Die Massnahmen betreffen gewisse Personengruppen. Sie erhalten weiterhin einen Erwerbsersatz – auch nach dem 16. September 2020 – wenn folgende Situationen zutreffen:
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Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist.
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Wenn eine von dem Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne eintritt. Personen, die aus einer Risikoregion zurückkehren und in Quarantäne müssen, haben dagegen keinen Anspruch.
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Selbstständige, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder eingeschränkt wird. Das betrifft vor allem auch Bars oder Clubs. Der Anspruch besteht für die Dauer der Schliessung.
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Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständige, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz.
Personen, die einen Anspruch geltend machen wollen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen, wie der Bundesrat am Freitagnachmittag mitteilte. Das Parlament entscheide im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbstständige. Solange dort kein Entscheid getroffen werde, sei dieser Punkt noch nicht geregelt, hiess es weiter.
(tdr)