Im Zusammenhang mit der Coronakrise soll bei Geschäftsmieten der Mietzins zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Der Bundesrat hat eine Vorlage dazu in die Vernehmlassung geschickt. Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit wegen der Pandemie sollen Mieter 40 Prozent bezahlen, Vermieterinnen und Vermieter 60 Prozent des Mietzinses tragen. 

In der Sommersession hatten National- und Ständerat zwei gleichlautende Motionen verabschiedet. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Umsetzung der Anliegen dahinter sicherstellt. Als erster Schritt hat der Bundesrat nun das Vernehmlassungsverfahren dazu eröffnet, es dauert – mit deutlich verkürzter Frist – bis am 4. August 2020. 

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Das geplante Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus ist als dringliches befristetes Bundesgesetz konzipiert. 

Es geht um Mietparteien von Betrieben und Einrichtungen, die aufgrund wegen der COVID-19-Verordnung geschlossen wurden, ferner um Gesundheitseinrichtungen, die ihre Tätigkeiten reduzieren mussten.

Gewisse Vermieter können Entschädigungen beantragen

Der Gesetzesentwurf legt fest, dass für die betroffenen Einrichtungen der Miet- oder Pachtzins für die Zeit der Schliessung 40 Prozent betragen soll. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate.

Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomiet- oder Pachtzins von weniger als 20'000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können.

Sollten auf der anderen Seite Vermieter wegen der Ausfälle «in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten», so der Bundesrat, dann können sie eine Entschädigung durch den Bund beantragen. Dies trifft zu für Fälle, wo die reine Kostenmiete nachgewiesen werden kann und die finanzielle Einbusse zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers führt.

(rap)