Nach Ablehnung der Durchsetzungsinitiative tritt nun die vom Parlament beschlossene Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft. Das bedeutet: Sofern kein schwerer persönlicher Härtefall dagegen spricht, muss das Gericht straffällige Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe zwischen 5 und 15 Jahren des Landes verwiesen, wenn sie wegen folgender Delikte verurteilt worden sind:

- Tötungsdelikte, inklusive Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord und strafbarem Schwangerschaftsabbruch

- schwere Körperverletzung, Genitalverstümmelung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens und Angriff

- Schwere Vermögensdelikte wie Raub und Betrug, Veruntreuung als Mitglied einer Behörde oder als Vormund; Diebstahl und Erpressung, sofern gewerbsmässig, bandenmässig oder bewaffnet begangen; Computerbetrug, Check- und Kreditkartenmissbrauch; Wucher, Hehlerei, sofern gewerbsmässig begangen.

- Einbruch, also Diebstahl und Hausfriedensbruch gleichzeitig

- Sozialversicherungs- und Sozialhilfebetrug, Sozialmissbrauch

- Steuerdelikte

- Zwangsheirat, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme

- sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Kinderpornografie

- Brandstiftung, Delikte mit Sprengstoffen, Giftgas, oder radioaktiven Stoffen, gentechnisch veränderten oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Verbreiten menschlicher Krankheiten oder vorsätzlicher Trinkwasserverunreinigung

- Störung des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs

- Vorbereitungshandlungen zu schweren Straftaten, Beteiligung an oder Unterstützung von kriminellen Organisation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Terrorfinanzierung

- Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen und andere Kriegsverbrechen

- Schwere Verstösse gegen das Ausländerrecht und schwere Drogendelikte

- Das Gericht ist frei, auch wegen leichterer Straftaten eine Landesverweisung anzuordnen

(sda/me)

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