Der ideale Steuerstatus ist derjenige des Weltenbummlers. Dieser meldet sich in der Schweiz ab und bleibt der Heimat für einige Jahre fern. Mit dem Wegzug hört hier die Steuerpflicht grundsätzlich auf. Solange Sie im Ausland keinen neuen Wohnsitz begründen, bezahlen Sie auf Ihrem beweglichen Vermögen weder Einkommens- noch Vermögenssteuern. Der typische Fall des Weltenbummlers ist der Hochseesegler, der sich auf eine mehrjährige Weltumsegelung begibt und nirgendwo lange genug Pause auf dem Festland macht, um vom Fiskus belangt werden zu können.
Allerdings verweigern die Gemeinden dem Wegziehenden des Öftern die Entlassung aus der Steuerpflicht. Denn gemäss geltender Bundesgerichtspraxis erlischt die Steuerpflicht erst, wenn ein neuer Wohnsitz begründet ist. Rechnen Sie damit, die Entlassung aus der Steuerpflicht gerichtlich erstreiten zu müssen. Dazu haben Sie den Nachweis zu erbringen, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befindet, weil Sie ganzjährig auf Achse sind.
Wollen Sie dem Schweizer Fiskus entrinnen und die heimatlichen Annehmlichkeiten nicht vollständig aufgeben, empfiehlt sich ein vielversprechenderes Vorgehen. Um die Schweizer Behörden nicht stutzig zu machen, rate ich meinen Kunden, in einem andern Staat den Wohnsitz zu begründen und sich auf dem dortigen Schweizer Konsulat anzumelden. Dadurch erfolgt eine Rückmeldung an die ehemalige Schweizer Wohngemeinde, womit dort ein neuer Wohnsitz aktenkundig und die Entlassung aus der Steuerpflicht besiegelt ist.
Besitzen Sie eine Immobilie im Ausland, ist es nahe liegend, dass Sie dort Wohnsitz nehmen. Drängt sich nichts Bestimmtes auf, suchen Sie sich ein Land oder eine Insel mit günstigen steuerlichen Bedingungen aus. Allerdings sind die Besteuerungsmodalitäten am neuen Wohnsitz gar nicht so wichtig. Kaum jemand deklariert dort nämlich mehr Vermögen respektive Einkommen als unbedingt nötig, um mindestens einen bescheidenen Lebensstandard glaubwürdig erscheinen zu lassen. Nicht selten wird der ausländische Wohnsitz auch dazu benützt, schwarzes Vermögen weisszuwaschen, indem die entsprechenden Vermögenswerte bei der späteren Rückkehr in die Schweiz einfach mitdeklariert werden. Sofern die Verjährung für die Steuerhinterziehung noch nicht eingetreten ist, sollte die neue Wohnsitznahme in der Schweiz vorzugsweise in einem anderen Kanton erfolgen.
Sowohl der Weltenbummlerstatus wie auch die beschränkte Steuerdeklaration am neuen ausländischen Wohnsitz setzen voraus, dass Einkommen und Vermögen von anderen Steuern verschont bleiben. Bei hohen Liegenschaftenerträgen nützt der Wohnsitz im Ausland wenig, weil Immobilien immer am Lageort besteuert werden. Dasselbe gilt für den Inhaber einer Einzelfirma, denn Einkommen und Vermögen der Einzelfirma werden ausschliesslich am Sitz der Gesellschaft besteuert.
Dem Fiskus ebenfalls nicht entrinnen kann der Inhaber einer Schweizer Aktiengesellschaft, die regelmässig Dividenden ausschüttet. Auf diesen werden in der Schweiz 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen, die gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland nur dann zurückgefordert werden können, wenn die Dividenden dort ordnungsgemäss versteuert werden; nur ist das meistens die teurere Lösung. Die schweizerische Verrechnungssteuer oder ausländische Quellensteuern schmälern auch Aktien- und Obligationenerträge, weshalb bei ausländischem Wohnsitz diesem Punkt bei der Vermögensanlage die gebührende Beachtung zu schenken ist.
Vergessen Sie ob der Steuerplanung nicht das Heimweh. Halten Sie sich zu lange in der Schweiz auf, könnten die Behörden auf die Idee kommen, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor hier befindet. Von Gesetzes wegen gilt für Nichterwerbstätige, dass sie sich jährlich nicht mehr als neunzig Tage lang in der Schweiz aufhalten dürfen, ohne eine Steuerpflicht zu begründen. Ich empfehle Ihnen, die notwendigen Belege wie Flugbillette oder Hotelrechnungen zu sammeln, um Ihre Auslandsabwesenheit beweisen zu können.
Werner A. Räber
BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch