Ein erster Schritt in Richtung Normalität: Ab 1. März sollen Läden, Museen und Zoos in der Schweiz wieder öffnen. Im Freien sollen Treffen mit 15 Personen möglich sein. Restaurants bleiben zu. Diese Grundsatzentscheide hat der Bundesrat am Mittwoch getroffen.

Die Regierung folgt mit den ersten skizzierten Lockerungsschritten zumindest teilweise dem öffentlichen Ruf nach mehr Freiheiten. Definitiv entscheiden will er in einer Woche, nach der Konsultation der Kantone.

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Klar ist, dass der Bundesrat den betroffenen Menschen und Betrieben ab sofort mehr Perspektiven geben will. Bei günstiger epidemiologischer Entwicklung und höherer Durchimpfungsrate sollen jeweils per Anfang Monat weitere Lockerungen in Kraft treten, «um dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben wieder mehr Raum zu geben».

Die Entscheidungen des Bundesrates

Der Bundesrat informiert ab 15.00 Uhr. Verfolgen Sie hier live die Medienkonferenz.

Abstandsregeln und Maskenpflicht

Stand heute sollen ab dem 1. März alle Läden wieder öffnen können. Ebenfalls sollen Museen sowie Lesesäle von Archiven und Bibliotheken wieder ihre Tore öffnen können. Zudem sollen Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen im Aussenbereich wieder zugänglich sein, namentlich Zoos, botanische Gärten und Erlebnisparks.

Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss laut dem Bundesrat beschränkt werden. An allen Orten gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln.

Im Freien plant der Bundesrat weitere Lockerungen: So sollen private Veranstaltungen mit maximal 15 Personen wieder möglich sein. Ebenso sollen Sportanlagen wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien wieder öffnen dürfen.

Was in der Schweiz ab 1. März möglich sein soll und was nicht

Der Bundesrat hat am Mittwoch erste Lockerungen der geltenden Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 1. März vorgeschlagen. Als erstes sollen Aktivitäten mit geringem Übertragungsrisiko ermöglicht werden. Alle übrigen Massnahmen sollen um einen Monat verlängert werden. Eine Übersicht:

LÄDEN UND MÄRKTE: Einkaufsläden und Märkte für Güter des nicht täglichen Bedarfs, Museen und Lesesäle von Bibliotheken sollen wieder öffnen können. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss beschränkt werden. An all diesen Orten gelten Maskenpflicht, Abstandhalten und Kapazitätsbegrenzungen, auch für Einkaufszentren als Ganzes. Lebensmittelläden, Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Optiker, Hörgeräteläden, Telekomanbieter, Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte, Wäschereien, Coiffeursalons, Bau- und Gartengeschäfte, Blumenläden durften auch während des Lockdowns offenbleiben.

KULTUR-, FREIZEIT- UND SPORTBETRIEBE: Aussenbereiche von Zoos, botanischen Gärten sowie Sport- und Freizeitanlagen wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien dürfen wieder öffnen. Hier gelten neben Kapazitätsbeschränkungen Maskentragpflicht oder Abstandhalten, erlaubt sind jeweils nur Gruppen von maximal fünf Personen; Wettkämpfe und Veranstaltungen sind im Erwachsenen-Breitensport nicht erlaubt. Profispiele ohne Zuschauer sind weiterhin erlaubt. Kinos, Casinos, Bars, Discos und Tanzlokale bleiben geschlossen. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.

VERANSTALTUNGEN UND MENSCHENANSAMMLUNGEN: Im Freien sollen private Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt sein. An privaten Veranstaltungen dürfen weiterhin maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden mitgezählt. Es gilt weiterhin die Empfehlung, private Treffen auf maximal zwei Haushalte zu beschränken.

JUGENDLICHE: Jugendliche unter 18 Jahren sollen den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen können. Zudem sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder zugänglich sein.

RESTAURANTS: Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Öffnen dürfen nur Take-Aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.

SKIGEBIETE: Über Skigebiete und Hotels entscheiden weiterhin die Kantone. Sie dürfen die Öffnung nur erlauben, wenn es die epidemiologische Lage zulässt und bei genügend Kapazitäten von Tests, Contact Tracing und Spitälern. Es müssen strenge Schutzkonzepte eingehalten werden. Après-Ski-Aktivitäten sind nicht erlaubt.

HOMEOFFICE-PFLICHT: Die Verpflichtung, möglichst zuhause zu arbeiten, gilt weiterhin. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten.

MASKENPFLICHT AM ARBEITSPLATZ: Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von der Maskentragpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten.

SCHUTZ GEFÄHRDETER PERSONEN: Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Homeoffice oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN: Spitäler, Kliniken und Arztpraxen, soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und die Autovermietung dürfen weiterhin öffnen.

(sda/mbü)

Ausnahmen für junge Leute

Hier gelten neben Kapazitätsbeschränkungen ebenfalls Maskentragpflicht oder Abstandhalten. Erlaubt sind jeweils nur Gruppen von maximal fünf Personen; Wettkämpfe und Veranstaltungen sind im Erwachsenen-Breitensport weiterhin nicht erlaubt.

Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre gelten bereits heute im Sport- und Kulturbereich gewisse Erleichterungen. Der Bundesrat möchte die Altersgrenze nun auf 18 Jahre anheben und die erlaubten Sport- und Kulturangebote ausweiten. Zudem sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder zugänglich sein.

Homeoffice-Pflicht bleibt bestehen

Der Bundesrat kommentiert die ersten Lockerungen als «vorsichtigen Öffnungsschritt». Die epidemiologische Entwicklung sei derzeit günstig, wegen der neuen, ansteckenderen Virusvarianten aber weiterhin «fragil». Deshalb sollen zunächst nur Aktivitäten mit geringem Infektionsrisiko wieder zugelassen werden.

Noch nicht öffnen will der Bundesrat aus demselben Grund Restaurants und weitere Aktivitäten. Auch alle übrigen Massnahmen, die der Bundesrat im Dezember und Januar beschlossen hat, sollen um einen Monat bis Ende März verlängert werden. Beispielsweise bleibt Homeoffice eine Pflicht.

Zweiter Schritt vor Ostern

Am 1. April, kurz vor Ostern, soll laut dem Bundesrat ein zweiter Öffnungsschritt folgen - «bei günstiger Entwicklung und höherer Durchimpfungsrate». Vorgesehen wäre zum Beispiel, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Publikum in eng begrenztem Rahmen wieder zu ermöglichen, ebenso Sport in Innenräumen oder die Öffnung von Restaurantterrassen.

Es wird weiterhin kein Ampelsystem, also keinen Automatismus geben. Der Bundesrat hat aber kommuniziert, von welchen Richtwerten er weitere Lockerungsschritte abhängig macht: Die Positivitätsrate soll unter 5 Prozent, die Auslastung der Intensivpflegeplätze mit Covid-19-Patienten unter 25 Prozent, die durchschnittliche Reproduktionszahl über die letzten 7 Tage unter 1 liegen. Zudem soll die 14-Tages-Inzidenz am 24. März nicht höher sein als bei der Öffnung am 1. März.

Schliesslich hat der Bundesrat die Einreiseregeln für Kinder präzisiert. Kinder unter 12 Jahren sind ab sofort von der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Zudem müssen Personen, die sich aus geschäftlichen Gründen nur kurz in der Schweiz aufhalten, wie zum Beispiel Lastwagenfahrende, kein Einreiseformular ausfüllen. Neben PCR-Tests sind neu auch Antigenschnelltest als Testnachweis für die Einreise zugelassen.

(sda/mbü)