Grund dafür ist, dass Postfinance nach Auffassung des Gerichts ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde, wenn das Finanzinstitut für eine so exponierte Person wie Vekselberg ein Konto führen müsste. Das geht aus dem Urteil hervor, das die Nachrichtenagentur Keystone-SDA am Donnerstag auf Anfrage vom Gericht zugestellt erhielt.

Mitte September hatten sich die Anwälte Vekselbergs und von Postfinance vor dem bernischen Handelsgericht getroffen. Damals kam vor Gericht keine Einigung zustande. Ausgelöst wurde der Prozess durch eine Klage Vekselbergs gegen Postfinance.

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Das Finanzinstitut hatte ihm vor einiger Zeit zuerst ein Konto eröffnet, schloss es aber gleich wieder. Mit Verweis auf das eidgenössische Postgesetz klagte Vekselberg in der Folge gegen Postfinance. Im Postgesetz stehe, Post und Postfinance hätten den gesetzlichen Auftrag, eine Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen.

Vekselbergs Anwalt sagte, das gelte für jede in der Schweiz lebende Person. Der Investor brauche ein Konto, um hier seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und beispielsweise Steuern zu bezahlen.

(awp/tdr)