Bundespräsident Guy Parmelin, Finanzminister Ueli Maurer und Innenminister Alain Berset informieren über den Öffnungsfahrplan in der Corona-Pandemie.

Der Bundesrat bleibt demnach seinem eingeschlagenen Corona-Kurs weitgehend treu: Trotz Kritik in der Vernehmlassung verzichtet er auf umfassendere Öffnungen per 1. März. Ab Montag dürfen alle Läden wieder öffnen, Restaurants bleiben dagegen bis auf weiteres zu.

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Restaurantterrassen bleiben zu

Angesichts der fragilen epidemiologischen Lage verzichtete der Bundesrat am Mittwoch auch darauf, Restaurantterrassen bereits ab kommender Woche wieder zu öffnen, wie er mitteilte. Diesen rascheren Lockerungsschitt hatte unter anderem eine knappe Mehrheit der Kantone gefordert.

Auch sonst betätigte der Bundesrat in den allermeisten Punkten seinen vergangene Woche vorgeschlagenen Lockerungsplan. Die Landesregierung zeigte sich offenbar unbeeindruckt vom wachsenden Druck aus der Wirtschaft, Kultur und der bürgerlichen Politik.

«Die Kantone unterstützen die risikobasierte Öffnungsstrategie des Bundesrats und begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagenen Öffnungen», schreibt die Regierung in ihrer Mitteilung. Gewisse Anliegen der Kantone und weiterer Akteure seien aber aufgenommen worden.

Am 22. März folgt der nächste Schritt

So soll der nächste Öffnungsschritt bereits am 22. März erfolgen - und damit zehn Tage früher als ursprünglich geplant. Mitte März wird der Bundesrat die Lage anhand verschiedener Richtwerte neu beurteilen.

Am 12. März will er skizzieren, ob und wie Restaurants - nicht nur Terrassen - wieder geöffnet werden sollen. Auch über Lockerungen für Kultur- und Sportveranstaltungen mit Publikum, Sport in Innenräumen sowie Präsenzunterricht an Hochschulen soll gesprochen werden - und nicht zuletzt auch über die Aufhebung der Homeoffice-Pflicht.

Nach einer Konsultation der Kantone will er am 19. März fix über den zweiten Öffnungsschritt entscheiden. Voraussetzung für weitere Lockerungen ist eine günstige epidemiologische Entwicklung, wie dies in den vergangenen Wochen der Fall war.

Die Positivitätsrate soll unter 5 Prozent, die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patienten unter 250 belegten Betten und die durchschnittliche Reproduktionszahl über die letzten sieben Tage unter 1 liegen. Zudem soll die 14-Tages-Inzidenz am 17. März nicht höher sein als bei der Öffnung am 1. März.

Was in der Schweiz ab 1. März wieder möglich ist – und was nicht

Der Bundesrat hat am Mittwoch erste Lockerungen der geltenden Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 1. März beschlossen. Als Erstes werden Aktivitäten mit geringem Übertragungsrisiko ermöglicht. Viele Massnahmen bleiben weitere drei Wochen in Kraft. Eine Übersicht:

LÄDEN UND MÄRKTE: Einkaufsläden und Märkte für Güter des nicht täglichen Bedarfs, Museen und Lesesäle von Bibliotheken sollen wieder öffnen können. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss beschränkt werden. An all diesen Orten gelten Maskenpflicht, Abstandhalten und Kapazitätsbegrenzungen, auch für Einkaufszentren als Ganzes. Lebensmittelläden, Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Optiker, Hörgeräteläden, Telekomanbieter, Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte, Wäschereien, Coiffeursalons, Bau- und Gartengeschäfte, Blumenläden durften auch während des Shutdown offenbleiben.

KULTUR-, FREIZEIT- UND SPORTBETRIEBE: Aussenbereiche von Zoos, botanischen Gärten sowie Sport- und Freizeitanlagen wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien dürfen wieder öffnen. Hier gelten neben Kapazitätsbeschränkungen Maskentragpflicht oder Abstandhalten, erlaubt sind jeweils nur Gruppen von maximal 15 Personen; Wettkämpfe und Veranstaltungen sind im Erwachsenen-Breitensport nicht erlaubt. Das Mannschaftstraining in Sportvereinen ist nicht erlaubt beziehungsweise nur in Gruppen bis 15 Personen und ohne Körperkontakt. Profispiele ohne Zuschauer sind weiterhin erlaubt. Kinos, Casinos, Bars, Discos und Tanzlokale bleiben geschlossen. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.

VERANSTALTUNGEN UND MENSCHENANSAMMLUNGEN: Im Freien sollen private Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen im Familien- und Freundeskreis wieder erlaubt sein. Vereins- oder Gemeindeanlässe sind keine spontanen Treffen, sie gelten vielmehr als Veranstaltungen und sind somit verboten. Dies gilt ebenso für andere Freizeitorganisationen wie Anlässe in Pfarrgemeinden, Quartiervereinen und anderen Vereinsaktivitäten. An privaten Veranstaltungen im Innern dürfen weiterhin maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden mitgezählt.

JUGENDLICHE: Jugendliche unter 20 Jahren sollen den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen können. Zudem sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder zugänglich sein.

RESTAURANTS: Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Öffnen dürfen nur Take-aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.

SKIGEBIETE: Über Skigebiete und Hotels entscheiden weiterhin die Kantone. Sie dürfen die Öffnung nur erlauben, wenn es die epidemiologische Lage zulässt und bei genügend Kapazitäten von Tests, Contact Tracing und Spitälern. Es müssen strenge Schutzkonzepte eingehalten werden. Après-Ski-Aktivitäten sind nicht erlaubt.

HOMEOFFICE-PFLICHT: Die Verpflichtung, möglichst zu Hause zu arbeiten, gilt weiterhin. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten.

MASKENPFLICHT AM ARBEITSPLATZ: Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von der Maskentragpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten.

SCHUTZ GEFÄHRDETER PERSONEN: Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Homeoffice oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN: Spitäler, Kliniken und Arztpraxen, soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und die Autovermietung dürfen weiterhin öffnen.

(sda/mbü)

Maskenpflicht, Abstandsregeln und Kapazitätsbeschränkungen

Ab Montag wieder öffnen können - wie bereits vergangene Woche angedacht - Läden, Museen und Lesesäle von Archiven und Bibliotheken. Auch die Aussenbereiche von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitanlagen sind wieder zugänglich. Ebenfalls wieder offen sind Sportanlagen im Freien wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien.

Es gelten überall Maskenpflicht sowie Abstandsregeln und Kapazitätsbeschränkungen. Wettkämpfe im Erwachsenen-Breitensport sowie Veranstaltungen bleiben verboten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 statt 5 Personen wieder erlaubt.

Grosszügiger ist der Bundesrat bei Aktivitäten von jungen Menschen. Diese sollen ab 1. März wieder etwas mehr Bewegungsfreiheit haben. Bis 20-Jährigen (Jahrgang 2001) sollen neu auch Wettkämpfe in allen Sportarten sowie Konzerte ohne Publikum wieder erlaubt sein. Kinder- und Jugendchören ist das Singen wieder gestattet.

Ausserdem sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wie Jugendtreffs wieder zugänglich. Die zunehmende Zahl von psychischen Beschwerden bei Jüngeren rechtfertige es, dieser Personengruppe wieder mehr Möglichkeiten zu bieten, hatte der Bundesrat seinen Vorschlag vergangene Woche begründet. Er wollte die Altersgrenze aber zunächst bei 18 Jahren festlegen.

Gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt

Mit der vorsichtigen, schrittweisen Öffnung will der Bundesrat dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben wieder mehr Raum geben, wie er schreibt. Der erste Öffnungsschritt ab dem 1. März beinhalte im Wesentlichen Aktivitäten, bei welchen Maske und Abstand gewährleistet werden könnten, nur wenig Personen zusammenkämen und die Kontakte im Freien erfolgten.

«Wir müssen schauen, was wir uns an Öffnungen erlauben können, ohne ein zu grosses Risiko einzugehen, dass wir die Kontrolle über die Situation verlieren», sagte Gesundheitsminister Alain Berset im Vorfeld des Bundesratsentscheids gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Es sei immer wieder eine Abwägung, bei der der Bundesrat neben dem Übertragungsrisiko auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtige.

Wirtschaftskommission des Ständerates wollte schnelle Öffnung

Die Wirtschaftskommission des Ständerates hatte am Dienstag mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Brief an den Bundesrat verabschiedet, in welchem sie zu Lockerungen für die Gastronomiebetriebe (Öffnung der Terrassen ab dem 1. März und Wiedereröffnung per 15. März), bei Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (Publikum ab dem 15. März) und bei religiösen Veranstaltungen und Gottesdiensten (mehr als 50 Personen an Ostern) anregt. Ausserdem empfiehlt sie die 5-Personen-Regel wegen ihrer negativen Folgen auf das soziale Leben so bald wie möglich aufzuheben. 

Der Bundesrat entschied sich nun aber für ein deutlich langsameres Vorgehen.

(sda/gku)