Bundesanwalt Michael Lauber ist mit einem Revisionsbegehren im Fifa-Komplex vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gescheitert. Lauber beantragte die Aufhebung der Beschlüsse, mit denen er und zwei Staatsanwälte in den Ausstand geschickt wurden.
Wie den am Donnerstag publizierten Beschlüssen der Berufungskammer zu entnehmen ist, machte Lauber Ausstandsgründe gegen den vorsitzenden Bundesstrafrichter der Beschwerdekammer, Giorgio Bomio, geltend.
Diese Gründe seien ihm erst nach Abschluss des Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Welcher Art diese Ausstandsgründe sind, geht aus den aktuellen Beschlüssen der Beschwerdekammer nicht hervor.
Es wird lediglich auf den Artikel 56 Absatz 1 Littera f der Strafprozessordnung verwiesen. Dieser sieht vor, dass eine bei der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie wegen Freundschaft oder Feinschaft mit einer Partei befangen sein könnte.
Michael Lauber mochte Treffen im Hinterzimmer sehr – «informelle Treffen» hat er das genannt. Jetzt werden sie ihm zum Verhängnis. Lesen Sie den Kommentar von Chefredaktor Stefan Barmettler hier.
Kritik an Lauber
Vor einer Woche hatte die Bundesanwaltschaft bestätigt, dass ihr Informationen zugetragen worden seien, wonach sich Bundesstrafrichter Bomio gegenüber Ständerat Claude Janiak (SP/BL) kritisch über Lauber geäussert habe. Dies soll sich vor dem Ausstandsbeschluss gegen Lauber und die beiden Staatsanwälte zugetragen haben.
Weil es sich bei den aktuellen Beschlüssen nicht um revisionsfähige Urteile handelt, ist die Berufungskammer nicht auf die Revisionsbegehren von Lauber eingetreten. Diese Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Beim ehemaligen Staatsanwalt, der neben Lauber und einem weiteren Staatsanwalt im Fifa-Verfahren in den Ausstand hätte müssen, handelt es sich um Olivier Thormann. Er ist heute Mitglied der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, also jener Kammer, welche die beiden am Donnerstag veröffentlichten Beschlüsse gefällt hat. (Beschlüsse CR.2019.2 und CR.2019.3 vom 10.07.2019)
(sda/gku)