Die Untersuchungen der Bundesanwaltschaft ergaben, dass zwischen 2006 und Anfang 2012 Bestechungszahlungen in der Höhe von insgesamt mehr als 22 Millionen US-Dollar und fast einer Million Euro zugunsten von Amtsträgern in Angola, in Äquatorialguinea und – in kleinerem Mass – in Nigeria geleistet wurden. Die Gelder stammten von der SBM Holding Inc. SA gehörenden Bankkonten und wurden mit Hilfe von Mittelsmännern über Scheinfirmen unter dem Deckmantel von fiktiven Verträgen mit den drei verurteilten Schweizer Gesellschaften übermittelt. Diese kriminellen Praktiken waren Teil eines regelrechten Systems, welches eingerichtet worden war, um massive Bestechungszahlungen zugunsten von fremden Amtsträgern im Hinblick auf die Vergabe von Verträgen an den Konzern SBM Offshore durchzuführen.
Der Konzern SBM Offshore, dessen Schweizer Tochtergesellschaften das finanzielle Betriebszentrum bilden, ist auf die Konzipierung, die Herstellung und die Vermarktung von maritimen Systemen und Ausrüstungen für die Öl- und Gasindustrie spezialisiert.
Signal an Tochterfirmen
Das Ausmass und die Dauer der innerhalb der drei verurteilten Gesellschaften, und im weiteren Sinne innerhalb des Konzerns SBM Offshore begangenen Bestechungshandlungen zeigen, dass die Bestechungsrisikoanalyse, die Massnahmen und Verfahren zur Bekämpfung der Korruption und die diesbezüglichen Kontrollen, insbesondere in Bezug auf Mittelsmänner, während des untersuchten Zeitraums entweder fehlten oder völlig unzulänglich waren.
Diese Verfehlungen erschienen umso schwerwiegender, als die von den drei verurteilten Gesellschaften benutzten Mittelsmänner Dienste auf dem Gebiet der Öl- und Gasindustrie leisten sollten, welche dem Bestechungsrisiko besonders ausgesetzt ist, und dies mit Verträgen verbunden war mit Gesellschaften, welche Ländern gehören, die bekannterweise chronischen Korruptionsproblemen ausgesetzt sind. Der so festgestellte Organisationsmangel herrschte bei jeder der drei verurteilten Gesellschaften, welche die gleichen Büroräume und teilweise dieselben Angestellten und Mitglieder des Verwaltungsrates teilten.
Der Strafbefehl zeige den Willen der Bundesanwaltschaft, Unternehmen, welche von der Schweiz aus grenzüberschreitende Bestechung betreiben, strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen, selbst wenn ein Teil der vorgeworfenen Tatbestände im Ausland bereits Gegenstand von Vereinbarungen waren.
(stm)