Zum Verfahren kam es durch die Berichterstattung des «Blick» über die Zuger Landammannfeier von 2014. Spiess-Hegglin nahm am Anlass, an dem es zu einem Sexualkontakt kam, teil.

Das Kantonsgericht Zug stellte 2022 fest, dass der «Blick» mit vier Artikeln im 2014 und 2015 widerrechtlich die Persönlichkeit von Spiess-Hegglin verletzt hat und den mit diesen Artikeln erzielten Gewinn herausgeben müsse. Dabei oblag es dem Medienopfer, seinen Anspruch auf Basis der von Ringier gelieferten Informationen zu beziffern.

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