Eine Italienerin wollte ihr geerbtes Haus in Zermatt einem Holländer verkaufen. Die Behörden des Kantons Wallis bewilligten das Geschäft mit der Begründung, dass die Wohnung vor Inkrafttreten der Lex Koller im Eigentum der Italienerin war. Deshalb sei ein Weiterverkauf an einen anderen Ausländer rechtmässig und entspreche der gängigen und oftmals angewendeten Praxis.
Damit ist jetzt Schluss. Der Verkauf von Wohnungen unter Ausländern ist in Zermatt und anderen grossen Tourismusstationen nicht mehr möglich. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz (BJ) gutgeheissen. Über das Anfang Juni publizierte Urteil berichtete am Freitag der «Walliser Bote». Zermatt habe keine Kontingente für den Verkauf von Wohnungen an Ausländer, begründeten die Lausanner Richter ihren Entscheid. Die von der kantonalen Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik erteilte Genehmigung für den Weiterverkauf sei deshalb rechtswidrig.
Verkäufe nur in Tourismusorten möglich
Dass der Fall vor die Richter kam, war der Wille des Bundes. Das BJ legte gegen den Entscheid der Walliser Dienststelle Beschwerde ein - und blitzte vor dem Kantonsgericht noch ab. Vor dem Bundesgericht bekam der Bund nun recht.
Ausschlaggebend für die Lausanner Richter war die Tatsache, dass Zermatt keiner Förderung des Fremdenverkehrs bedarf und daher auch nicht als Fremdenverkehrsort aufgelistet wird. Nur in solchen Orten können die zuständigen kantonalen Behörden einen Wohnungsverkauf unter im Ausland lebenden Ausländern bewilligen.
Das Bundesamt machte in der Beschwerde denn auch geltend, «die Qualifikation des Ortes der gelegenen Sache als Fremdenverkehrsort ist eine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung des Grundstückkaufs».
Das Kantonsgericht ging seinerseits davon aus, «dass die jahrelange Praxis des Kantons Wallis, Eigentumsübertragungen von Personen im Ausland auch ausserhalb der bezeichneten Fremdenverkehrsorte zu bewilligen, rechtens sei». Das Bundesamt habe seit 2002 gegen die entsprechenden Bewilligungen nicht ein einziges Mal Beschwerde geführt.
Bisherige Praxis ist rechtswidrig
Mit dem nun gefällten Urteil des Bundesgerichts muss der Kanton Wallis bei seiner Bewilligungspraxis über die Bücher. Dass die Ferienwohnung vor oder nach dem Inkrafttreten der Lex Koller ins Eigentum der ausländischen Person gekommen sei, ist laut den Richtern nicht ausschlaggebend.
Gemäss geltendem Recht sei für den Grundstückserwerb durch eine Person im Ausland erforderlich, dass das Grundstück in einem vom Kanton bestimmten Fremdenverkehrsort liege. Sei dies wie in Zermatt nicht der Fall, könne keine Bewilligung erteilt werden. «Die Praxis des Kantons Wallis ist rechtswidrig», bilanzieren die Bundesrichter.
(Urteil 2C_1082/2016 vom 02.06.2017)
(sda/chb)