Nach Ablehnung der Durchsetzungsinitiative tritt nun die vom Parlament beschlossene Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft. Das bedeutet: Sofern kein schwerer persönlicher Härtefall dagegen spricht, muss das Gericht straffällige Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe zwischen 5 und 15 Jahren des Landes verwiesen, wenn sie wegen folgender Delikte verurteilt worden sind:
- Tötungsdelikte, inklusive Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord und strafbarem Schwangerschaftsabbruch
- schwere Körperverletzung, Genitalverstümmelung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens und Angriff
- Schwere Vermögensdelikte wie Raub und Betrug, Veruntreuung als Mitglied einer Behörde oder als Vormund; Diebstahl und Erpressung, sofern gewerbsmässig, bandenmässig oder bewaffnet begangen; Computerbetrug, Check- und Kreditkartenmissbrauch; Wucher, Hehlerei, sofern gewerbsmässig begangen.
- Einbruch, also Diebstahl und Hausfriedensbruch gleichzeitig
- Sozialversicherungs- und Sozialhilfebetrug, Sozialmissbrauch
- Steuerdelikte
- Zwangsheirat, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme
- sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Kinderpornografie
- Brandstiftung, Delikte mit Sprengstoffen, Giftgas, oder radioaktiven Stoffen, gentechnisch veränderten oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Verbreiten menschlicher Krankheiten oder vorsätzlicher Trinkwasserverunreinigung
- Störung des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs
- Vorbereitungshandlungen zu schweren Straftaten, Beteiligung an oder Unterstützung von kriminellen Organisation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Terrorfinanzierung
- Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen und andere Kriegsverbrechen
- Schwere Verstösse gegen das Ausländerrecht und schwere Drogendelikte
- Das Gericht ist frei, auch wegen leichterer Straftaten eine Landesverweisung anzuordnen
(sda/me)