Lobsiger wirft in seinem am Dienstag publizierten Tätigkeitsbericht die Frage auf, woraus der Bundesrat das Recht ableite, mit einer Notverordnung das Öffentlichkeitsgesetz aufzuheben. Aus den vorhandenen Informationen lasse sich keine Notwendigkeit ableiten, den Anspruch auf den Nachvollzug der Arbeit der Verwaltung aufzuheben.
Der Zugang zu Dokumenten hätte auch nur so lange beschränkt werden können, bis das Parlament über die Gesetzgebung entschieden hätte, schreibt der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (Edöb). Der Rettungsschirm für die Strombranche und die CS-Notrettung könnten den Einsatz von Steuergeldern "in der Grössenordnung von Milliarden" nach sich ziehen.