Der frühere Direktor der Credit Suisse Alfred Castelberg (61) kassierte wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie einfachen Betrugs eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Freigesprochen wurde Castelberg von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung. Das Gericht senkte deshalb die erstinstanzliche Strafe des Bezirksgerichts Zürich von vier Jahren um ein ganzes Jahr.
Schaden von mindesten 5 Millionen Franken
Zudem sahen die Oberrichter von einer Ersatzforderung wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ab. Das Bezirksgericht hatte Castelberg noch verpflichtet, 300'000 Franken aus dem unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil dem Kanton Zürich abzuliefern.
Laut dem Gericht hatte der heute 61-jährige Ex-Banker mit gefälschten Börsenergebnissen, fiktiven Zahlen und geschickten Manipulationen der Beamtenversicherungskasse BVK und der kantonalen Gebäudeversicherung Schaden von rund fünf Millionen Franken zugefügt. Die Anklage war gar von 15 Millionen Franken ausgegangen.
«Schlichte Geldgier»
Laut dem Obergericht hat sich Castelberg zudem mit über 800'000 Franken persönlich bereichert. Die Freisprüche bei den Urkundenfälschungen wurden damit begründet, dass die gefälschten Betrugszahlen nicht falsch, sondern korrekt verbucht worden seien.
Das Obergericht lastete dem nicht geständigen Castelberg «geplantes und zielgerichtetes Vorgehen» sowie «einen direkten Vorsatz» an. Tatmotiv sei ein «ausgeprägtes Streben nach Geld» gewesen. Der Gerichtsvorsitzende sprach von «schlichter Geldgier».
Das bei Castelberg beschlagnahmte Vermögen von rund 128'000 Franken soll zur Deckung der Verfahrenskosten aufgewendet werden. So soll er als Hauptbeschuldigter ein Drittel der gesamten Verfahrenskosten sowie ein Viertel der Berufungskosten von 45'000 Franken tragen.
Freisprüche für mutmassliche Gehilfen
Mehr Glück hatten zwei weitere CS-Angestellte und ein ehemaliger Mitarbeiter der Bank, die vom Bezirksgericht wegen Gehilfenschaft zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden waren. Das Obergericht sprach sie frei, weil ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte.
Den Mitbeschuldigten wurden Prozessentschädigungen von bis zu 111'000 Franken zugesprochen. Eine Genugtuungsforderung eines Freigesprochenen lehnten die Oberrichter ab, weil keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Alle Parteien können den Entscheid des Obergerichts noch anfechten.
(sda/chb/ama)