Die beiden Detailhandels-Fachkräfte Annette P. und Oswald K. teilen sich einen Vollzeitjob mit je einem 50%-Pensum: Annette arbeitet regelmässig montags, dienstags und den halben Mittwoch, Oswald den Rest der Woche.
Im Jahr 2006 gibt es in der Stadt Zürich acht den Sonntagen gleichgestellte Feiertage, die auf einen Wochentag fallen plus total zwei lokale Feiertage; insgesamt kommen Stadtzürcher Beschäftigte also in den Genuss von zehn zusätzlichen Freitagen. Je nach Kanton variieren diese Zahlen minim.
Von diesen zehn zusätzlichen Freitagen entfallen dieses Jahr acht auf die Arbeitstage von Annette allein sieben fallen auf einen Montag. Oswald triffts mit bloss zwei Tagen, obwohl er dasselbe Pensum hat. Pech für ihn?
Die Antwort heisst:Im Prinzip ja! Im Arbeitsgesetz ist festgehalten, dass bei einem genau definierten Pensum mit regelmässigen Arbeitstagen nur dann Anspruch auf einen Feiertag besteht, wenn dieser auf einen der definierten Arbeitstage fällt. Bei Feiertagen, die nicht in das definierte Pensum fallen, besteht dagegen offiziell kein Anspruch auf Entschädigung. Dieselbe Regelung wendet auch der Kaufmännische Verband an. Teilzeiter, die unregelmässig und nicht an fixen Wochentagen arbeiten, haben dabei überhaupt keinen Anspruch auf zusätzliche Feiertage oder freie Stunden, da sie an den Feiertagen in der Regel gar nicht eingesetzt werden.
Und Teilzeitangestellte im Stundenlohn haben nur dann Anspruch auf Lohn für die Feiertage, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.
Viele Firmen gehen jedoch freiwillig über diese Basisvorgaben hinaus und gewähren ihren Teilzeitern zeitgemässere Feiertagsregelungen, indem sie die wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss dem Beschäftigungsgrad ermitteln und die Feiertage proportional zum Pensum bezahlen. Besonders einfach ist diese Abrechnungsform in Firmen mit Jahresarbeitszeit oder Gleitzeitkonten.
Fortschrittliche Grossbetriebe
Bei der ABB, der Post, der Credit Suisse, der Swisscom und anderen Grossen sieht deshalb die Rechnung mehr oder weniger folgendermassen aus:Ein 60%-Beschäftigter, der regelmässig von Montag bis Mittwoch acht Stunden arbeitet, hat in der Auffahrtswoche eine Gutschrift von 4,8 Stunden (60% von 8 St.) auf seinem Gleitzeitsaldo zugute, obwohl der Feiertag auf einen Donnerstag fällt, also einen Tag, an dem er normalerweise sowieso frei hat.
In der Pfingstwoche, in der der freie Montag auf einen seiner normalen Arbeitstage fällt, bekommt derselbe Teilzeiter davon ebenfalls 4,8 Stunden bezahlt. Da er aber acht Stunden arbeiten müsste, werden seinem Gleitzeitkonto 3,2 Stunden abgezogen.
Auch für KMU praktikabel
Diese zeitgemässen Lösungen sind jedoch nicht auf Grossbetriebe mit hoch spezialisierten Buchhaltungsabteilungen und Zeiterfassungssystemen beschränkt. ImGegenteil: Je kleiner ein Betrieb, desto einfacher und pragmatischer könnte die Umsetzung in der Praxis erfolgen:Zehn Feiertage 2006 bei einem 50%-Pensum ergeben einen Anspruch von fünf bezahlten Tagen. Annette müsste folglich drei Arbeitstage von Oswald übernehmen. Oder sie erhält einen entsprechenden Lohnabzug, der Oswald ausbezahlt wird.