Die politische Ausmarchung dieser beiden Gesetze hat auch für Schweizer Verhältnisse eine halbe Ewigkeit gedauert. Nach langen Diskussionen und harten Verhandlungen vor und hinter den Kulissen hat das eidgenössische Parlament im Sommer zwei umfangreiche Gesetze zum besseren Anlegerschutz endgültig verabschiedet: Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) sowie das Finanzinstitutsgesetz (Finig) werden voraussichtlich bereits 2019 in Kraft treten.

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In Fidleg sind gegenüber Kunden unter anderem ausdrückliche Informations-, Abklärungs- und Dokumentationspflichten verankert. Zudem gilt neu eine generelle Prospektpflicht. Ein wichtiger Punkt im neuen Gesetzespaket ist auch, dass unabhängige Vermögensverwalter via eine Selbstregulierungsorganisation mindestens indirekt der Finanzmarktaufsicht (Finma) unterstellt werden.

 

Gleichwertig, aber nicht gleichartig

Die Meinungen über die Effizienz und Sinnhaftigkeit der neuen Regelungen sind innerhalb der Branche durchaus differenziert. «Mit Fidleg und Finig wurde ein glaubwürdiger, moderner und praxistauglicher Anlegerschutz geschaffen», zeigte sich zum Beispiel Claude-Alain Margelisch nach den Schlussabstimmungen im Parlament zufrieden. Der CEO der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) wies darauf hin, dass sich die Transparenz für den Kunden erhöhe und die Finanzdienstleister ihrerseits mit den neuen Gesetzen eine erhöhte Rechts- und Planungssicherheit erhielten.

«Die beiden Gesetze gewährleisten rechtliche Stabilität und Vorausschaubarkeit», hält auch Jan Langlo, Geschäftsführer der Schweizerischen Privatbanken, fest. Jede Anlage berge einen Teil an Risiko. Fidleg gehe von einem mündigen Anleger aus, der fähig sei, eine Entscheidung zu treffen, nachdem er korrekt und klar informiert worden sei. Finig wiederum stelle sicher, dass alle Marktteilnehmer den gleichen Kundenschutz einhalten müssten, so Langlo.

Auslöser für Fidleg und Finig war die EU. Sie hat in ihrer Finanzmarktdirektive (Mifid II) den Kundenschutz bereits verankert und fordert von der Schweiz als grundsätzliche Bedingung für den Marktzugang eine äquivalente sprich gleichwertige Regelung.

Sind Fidleg und Finig gegenüber Mifid II tatsächlich gleichwertig? Über diesen eigentlichen Beweggrund für die beiden Gesetze gehen die Meinungen leicht auseinander. Fidleg und Finig seien bewusst in Anlehnung an die EU-Gesetzgebung von Mifid II gestaltet worden, erklärt SBVg-Chef Margelisch. Dies indem gleichwertige, aber nicht gleichartige Bestimmungen in die Gesetze aufgenommen worden seien. Bewährte schweizerische Eigenheiten wie Freiräume für Selbstregulierung oder das duale Aufsichtssystem blieben bestehen. «Deshalb bestehen aus Sicht der SBVg kaum Gründe, dass diese beiden Gesetze für die EU nicht als äquivalent gelten», hält Branchenmann Margelisch fest. Damit werde die internationale Vereinbarkeit der Schweizer Gesetzgebung sichergestellt, was wiederum eine wichtige Voraussetzung für die exportorientierte Schweizer Finanzindustrie sei.

Äquivalenzverfahren ist kein guter Weg

Ganz so euphorisch sieht das Jan Langlo von der Vereinigung Schweizerischer Privatbanken nicht. Zwar verteidigt Langlo Fidleg und Finig als «vernünftige Version» von Mifid II und verweist auf den Überfluss an Kontrollen, der zu einem kleineren Angebot an Anlageprodukten, sprich zu einer künstlichen Marktbereinigung geführt habe. «Das wollen wir in der Schweiz nicht. Ein Banker muss hier mehr als vier oder fünf standardisierte Anlagefonds beraten können», kommentiert Langlo.

Aber man müsse auch bedenken, dass es im EU-Recht kein Äquivalenzverfahren für Privatkunden gebe, sondern nur für professionelle Anleger wie Pensionskassen oder Versicherungen. «Da jedoch die EU derzeit im Begriff ist, wegen des Brexit Äquivalenzverfahren streng einzuschränken, scheint dies auch für das Asset Management kein verlässlicher Weg zum Marktzugang zu sein», fasst Langlo die Lage für Schweizer Privatbanken nüchtern zusammen.

Wie aber könnten sie endlich den vollen Marktzugang in Europa erhalten? «Der einzige Weg dahin ist ein sektorales Abkommen über Finanzdienstleistungen», kommentiert Langlo. Darüber aber werde die EU sicher nicht einmal diskutieren, solange die Schweiz kein Rahmenabkommen ausgehandelt, unterzeichnet und in Kraft gesetzt habe. Ein Rahmenabkommen aber scheint derzeit aufgrund der regelmässigen Hühnerhaufen-Europapolitik des Bundesrates in weite Ferne gerückt zu sein.

Viel Papier und Unterschiede

Kosten: Die meisten Banken erfüllen die in Fidleg und Finig (neues Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz) verankerten Pflichten bereits. Künftig müssen sie aber viel mehr schriftlich dokumentieren sowie sogenannte Basisinformationsblätter (Prospekte) formulieren und den Kunden aushändigen. Je nach Grösse der Bank steigen die entsprechenden Kosten.

Mifid-||: Die neuen Pflichten verlangen von Schweizer Finanzdienstleistern lediglich die Offenlegung von Retrozessionen. In der EU sind sie hingegen schlicht verboten. Ausnahmen von Abklärungspflichtigen sind in der Schweiz ab einem Vermögen von 2 Millionen Franken möglich, in der EU nicht. Zudem hat die EU im Unteschied zur Schweiz eine allgemeine Sorgfaltspflichtklausel für Finanzdienstleister verankert.