In den USA zweifeln immer mehr Menschen daran, dass Donald Trump den an einen US-Präsidenten gestellten Anforderungen gewachsen ist. Der republikanische Senator Bob Corker stellte am Donnerstag Trumps Regierungsfähigkeit offen in Frage. Der Präsident sei bislang den Beweis schuldig geblieben, dass er sein Amt erfolgreich ausüben könne, teilte der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses im Senat mit.
Eine Abwahl des Präsidenten durch das Parlament ist in den USA nicht möglich. Stattdessen sieht die Verfassung ein Amtsenthebungsverfahren (Impeachment) vor, das eher einem Gerichtsverfahren gleicht. Daneben gebt es den 25. Verfassungszusatz, der ebenfalls Wege aufzeigt, wie der Präsident zur Amtsaufgabe gezwungen werden kann.
Impeachment
Das Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten kann bereits ein einziges Mitglied des Repräsentantenhauses in Gang setzen. Voraussetzung ist der Vorwurf des Verrats, Bestechung oder anderer «schwerer Verbrechen und Fehlverhalten». Mindestens einer der 435 Abgeordneten des Repräsentantenhauses muss die Anklage ähnlich wie einen Gesetzentwurf einbringen.
Das Repräsentantenhaus als Ganzes kann ein Amtsenthebungsverfahren auch über eine Resolution starten. In der Vergangenheit lagen die Impeachment-Anträge zunächst im Justizausschuss des Repräsentantenhauses. Mit einfacher Mehrheit kann dort das Amtsenthebungsverfahren angenommen werden. Dann liegt es am Mehrheitsführer im Repräsentantenhaus - derzeit der Republikaner Kevin McCarthy - wann er den Antrag auf die Tagesordnung des Plenums setzt. Dort reicht eine einfache Mehrheit zur Billigung des Verfahrens.
Damit wird gewissermassen eine Art Gerichtsverhandlung initiiert, über die der Senat - die zweite Kammer des US-Kongresses - zu entscheiden hat. Kommen zwei Drittel der Senatsmitglieder zu dem Schluss, die Vorwürfe gegen den Präsidenten seien gerechtfertigt, muss er seinen Platz im Weissen Haus räumen. In dem Fall übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben des Staatsoberhaupts bis zum nächsten regulären Wahltermin.
Der 25. Verfassungszusatz
Nach der Ermordung des Präsidenten John F. Kennedy 1963 wurde das Amtsenthebungsverfahren 1967 um den 25. Verfassungszusatz ergänzt. Damit sollte die Nachfolgefrage geklärt werden für den Fall, dass der Präsident nicht in der Lage ist, zu regieren. Nach dem Vierten Abschnitt des Zusatzes kann der Vizepräsident und eine Mehrheit des Kabinetts oder ein vom Kongress per Gesetz bestimmtes Gremium schriftlich erklären, dass der Präsident unfähig ist, die Aufgaben und Pflichten seines Amtes auszuüben. Wenn diese Erklärung den Präsidenten von Senat und Repräsentantenhaus überreicht wird, übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben des Präsidenten.
Dann kann der Präsident allerdings widersprechen und die Vorsitzenden der beiden Kongress-Kammern informieren, dass keine Behinderungen zur Ausübung seiner Amtspflichten bestehen. Das können innerhalb eines Viertagesfrist wieder der Vizepräsident und eine Mehrheit des Kabinetts oder eine Mehrheit des vom Kongress bestimmten Gremiums zurückweisen. Der Kongress muss dann innerhalb von 48 Stunden zusammentreten, um den Streitfall zu entscheiden. Wenn jeweils Zwei-Drittel-Mehrheiten im Senat und im Repräsentantenhaus entscheiden, der Präsident sei regierungsunfähig, übernimmt der Vizepräsident dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten regulären Präsidentenwahl. Kommt keine Zwei-Drittel-Mehrheit zustande, bleibt das Staatsoberhaupt im Amt.
Frühere Verfahren
Bislang wurde noch kein Präsident im Rahmen eines Impeachments seines Amtes enthoben. Richard Nixon kam 1974 mit seinem Rücktritt im Zuge der Watergate-Affäre einer Anklageerhebung zuvor. Gegen zwei Präsidenten - Bill Clinton (1998) und Andrew Johnson (1868) - nahm das Repräsentantenhaus zwar das Verfahren auf, im Senat scheiterten die Vorgänge anschliessend jedoch.
Der Vierte Abschnitt des 25. Verfassungszusatzes wurde noch nie angewendet. Der Dritte Abschnitt wurde dagegen bereits in Anspruch genommen. Er sieht vor, dass ein Präsident im Falle von Krankheit oder Operationen für einen befristeten Zeitraum seinem Stellvertreter präsidiale Vollmachten übertragen kann.
(reuters/cfr/gku)