Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür forderte im September 2009 von Google Massnahmen, um bei Street View den Schutz der Privatsphäre zu verbessern. Weil Google die Umsetzung der Vorschläge mehrheitlich ablehnte, musste auf Klage von Thür das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden.
Die Richter in Bern sind nun zum Schluss gekommen, dass Google fast alle Forderungen Thürs erfüllen muss. Im Zentrum steht die Pflicht von Google, Gesichter von Personen und Fahrzeugkennzeichen manuell vollständig unkenntlich zu machen. Aktuell werden laut dem Datenschutzbeauftragten nur rund 98 Prozent aller Gesichter automatisch verwischt.
Im Bereich von sensiblen Einrichtungen, etwa bei Frauenhäusern, Gefängnissen, Schulen, Gerichten, Sozialbehörden und Spitälern muss vollständige Anonymität hergestellt werden. Dazu muss Google neben dem Gesicht auch weitere individuelle Merkmale wie Hautfarbe oder Kleidung entfernen.
Weiterzug möglich
Weiter muss Google in Lokalzeitungen über geplante Aufnahmefahrten und die Aufschaltung der Bilder ins Netz informieren anstatt wie bisher nur auf der Startseite von Google Maps. Unzulässig ist laut Bundesverwaltungsgericht zudem der Einblick in Höfe und Gärten, deren Anblick einem "normalen Passanten" verschlossen bleiben würden.
Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Gemäss dem aktuellen Urteil hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Damit dürfe prinzipiell niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden. Das gelte auch bei Bildern, bei welchen Personen wie auf Street View nur als Beiwerk erscheinen würden.
Mehraufwand zu verkraften
Dieses Recht am eigenen Bild müsse den wirtschaftlichen Interessen von Google als auch demjenigen der Nutzer vorgehen. Google nehme aktuell für seinen Erfolg die Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Kauf. Dies sei mit der Nachbearbeitung vermeidbar, wobei der Mehraufwand die Existenz von Google offensichtlich nicht gefährde.
Im übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass die Mehrkosten auf die Benutzer von Google Street View überwälzt werden könnten. Schliesslich dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es nicht um ein Verbot von Google Street View gehe.
Lediglich eine von Thürs Forderungen muss Google laut Gericht nicht erfüllen. Sie betrifft Aufnahmen, die von Privatstrassen aus gemacht werden. Thür wollte, dass solche Aufnahmen nur mit Einwilligung der Berechtigten ins Netz gestellt werden dürfen.
Eine Forderung bleibt unerfüllt
Google hatte den Forderungen des Datenschutzbeauftragten bei der gerichtlichen Anhörung von Ende Februar entgegen gehalten, dass sich gar niemand wirklich für die paar wenigen noch sichtbaren Gesichter interessiere. Thürs Forderung sei unverhältnismässig.
Es sei im übrigen nicht einzusehen, wieso Google verboten werden solle, was andere im Internet und in den Medien ohne weiteres machen dürften. An Street View bestehe ein grosses öffentliches und privates Interesse. Letztlich sei die Klage des Datenschutzbeauftragten aus rein politischen Gründen erfolgt.
(cms/sda)