Am Mittag beendete Holenwegers Verteidiger Lorenz Erni sein tags zuvor begonnenes Plädoyer. Zum Schluss beantragte Erni dem Bundesstrafgericht, auf die Anklage gegen seinen Mandanten nicht einzutreten oder ihn vollumfänglich freizusprechen. Zudem verlangt er mindestens 50'000 Franken Genugtuung sowie Schadenersatz.
Die Anklage hatte am Donnerstag eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe gefordert.
Erni bekräftige zunächst seine Ansicht, dass das ganze Untersuchungsverfahren gegen seinen Mandanten ungesetzlich gewesen sei und die erhobenen Beweise deshalb nicht verwendet werden dürften, weil der Anfangsverdacht einzig auf den Angaben des mehr als fragwürdigen Informanten Ramos basiert habe.
Die Alstom-Vorwürfe würden indessen auch sachlich nicht zutreffen. Holenweger habe keine fingierten Rechnung gestellt, um damit für Alstom schwarze Kassen zu öffnen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass den Rechnungen tatsächliche Beratungsleistungen der späteren Empfänger zu Grunde gelegen hätten.
Anweisungen der Alstom-Spitze
Was die fraglichen Beratungsleistungen betreffe, sei es für einen international tätigen Industriekonzern noch heute unmöglich, im nahen und fernen Osten oder in Südamerika ein Infrastrukturprojekt durchzuführen, ohne vor Ort lokale Agenten und Ingenieure als Berater einzuschalten.
Hinzu komme, dass die fraglichen Rechnungen entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft keine Falschbeurkundung darstellen würden, selbst wenn sie nur für fiktive Leistungen stehen sollten. Überdies habe Holenweger immer nur auf Anweisung der Alstom-Verantwortlichen gehandelt habe.
Aufgrund seines langjährigen Vertrauensverhältnisses zur Alstom-Spitze habe Holenweger davon ausgehen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe. Letztlich würden die Mittel in den angeblichen schwarzen Kassen auf jeden Fall nicht aus einem Verbrechen stammen, womit an ihnen keine Geldwäsche möglich sei.
Genugtuung für Rufschädigung
Unter anderem wegen des enormen Reputationsschadens hat Holenweger nach Ansicht seines Verteidigers Anspruch auf mindestens 50'000 Franken Genugtuung.
Zudem sei seinem Mandanten Schadenersatz für die Anwaltskosten, die Kosten weiterer Berater und seinen Erwerbsausfall zu zahlen. Vorbehalten bleibe ausdrücklich eine spätere Geltendmachung des Schadens, der Holenweger wegen des unter Wert erfolgten Notverkaufs seiner Tempus Bank und seines Ferienhauses entstanden sei.
(cms/sda)