Der Fall hatte international hohe Wellen geschlagen: Das Krypto-Startup Envion hatte im Rahmen eines Initial Coin Offerings (ICO) von mindestens 37'000 Anlegern unerlaubt Publikumseinlagen in der Höhe von über 90 Millionen Franken ohne finanzmarktrechtliche Bewilligung entgegengenommen.

Das habe die Finma im Rahmen einer Untersuchung festgestellt. Nun hat sie das im Juli 2018 eröffnete Enforcementverfahren gegen die Envion AG im März 2019 abgeschlossen. Envion ist inzwischen bankrott. 

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Die Gesellschaft sei somit illegal tätig gewesen und habe das Aufsichtsrecht schwer verletzt. Das Kantonsgericht des Kantons Zug habe während des laufenden Finma-Verfahrens den Konkurs über die Envion eröffnet. Daher erübrigten sich weitergehende aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Gesellschaft, schrieb die Finma. Zur finanziellen Situation der Gesellschaft könne die Finma keine Angaben machen und verwies daher diesbezüglich an das Konkursamt Zug.

Die Finma hatte das Verfahren wegen Verstosses gegen das Bankengesetz gegen Envion eröffnet. Die Bedingungen der in einer anleiheähnlichen Form ausgestalteten EVN-Token, des ICO, seien nicht für alle Investoren einheitlich gewesen, die Emissionsprospekte hätten die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt und es habe die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle gefehlt.

Zudem sei die Entgegennahme von US-Dollar sowie der Kryptowährungen Ethereum und Bitcoin nur mit einer Bewilligung als Bank erlaubt. Bei einem ICO werden eigene "digitale Münzen" gegen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum verkauft.

Envion-Verwaltungsrat sieht sich entlastet

Der Verwaltungsrat von Envion sieht sich von dem Finma-Bericht entlastet, wie Matthias Woestmann, der ehemalige Chef von Envion in einer Mitteilung vom Mittwoch schreibt. Die Envion AG habe unerlaubt Publikumseinlagen entgegengenommen.

Der Verwaltungsrat der Envion habe sich dabei auf die umfassende Beratung von Anwaltskanzleien verlassen, insbesondere was die korrekte Erstellung der Emissionsunterlagen anbetrifft, schreibt Woestmann. Eine Zweckentfremdung von Vermögenswerten liege nicht vor.

(awp/tdr)