Die Abschaffung von Inhaberaktien in der Schweiz ist ein grosses Politikum. Denn immerhin soll sie verhindern, dass die Schweiz auf einer schwarzen Liste der EU landet. Doch insgesamt handelt es sich nur um einen Nebenschauplatz im Aktienrecht.

Bei der geplanten Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien wird viel Lärm um wenig gemacht, findet der Berner Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz. «Die Abschaffung der Inhaberaktien ist ein relativ geringes Problem in der Schweiz», sagte Kunz im Gespräch mit AWP. Denn bereits heute habe die Mehrheit der Unternehmen Namenaktien ausgegeben.

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Die Schweiz steht unter internationalem Druck. Das Global Forum, eine Arbeitsgruppe der OECD, fordert seit einiger Zeit die Abschaffung der Inhaberaktien. Diese sind ihr wegen der Anonymität und der leichten Übertragbarkeit als mögliche Mittel zu Steuerhinterziehung und Geldwäsche ein Dorn im Auge.

Seit 2015 verschärfte Regeln

2015 verschärfte die Schweiz die Regeln zwar, erfüllt die internationalen Anforderungen aber noch nicht. Sollte die Schweiz die Regeln nicht internationalen Standards angleichen, droht sie auf der schwarzen Liste zu landen.

Letzte Woche hat nun das Parlament neue Steuertransparenzregeln auf die Zielgerade gebracht. Jetzt haben sich National- und Ständerat sich dazu geeinigt.

Künftig sind Inhaberaktien nur noch dann zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Dies, weil für börsenkotierte Titel bereits Transparenzregeln gelten. Bestehende Inhaberaktien werden innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch in Namenaktien umgewandelt. Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regeln beim Gericht keine Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, werden nichtig.

Zur Verbrechensbekämpfung nur bedingt tauglich

Die Abschaffung von Inhaberaktien taugt aber kaum zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Steuerhinterziehung, findet Kunz. «Das ist Augenwischerei. Es gibt genügend andere Möglichkeiten, Geld zu waschen, ohne dass man auf Inhaberaktien zurückgreifen muss.» In diesem Zusammenhang hätten Inhaberaktien eine untergeordnete Bedeutung.

Zudem muss sich ein Besitzer von Namenaktien nicht zwingend im Aktienregister der Firma eintragen lassen. «Wer sich nicht eintragen lässt, kann nicht an der Generalversammlung teilnehmen und seine Stimmrechte nicht wahrnehmen. Wer aber Steuern hinterziehen oder Geld waschen will, ist vor allem am Vermögenswert und nicht an den Stimmrechten interessiert», sagt Kunz. Und die Dividende fliesse auch ohne Registereintrag.

«Namenaktien sind auch gültig, wenn man sich nicht registrieren lässt. Dann spricht man von Dispo-Aktien», sagt Kunz. Deren Besitzer kennt das Unternehmen nicht. Diese Titel können auch weiterverkauft werden. «Solange Dispo-Aktien möglich sind, findet einfach eine Verlagerung zu Dispo-Aktien statt», denkt Kunz.

Börsenfirmen nicht betroffen

Von der Abschaffung der Inhaberaktien sind laut Kunz «einige zehntausend» Aktiengesellschaften in der Schweiz betroffen. In der Schweiz gebe es rund 220'000 Aktiengesellschaften. Die meisten davon und vor allem die grossen Gesellschaften hätten bereits Namenaktien.

Ganz aussen vor sind bei der ganze Debatte die börsenkotierten Gesellschaften. Für diese gelten laut Kunz bereits heute andere und viel strengere Transparenzvorschriften. Bei börsennotierten Firmen besteht bereits heute eine Meldepflicht. Das Überschreiten bestimmter Grenzwerte muss gemeldet werden.

Zudem haben nur noch wenige Firmen an der Börse Inhaberpapiere gelistet. Ein prominentes Beispiel dafür ist der Uhrenkonzern Swatch, dessen Kapital sowohl in Inhaber- als auch Namenaktien gegliedert ist.

Bereits seit Gründung zwei Aktienkategorien

Seit der Gründung von Aktiengesellschaften vor mehr als 100 Jahren gibt es zwei Titelkategorien. Bei Namenaktien kennt das Unternehmen in der Regel die Aktionäre, weil diese mit der Anzahl Aktien in ein Aktienregister eingetragen werden. Bei Inhaberaktien kennt die Firma dagegen die Anteilseigner nicht. Die Übertragung von Inhaberpapieren kann über eine Börse oder auch ausserbörslich erfolgen.

Bei Inhaberaktien standen zunächst die rasche Übertragbarkeit und eine breite Streuung der Aktien sowie der Aktionärsschutz im Vordergrund. Dies war lange Zeit für börsennotierte Firmen ein grosser Vorteil. Namenaktien wurden dagegen geschaffen, weil vor allem Kleinunternehmen wissen wollten, wer ihre Aktionäre sind. Daher ziehen Familiengesellschaften in der Regel Namenaktien vor.

(awp/sda/ccr)