Die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung bei bestimmten Steuerdelikten werden angepasst. Das hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat entschieden, gegen den Willen von SP und Grünen. Über die Fristen sind sich die Kammern aber noch nicht durchwegs einig.

Noch im März war der Nationalrat nicht auf die Vorlage eingetreten, weil sich die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) nicht auf neue Fristen hatte einigen können. In der erneuten Beratung entschied sich die Kommission im Grundsatz, dass bestimmte Verjährungsfristen verkürzt werden können. Kritik kam von den Grünen. Louis Schelbert (LU) verwies auf die Revision des Steuerstrafrechts, bei der die Verjährungsfristen wohl erneut überprüft würden. Steuerdelikte – ob Betrug oder Hinterziehung – seien keine Kavaliersdelikte, gab er weiter zu bedenken. Sie früher verjähren zu lassen, sei nicht richtig.

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«Völlig falsches Signal»

Im Detail haben die Räte noch eine Differenz zu bereinigen: Der Nationalrat beschloss am Dienstag auf Antrag der Mehrheit, die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung bei zehn Jahren anzusetzen. Eine rot-grüne Minderheit wollte wie der Ständerat und der Bundesrat eine Verjährungsfrist von 15 Jahren, drang damit aber trotz der Unterstützung aus der CVP-EVP-Fraktion nicht durch. Die Verkürzung auf zehn Jahre sei ein völlig falsches Signal, sagte Sprecherin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL).

Die Verjährung für Steuervergehen wollte die Mehrheit wie der Ständerat bei 15 Jahren belassen. SP und Grüne hätten sich hier eine Erhöhung auf 20 Jahre gewünscht. Steuerhinterziehung sei eine Übertretung, Betrug aber ein Vergehen, sagte Leutenegger Oberholzer. Unterschiedliche Verjährungsfristen seien deshalb gerechtfertigt. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf hielt die Differenzierung für vertretbar und bevorzugte dabei den Vorschlag der Mehrheit. Die vom Nationalrat mit 129 gegen 58 Stimmen gutgeheissene Vorlage geht nun mit einer letzten Differenz an den Ständerat.

Sanktionen für Steuerbetrug angepasst

Der Bundesrat will mit der Vorlage eine technische Anpassung vornehmen: Die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) werden an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) angepasst.

Dabei geht es um die Verfolgungsverjährung, die nur im StGB geregelt ist. Im DGB und im StHG sollen nun die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten an den Artikel 333 StGB angepasst werden. Gleichzeitig sollen die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.

(sda/me)