Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Journalist Urs Paul Engeler aufgrund seines Teilzeitpensums kein Anrecht auf eine Akkreditierung für das Bundeshaus hat. Es bestätigt damit eine Verfügung der Bundeskanzlei.
Voraussetzung für eine Akkreditierung für das Medienzentrum ist eine journalistische Tätigkeit im Bundeshaus von mindestens 60 Prozent. Dies besagen die entsprechenden Bestimmungen.
Akkreditierung verwehrt
Wer ein kleineres Pensum hat, kann eine Zutrittsberechtigung beantragen. Diese muss jedoch jedes Jahr erneuert werden. Medienschaffende ohne Akkreditierung geniessen ausserdem nicht Privilegien wie zum Beispiel die Benützung eines Arbeitsplatzes oder eines Postfachs im Medienzentrum.
Weil Urs Paul Engeler bei der «Handelszeitung» ein Teilzeitpensum in der Höhe von 50 Prozent hat, verwehrte die Bundeskanzlei ihm im November 2015 die Akkreditierung.
Engeler kann das Urteil weiterziehen
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem am Montag publizierten Entscheid fest, es sei verständlich, dass der Betroffene Jahrzehnte im Besitz einer Akkreditierung war und daraus einen Anspruch auf einer weitere Akkreditierung ableiten wolle.
«Für eine solche 'grandfather clause' gibt es auch objektiv gute Gründe», schreiben die St. Galler Richter. Indessen seien diese nicht derart zwingend, als dass Richter sich die Rolle des Gesetzgebers anmassen dürften.
Wie das Bundesverwaltungsgericht festhält, sind die gesetzlichen und verfassungsmässigen Voraussetzungen für eine Einschränkung bei den Akkreditierungen gegeben. Es werde dem Journalisten damit nicht verunmöglicht, seinen Beruf auszuüben. Engeler kann das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.
(sda/me)