Das Jahr 2020 wurde von der Covid-19-Krise stark geprägt und die Pandemie beziehungsweise die daraus resultierende wirtschaftliche Krise hatte auch auf die Gesetzgebung im Bereich der beruflichen Vorsorge einen grossen Einfluss. Im März 2020 wurde die temporäre Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verabschiedet und im September verlängert. Ebenfalls im September wurde eine Übergangsbestimmung zur freiwilligen Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG eingeführt. Worum handelt es sich dabei?

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Der neue Artikel 47a BVG «Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres» erlaubt über 58-jährigen Versicherten, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, die Weiterführung ihrer Vorsorge in der zweiten Säule. Die Weiterführung erfolgt nicht automatisch, sondern auf Verlangen des Versicherten.

Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass versicherte Personen, die sonst keine Rente oder nur minimale Rentenleistungen beziehen könnten, in ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben können und später bei ihrer Pensionierung ihr Kapital zu besseren Bedingungen in eine Altersrente umwandeln können. Die Kosten der Weiterversicherung müssen die Versicherten allerdings selber tragen, das heisst, sie müssen während der Weiterführung zusätzlich zu ihren eigenen Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge selber bezahlen. Anstelle von Alter 58 kann die Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit der Weiterversicherung bereits ab Alter 55 anbieten.

Bestehende Sozialpläne müssen unter den neuen Rahmenbedingungen überprüft werden.

Der neue Artikel sieht mehrere Möglichkeiten für die Versicherten vor: Sie dürfen entscheiden, ob sie nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleiben oder auch am Sparprozess teilnehmen möchten. Die Pensionskassen dürfen den Versicherten zusätzlich eine Änderung des versicherten Lohnes sowie die Option für mehrmaligen Wechsel zwischen Ri-siko- und Vollversicherung anbieten.

Der neue Art. 47a BVG wurde im Rahmen der Revision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen ergänzt. Das Parlament hat die Reform der Ergänzungsleistungen am 22. März 2019 verabschiedet und der Bundesrat hat im Januar 2020 beschlossen, die Reform auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Als Teil des Covid-19-Gesetzes ist in einer Übergangsbestimmung zum neuen Artikel 47a BVG vorgesehen, dass die Versicherten, die nach dem 31. Juli 2020 aus der Versicherung ausgeschieden sind, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterversicherung verlangen können.

Diese Übergangsbestimmung ist eine Reaktion auf die momentane wirtschaftliche Krise, die viele Unternehmen dazu zwingt, Arbeitsstellen abzubauen. Gemäss Seco waren Ende Oktober fast 150 000 Menschen arbeitslos registriert. Damit ist die Anzahl der Arbeitslosen im Vergleich zum Vorjahresmonat um fast 50 000 gestiegen. Im aktuellen Arbeitsmarkt kann es für ältere Arbeitnehmende unter den aktuellen Umständen noch schwieriger sein, eine neue Arbeit zu finden. Mit der Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass die seit dem 1. Juli 2020 entlassenen Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Weiterversicherung profitieren können.

Einlagen in die Altersguthaben

Zusätzlich zur Gewährung einer freiwilligen Weiterversicherung im Rahmen des Art. 47a BVG bieten viele Firmen Sozialpläne an. «Als Sozialplan gilt eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 OR).»

Um die Folgen der Kündigungen zu mildern, werden im Rahmen vieler Sozialpläne auch die Vorsorgeleistungen für entlassene Arbeitnehmer verbessert. Typische Leistungsverbesserungen sind zum Beispiel Überbrückungsrenten, Einlagen in die Altersguthaben oder die Finanzierung der zukünftigen Beiträge. Die Kosten für diese Leistungen werden vom Arbeitgeber subventioniert.

Bisher gab es für die Arbeitnehmer jedoch keine Möglichkeit, weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versichert zu bleiben respektive je nach Vorsorgeeinrichtung maximal zwei Jahre. Der neue Art. 47a BVG eröffnet hier jedoch ganz neue Möglichkeiten und bereits bestehende Sozialpläne müssen unter den neuen Rahmenbedingungen überprüft werden.

Mit der freiwilligen Weiterversicherung nach Art. 47a BVG will der Gesetzgeber auch solchen Arbeitnehmern Optionen anbieten, die bei einer Entlassung nicht von einem Sozialplan profitieren können. Der grosse Unterschied ist natürlich, dass in einem Sozialplan die Kosten vom Arbeitgeber finanziert werden, dagegen bei der freiwilligen Weiterversicherung alle Beiträge von den Versicherten selbst bezahlt werden müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Art. 47a BVG entlassenen Arbeitnehmenden im Vorsorgebereich neue Möglichkeiten eröffnet. Sie müssen aber selber aktiv werden. Aus Arbeitgebersicht müssen die neuen Rahmenbedingungen in bestehende Sozialpläne eingebaut werden. Auch hier wird der Gestaltungsspielraum wesentlich erweitert (siehe Seite 51).

Bálint Keserü, Principal Consultant, Head of Retirement Zürich, und Willi Thurnherr, CEO Retirement & Investment Switzerland, Aon Schweiz, Zürich.