Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) schaut der Air Zermatt zu wenig genau auf die Finger. Das BAZL hat deswegen eine Rüge von seiner übergeordneten Behörde, dem Departement von Bundesrätin Doris Leuthard, kassiert. Ausgelöst wurde die Rüge durch den seit Jahren schwelenden Streit um das Heliskiing in den Alpen.

Dieser mündete zuletzt in eine Aufsichtsbeschwerde der Alpenschutzorganisation Mountain Wilderness gegen das BAZL, eingereicht im März dieses Jahres. Mountain Wilderness wirft dem BAZL darin vor, seine Pflicht als Aufsichtsbehörde über die wegen Heliskiing kritisierte Air Zermatt ungenügend wahrgenommen zu haben.

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Dieser Vorwurf wurde nun vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) teilweise bestätigt: Das BAZL sei im Fall Air Zermatt «seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht in genügender Weise nachgekommen», schreibt es Ende Oktober an Mountain Wilderness.

Das BAZL habe sich der Sichtweise der Air Zermatt angeschlossen «ohne die Klärung aller entscheiderheblichen Tatsachen». Das UVEK-Schreiben, das in den Zeitungen «Tages-Anzeiger» und «Der Bund» öffentlich gemacht wurde, liegt auch der Nachrichtenagentur sda vor.

Arbeitsflug oder Touristen-Flug?

Entzündet hatte sich der Zwist im April 2011, als die Air Zermatt auf den offiziellen Gebirgslandeplatz Aeschhorn ob Zermatt geflogen war. An Bord hatten sich Heliski-Touristen, Bergführer sowie eine Journalistin und ein Fotograf der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) für eine Reportage befunden.

Die Gruppe war in der Folge bis zum Berghotel Trift hinabgefahren. Dort wurde sie vom Helikopter für einen zweiten Gipfelflug aufgenommen. Mountain Wilderness hält diese Landung für nicht rechtens, weil die Trift kein offizieller Gebirgslandeplatz ist. Es sei illegal, die Heliski-Touristen beim Trift wieder aufzunehmen.

Die Air Zermatt bezeichnet den Flug als Arbeitsflug, da dieser im Auftrag der NZZ erfolgt sei, die eine Reportage über Heliskiing machen wollte. Deswegen sei die Landung erlaubt gewesen. Das BAZL schloss sich dieser Auffassung an.

Dem widersprechen die Alpenschützer: Abgesehen, dass der Flug als touristisch zu werten sei, seien angesichts der Grösse der Gruppe mehrere Flüge nötig gewesen. Von einem Arbeitsflug könne deswegen keine Rede sein.

Kein Entscheid in der Sache

Ob Arbeits- oder Touristenflug, dazu äussert sich das UVEK in seinem Brief nicht. Aber das BAZL wird kritisiert: Zwar habe das BAZL nach einer Anzeige von Mountain Wilderness gegen die Air Zermatt im Jahr 2011 «verschiedene Abklärungen eingeleitet» und die Air Zermatt aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Doch die Antworten aus Zermatt waren mager, und das BAZL gab sich damit offenbar zufrieden. «Insbesondere ist nicht geklärt, wann die Landungen auf dem fraglichen Gebirgslandeplatz in der Trift stattfanden, wie oft dort gelandet wurde (zwei oder vier Landungen), wie viele Passagiere an Bord waren und wer den Flug bezahlt hat», schreibt das UVEK.

Mit diesen «ungenügenden Auskünften» hätte sich deshalb das BAZL «nicht begnügen dürfen» und schon gar nicht aufgrund dieser mageren Informationslage zugunsten der Air Zermatt entscheiden dürfen, urteilte das UVEK.

(sda/jev)