Inwieweit das erstinstanzliche Urteil Bestand haben wird, werde sich bei dieser Ausgangslage noch weisen müssen, heisst es in einer Stellungnahme der Bundesstaatsanwälte Lienhard Ochsner und Stefan Lenz vom Freitag. Vor einem Weiterzug ans Bundesgericht will die BA zuerst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

Die Problematik des Einsatzes des verurteilten Drogenbosses Ramos sei sowohl beim damals zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter wie auch bei der BA erkannt und bei der Frage der Fortsetzung des Verfahrens keinesfalls ausgeblendet worden, heisst es in der Stellungnahme weiter.

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In einem Aufsichtszwischenbericht zweier Bundesstrafrichter sei der Ramos-Einsatz als "rechtmässig" beurteilt worden. Diese beiden Richter hätten sich - im Gegensatz zur urteilenden Strafkammer - bei ihrer Beurteilung allerdings auf die vollumfänglichen Ramos-Akten stützen können, gibt die BA zu bedenken. Die Rolle von Ramos als "agent provocateur" sei in diesem Bericht ausdrücklich verneint worden.

Behörden desavouiert

Die Anklagebehörden hätten sich auf diese Schlussfolgerungen verlassen. Umso erstaunter sei die BA nun, dass das urteilende Gericht ohne entsprechende Aktenkenntnis zu einem gegenteiligen Schluss gelangt sei, ohne sich in der mündlichen Urteilseröffnung zu diesen Fragen zu äussern.

Damit seien nicht nur die Bundesanwaltschaft und der ausserordentliche eidgenössische Untersuchungsrichter, sondern vor allem auch die beiden Bundesstrafrichter mit ihrem Zwischenbericht sowie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts desavouiert worden, kritisiert die BA scharf.

Die Vertreter der Anklage hätten sich nach dem Ausscheiden des ersten Holenweger-Anklägers im Herbst 2006 über mehrere Wochen in das umfangreiche Dossier eingearbeitet. Dabei seien sie zum Schluss gekommen, dass im Fall Holenweger erhärtete Verdachtsmomente vorlägen, die eine Einstellung des Verfahrens nicht zuliessen.

(cms/sda)