Die grosse Kammer sprach sich dafür aus, dass in neuen Wohnungen mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem bei Messungen die Lärmgrenzwerte eingehalten werden.
Wird eine kontrollierte Lüftung installiert, genügt es, wenn die am offenen Fenster gemessenen Grenzwerte in einem lärmempfindlichen Raum pro Wohnung eingehalten werden. Dasselbe gilt, wenn ein ruhiger, privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht.
Geht es nach dem Ständerat, sollen die Grenzwerte bei Wohnungen mit kontrollierter Lüftung an keinem offenen Fenster mehr eingehalten werden müssen. Wegen dieser und weiterer Differenzen zum Ständerat geht die Revision des Umweltschutzgesetzes zurück in die kleine Kammer.