Seit Anfang 2018 sinken die Umsätze im Schweiz-Iran-Handel und bei Crosstrades. Obwohl die Schweiz – wie auch die EU – am Atomabkommen mit Iran (JCPOA) festhalten, haben zahlreiche Schweizer Firmen ihre Geschäfte mit Iran auf Eis gelegt undwomöglich Lieferungen und Bezahlung bis Ende Oktober abgewickelt.

Denn am 6. August und dann am 4. November haben die USA die nach dem Abschluss des JCPOA aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft gesetzt respektive verschärft. Die Bestimmungen dazu wurden imMai vomUS-Finanzministerium in einer detaillierten Erklärung veröffentlicht. Es geht vor allemumextraterritoriale Sanktionen gegen nicht amerikanische Unternehmen mit bestimmten Iran-Geschäften. Denn mit Abschluss des JCPOA wurden zwar seitens der UN, EU und Schweiz die Sanktionen aufgehoben, die USA hielten aber an einem Grossteil ihrer Embargobestimmungen vor allem für USInstitutionen und -Unternehmen fest.

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Was wird sanktioniert

Für Schweizer Firmen bleibt auch nach dem 4. November der Handel mit Iran grundsätzlich frei. Im Einklang mit der UNO und EU gelten aber verschiedene Wirtschafts- und Finanzsanktionen:

  • proliferationsbezogene Sanktionen zur Verhinderung der Verbreitung von Atomwaffen
  • ein Waffenembargo
  • Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zu Überwachungszwecken sowie entsprechende Dienstleistungen (Menschenrechte)
  • Verbot von Wartungsdiensten für iranische Frachtflugzeuge bei Verdacht auf illegale Ladung

Ausserdem gibt es ein Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Personen und ein Geschäftsverbot mit Firmen und Personen, die auf der UN-Sanktionsliste stehen.

Darüber hinaus unterliegen Schweizer Firmen, die US-Waren kaufen und weitervertreiben, in ihre Produkte einbauen oder US-Technologien und Blaupausen verwenden, den amerikanischen Sanktionen, da diese extraterritoriale Geltung haben. So sind Dollar-Transaktionen mit Iran untersagt. Geschäfte mit iranischen Organisationen wie zum Beispiel den berüchtigten Republikanischen Garden, die bis zu einem Viertel der iranischen Volkswirtschaft kontrollieren, sind verboten. Es bestehen Sanktionen bezüglich des iranischen Raketenprogramms, Ölhandels und so weiter. Von Sanktionen ausgenommen sind etwa Grundnahrungsmittel, Medikamente und Medizintechnik (humanitäre Güter).

Um regelkonform zu handeln, sollten Firmen auf jeden Fall bei jeder Verkaufsanfrage oder Akquise-Adresse eine Sanktionslistenprüfung durchführen, und zwar in Bezug auf nationale, EU-, UN- und USEmbargolisten. Denn wer gegen personenbeziehungsweise organisationsbezogene Sanktionslisten verstösst, läuft Gefahr, selbst auf einer der Schwarzen Listen zu landen. Des weiteren sind eine sorgfältige Klassifizierung und Abklärung des Warenursprungs für alle Güter, die nach Iran exportiert werden sollen, unerlässlich. Gewisse Produkte mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unterliegen auch in der Schweiz einer Embargoverordnung. Anschliessend sollte eine Prüfung des Endverwendungszwecks vorgenommen und gegebenenfalls eine Ausfuhr- und Durchfuhrgenehmigung eingeholt werden.

Herausforderung für Spediteure

Für Transporteure und Speditionen ist es unerheblich, dass sie nur im Auftrag handeln. Sie können in den USA selbst dann belangt werden, wenn die Waren über Dritte von einer Person oder Firma auf einer sogenannten Schwarzen Liste in ihre Hände gelangt sind. Auch Veredlungsverkehre, Mustersendungen und Ausstellungsgüter sind betroffen. In der Vergangenheit haben bereits einige namhafte Speditionen saftige Bussen als Sanktionsbrecher kassiert. Der Dienstleister darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller die notwendigen Kontrollen macht und Genehmigungen einholt. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) sollten auf jeden Fall alle Kundendaten, Lieferadressen und Informationen über Partner und Agenten mit den gängigen Sanktionslisten abgleichen.

Des weiteren kann es bei Schäden in iranischen Gewässern oder auf iranischem Boden Deckungslücken geben, wenn der Transportversicherer einen US-Rückversicherer hat. US-Versicherer dürfen weder Warentransporte für Iran noch Verkehrsträger, die dafür eingesetzt werden, versichern.

Mehr Sicherheit mit IT-Lösung

Das Seco und die Wirtschaftskammer Schweiz-Iran beraten Schweizer Firmen bei Geschäften mit Iran, unter anderem auch in Sachen Geldtransfer. In Anbetracht der Komplexitäten sollten sich die Unternehmen – auch KMU – zusätzlich auf eine SaaS IT-Lösung mit topaktueller Datenbank stützen. Diese hilft bei der Suche nach der richtigen Zolltarifnummer und Exportkontroll-Güterlistennummer sowie Sanktionslistenprüfungen. Innovative, ausgefeilte Systeme informieren Unternehmen ausserdem, welche Vorschriften bei der Ausfuhr aus der Schweiz und der Einfuhr nach Iran zu beachten,welche Dokumente notwendig und wie hoch die Zoll- und Mehrwertsteuersätze sind. Sie zeigen dem Nutzer, wo für ihn als Industrie- und Handelsunternehmen oder Logistikdienstleister Risiken bestehen. Und sie dokumentieren firmeninterne Exportkontrollen für Behördennachfragen.