Zu langsam und zu wenig bissig. Die aktuelle Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) gefällt dem Solothurner Nationalrat und Wirtschaftssprecher der CVP, Pirmin Bischof, in doppelter Hinsicht nicht. Mit einer dringlichen Motion will er erstens die Revisionsarbeiten beschleunigen und zweitens - angesichts der aktuellen Wirtschaftslage - das bestehende Gesetz nach dem Vorbild des US-Insolvenzrechts (Chapter 11, siehe Kasten) umorientieren. «Mit meinem Vorstoss möchte ich erreichen, dass das Nachlassverfahren künftig auf die Sanierung eines überlebensfähigen Unternehmens ausgerichtet ist, statt auf seine Liquidation, wie dies heute der Fall ist», erläutert Bischof gegenüber der «Handelszeitung» seinen Vorstoss, den er noch diese Woche im Parlament einreichen wird.

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Das Idealmodell

Chapter 11 hat derzeit Hochkonjunktur. Doch nicht erst seit sich insolvente amerikanische Industrie-Ikonen wie GM und Chrysler unter das Dach von Chapter 11 geflüchtet haben, ist das US-Insolvenzverfahren in der Schweiz ein Thema. Vorbildcharakter hat das Chapter 11 unter anderem in zwei parlamentarischen Vorstössen zum Gläubigerschutz. Isaak Meier, Professor für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht an der Universität Zürich, bezeichnet es gar als «das Idealmodell eines Sanierungsrechts, das die Restrukturierung eines Unternehmens unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit ermöglicht».

Doch der «helvetische Weg zum Chapter 11» (Meier) ist lang und mühsam. Und ob die vom Bundesamt für Justiz betreute Revision des SchKG je dorthin führen wird, ist offener denn je, obwohl sie unter dem Titel «Die Sanierung der Unternehmen erleichtern» läuft. Denn der im vergangenen Januar in die Vernehmlassung geschickte Revisionsentwurf behält im Wesentlichen die schweizerische Rechtstradition bei und verzichtet auf einen Paradigmenwechsel à l’americaine.

Danach saniert sich das insolvente Unternehmen nicht selber wie unter Chapter 11, sondern in der Regel über eine Auffanggesellschaft. Und anders als in den USA nimmt im schweizerischen Nachlassverfahren der Sach- oder Konkursverwalter eine enorm starke Stellung ein. Das sei jedoch problematisch, schreibt der Kanton Bern in seiner Vernehmlassungsantwort. Denn ob eine Sanierung gelinge, hänge stark davon ab, wie, wie schnell und wie motiviert der zuständige Sachverwalter handle. Um Missbräuchen vorzubeugen, seien die Sachwalter künftig stärker zu beaufsichtigen, fordert der Kanton Bern.

Provisorische Nachlassstundungen sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf nicht mehr publiziert werden müssen. Damit will man verhindern, dass die Publizität dem Ruf eines Betriebs schaden und ihn noch näher an den Rand des Konkurses bringen könnte. Allerdings ist dies umstritten, weil dabei die Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht immer gewährleistet ist.

Umstrittener Hauch

Politisch kaum durchsetzbar ist schliesslich die in der Vernehmlassung lancierte Idee, die am ehesten noch einen Hauch von Chapter 11 ins Schweizer Nachlassverfahren gebracht hätte: Die Möglichkeit für den Sachwalter, Dauerschuldverhältnisse, wie zum Beispiel Miet-, Leasing- oder Lizenzverträge, sofort aufzulösen, «sofern eine Nachlassstundung zwecks Sanierung und anschliessender Weiterführung des Unternehmens vorliegt».

Hier liegt einer der zentralen Streitpunkte bei der Revision des SchKG. Die Nerven der Kontrahenten liegen jetzt schon blank, und dies erst recht bei der Frage, ob bei einer Betriebsübernahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die bestehenden Arbeitsverträge automatisch übernommen werden müssen. Für SP und Gewerkschaften ist dies die Fahnenfrage.

Möglichst viele Firmen retten

Nationalrat Bischof ist sich bewusst, dass diese Frage die gesamte Reform zum Scheitern bringen könnte. Er klammert sie deshalb aus seiner Motion aus. Denn entscheidend ist für ihn jetzt, dass bei der Revision Dampf aufgesetzt wird, möglichst rasch «ein paar wichtige Nägel aus dem Chapter 11 eingeschlagen werden». So auch der, dass der Schutz eines überlebensfähigen Unternehmens vor der Liquidation unter Umständen auch gegen den Willen der Gläubigermehrheit möglich sein müsse, «wenn eine Sanierung volkswirtschaftlich sinnvoller erscheint als der Konkurs» - eine Revolution im Vergleich zu heute, wo die Gläubigerversammlung über alles entscheidet.



Von der Insolvenz zur Sanierung

Begriff Chapter 11 im US Bancruptcy Code, der wiederum das 11. Buch des United States Codes

ist, regelt eine vom Gericht überwachte Reorganisation der Finanzen eines Unternehmens.

Vorgehen Wenn ein Unternehmen insolvent ist, das heisst, die Summe der Verbindlichkeiten die

Summe der Werte übersteigt, hat es dies nach dem US-Insolvenzrecht dem Bundesinsolvenzgericht

zu melden. Das ist nach Chapter 7 oder Chapter 11 möglich. Das Verfahren nach Chapter 7 führt zur vollständigen Liquidation des Unternehmens, während Chapter 11 die beaufsichtigte Insolvenz

zur Folge hat.

Schutz vor den Gläubigern Ein Unternehmen, das nach Chapter 11 Insolvenz beantragt, strebt eine Reorganisierung und Restrukturierung seiner Schulden, Leasingvereinbarungen, Verträge sowie seines Kapitals und anderweitiger finanzieller Verpflichtungen an. Rechtliche Schritte der Gläubiger sind mit dem Insolvenzantrag bis zum Abschluss des Verfahrens nicht möglich. Weil die Gläubiger ihre Zwangsvollstreckungsmassnahmen sofort einstellen müssen, verschafft dies der Firma Luft für

die Restrukturierung.

Aufsicht Das betroffene Unternehmen arbeitet in der Regel mit dem bisherigen Management und unter dem bisherigen Verwaltungsrat weiter, allerdings unter Aufsicht des Insolvenzgerichts, das wichtige Transaktionen bewilligen muss. Einen eigenen Sachwalter gibt es nicht.

Reorganisationsplan Sind 66,6% der Gläubiger damit einverstanden und stimmt das Insolvenzgericht

zu, kann ein Unternehmen unter Chapter 11 einen verbindlich ausgearbeiteten Reorganisationsplan umsetzen.

Erfolgreiche Beispiele Auf Basis von Chapter 11 wurden in den vergangenen Jahren erfolgreich saniert: United Airlines, Texaco, und Singer.