Eigentlich ist die Sache bei den Krankenkassen klar: Die Grundversicherung deckt alles ab, was die Schweizer Bevölkerung im Krankheitsfall braucht. Die Deckung ist obligatorisch, jede in der Schweiz lebende Person muss von den Anbietern unabhängig vom Gesundheitszustand aufgenommen werden.

Und wer sich die Prämie nicht leisten kann, bekommt sie vom Staat subventioniert. Demgegenüber sind die Zusatzversicherungen freiwillig. Die Versicherungen müssen nicht jeden aufnehmen, können die Deckung frei anpassen. Der Markt spielt frei.

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Die Grundversicherung also ist staatlich, die Zusatzversicherungen privat. In der Grundversicherung werden die Kassen vom Bundesamt für Gesundheit überwacht, in der Zusatzversicherung von der Finanzmarktaufsicht (Finma).

Rabatte in Kollektivverträgen

Nun aber weicht ausgerechnet das oberste Gericht der Schweiz diese Trennung auf – und betreibt im Zusammenspiel mit der Finma Sozialpolitik in der Zusatzversicherung.

Zurück geht das alles auf das Jahr 2015. Damals ging die Finma bei den privaten Zusatzversicherungen branchenweit gegen überhöhte Rabatte vor. Rabatte gewähren die Kassen Unternehmen, Verbänden und Vereinen beim Abschluss eines Kollektivvertrags. Danach zahlen deren Angestellte und Mitglieder bis zu 50 Prozent tiefere Prämien für eine Zusatzversicherung.

Es gab Anbieter, bei denen mehr als die Hälfte der Kunden dank einem Kollektivvertrag von einem Rabatt von mehr als 10 Prozent profitiert hatten. Solche Verträge seien genehmigungspflichtig, befand die Finma. Ein Rabatt von mehr als 10 Prozent sei nur noch möglich, wenn die dem Kollektivvertrag angeschlossenen Kunden nachweislich tiefere Leistungs- oder Verwaltungskosten verursachten.

Dagegen legte die Helsana Beschwerde ein – und unterlag vor Bundesgericht. Das Urteil erging bereits im letzten November, wurde aber bislang nicht beachtet. Es betreffe den für die Finma zentralen Bereich des Missbrauchsschutzes von Versicherten, sagt dazu Finma-Sprecher Tobias Lux: «Das Urteil bestätigt, dass wir im Bereich der Krankenzusatzversicherungen die gesetzliche Grundlage haben, um bei Tarifen einzuschreiten, sei es wegen ungerechtfertigter Rabatte oder wegen überhöhter Prämien
 

Schutz älterer Versicherter

Das ist relevant. Denn – wie erwähnt – geht es eben nicht um den sozialen, sondern um den dem Privatrecht unterstehenden, gewinnorientierten Geschäftsbereich. Die Finma schränkte mit der flächendeckenden Kontrolle der Kollektivverträge ein beliebtes Marketinginstrument der Kassen ein. Das Bundesgericht hält nun fest, der Bundesrat habe gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) das Recht, «auf Verordnungsstufe Leitplanken zu setzen, die von den Versicherungsunternehmen zum Schutz der Versicherten vor Missbräuchen einzuhalten sind».

Namentlich im Bereich der Krankenzusatzversicherungen könne der Bundesrat die Kassen verpflichten, «ihre Tarife statistisch hinreichend zu begründen und Bestimmungen zum Schutz älterer Versicherter zu erlassen», so das oberste Gericht. Denn genau darum geht es: Wer von einem Rabatt in einem Kollektivvertrag profitiert, zahlt eine deutlich tiefere Prämie als ein gewöhnlicher Zusatzversicherter mit der gleichen Deckung. Sind diese Rabatte nicht durch tiefere Kosten gerechtfertigt, subventioniert der Einzelversicherte die Profiteure. Führen diese Rabatte zu «erheblichen Ungleichbehandlungen», kann sie die Finma unterbinden.

Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine engmaschigere Überwachung der Versicherer im Bereich der Krankenzusatzversicherung rechtfertige sich sowohl durch die Art der abgedeckten Risiken als auch durch gewisse Besonderheiten dieses Versicherungszweigs, steht im Urteil weiter.

Eingeräumte Präventivkontrolle

Die Zusatzversicherung entspreche nicht lediglich einem Luxusbedarf, sondern decke Dienstleistungen im Gesundheitsbereich ab, von denen auch ältere Versicherte profitieren können sollen: Gemäss dem Bundesgericht «stellt die Gesundheit nicht ein Gut wie jedes andere dar, weshalb sozialpolitische Überlegungen in diesem Bereich nicht ignoriert werden dürfen». Daher, so die Richter weiter, sei das Argument der Kassen verfehlt, der Gesetzgeber habe die Krankenversicherer in ihrer Tarifgestaltung gänzlich frei lassen wollen.

Die der Finma eingeräumte Präventivkontrolle der Tarife setzte vielmehr voraus, dass sie bei der Feststellung missbräuchlicher Tarife das Recht hat, Korrekturen anzuordnen. Obendrein hält das Bundesgericht fest, der durch die Finma vorgenommene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei erforderlich: «Damit soll insbesondere verhindert werden, dass gewisse Versicherungsteilnehmer wie Alte oder chronisch Kranke bei der Prämiengestaltung erheblich beteiligt werden.» Dieses Anliegen stehe im öffentlichen Interesse.

Mark Branson, Direktor der Eidgenoessischen Finanzmarktaufsicht, aufgenommen am 4. Dezember 2014 im Hauptsitz der FINMA in Bern. (KEYSTONE/René Ruis)

Mark Branson: Direktor der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.

Quelle: Keystone

Höhere Prämien für Hunderttausende

Die Helsana bedauert gemäss Sprecher Can Arikan, dass vom Bundesgericht die Kernfrage nicht beantwortet worden sei, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der «erheblichen Ungleichbehandlung» zu verstehen ist: «Wir hätten uns hier eine Konkretisierung erwünscht. Wir werden uns nun zeitnah mit der Finma über die Umsetzung des Urteils austauschen.»

Die Folgen der weitgehend abgeschlossenen Überprüfung der Rabatte von Kollektivverträgen sind erheblich. Hunderttausende Zusatzversicherte zahlen höhere Prämien. Es gibt nun deutlich weniger Kollektivverträge mit Rabatten von 10 bis 20 Prozent. Nur vereinzelt sind sie noch höher.

Die Finma hat daher darauf geachtet, dass die Zusatzversicherer als Folge der gekürzten Rabatte nicht einfach höhere Gewinne erwirtschaften. Die Marge bei Zusatzversicherungsprodukten darf nicht dauerhaft über 10 bis 15 Prozent liegen.