Die Rechtslage scheint klar. Von Lohndumping darf nach Obligationenrecht (OR) gesprochen werden, «wenn innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden».
So weit, so gut. Doch welches sind die Grenzen, welche die Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit markieren? Wo Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit Mindestlöhnen vorliegen, ergeben sich keine Probleme. Der Mindestlohn bildet die untere Grenze. Wird diese «wiederholt in missbräuchlicher Weise unterschritten», liegt Lohndumping vor.
Doch die Sache hat einen Haken: Nur rund die Hälfte der Beschäftigen in der Schweiz ist nach GAV-Bedingungen angestellt. Von allen GAV wiederum enthalten bloss 30% Bestimmungen über den Mindestlohn, woraus Daniel Oesch vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) den Schluss zieht: «Deshalb können die ortsüblichen Löhne mit Hilfe von GAV höchstens für etwa einen Drittel der Beschäftigten bestimmt werden.» Und für die restlichen zwei Drittel?
Die Frage ist offen. Bei den Beratungen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU hatte sich das Eidgenössische Parlament 1999 von der schweizerischen Tradition leiten lassen, wonach das Arbeitsrecht stark vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt ist. Deshalb blieb auch bei der Festlegung des Rahmens zur Intervention bei Missbräuchen relativ unbestimmt.
Das rächt sich jetzt. Zum einen wiederholen sich in den Aussenpolitischen Kommissionen von National- und Ständerat, welche die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten beraten, die schon einmal geführten Diskussionen um die Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit von Löhnen und die Bekämpfung von Missbräuchen. Zum anderen fehlen den tripartiten Kommissionen (Staat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer), welche in den Kantonen die Einhaltung der flankierenden Massnahmen überwachen und bei wiederholten Missbräuchen staatliche Interventionen anordnen können, vielfach Instrumentarien und Bezugsgrössen, die ihnen erlauben, Missbräuche auch konkret festzumachen.
Sozialpartner und Kantone versuchen, diesen Mangel zu beheben, und gehen dabei unterschiedliche Wege. Nach Aussage von Peter Dietrich, Bereichsleiter Arbeitgeberfragen bei Swissmem, lässt sich die Branchen- und Ortsüblichkeit von Löhnen aufgrund der Salärvergleiche zwischen den 300 Mitgliederfirmen sehr gut abschätzen.
Angestellte Schweiz VSAM, einer der Sozialpartner in der Maschinenbranche, orientiert sich zum einen an einer Salärumfrage, die man regelmässig bei den eigenen Mitgliedern durchführt, zum andern an der vom Arbeits- und Wirtschaftsamt des Kantons Aargau herausgegebenen und laufend aktualisierten Broschüre «Orts- und branchenübliche Mindestlöhne». Diese wird auch in mehreren Kantonen dafür verwendet, um bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte die Ortsüblichkeit der Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund will noch diesen Monat in der Diskussion um die Orts-, Berufs- und Branchenüblickkeit von Löhnen die Meinungsführerschaft übernehmen. Und zwar mit der Veröffentlichung einer Broschüre, in der die ortsüblichen Löhne nach Branchen, Qualifikationsprofilen und Regionen differenziert festgehalten werden. Der SGB hat gute Karten, das Rennen um die klarste Definition der «Üblichkeit» und damit der Bestimmung der Demarkationslinie, ab der von Lohndumping gesprochen werden darf, für sich zu entscheiden. Denn er stützt sich auf die vom Genfer Wirtschaftsprofessor Yves Flückiger entwickelte, wissenschaftlich anerkannte Lohngleichungs-Methode. Diese erlaubt es, auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik erhobenen schweizerischen Lohnstruktur (LSE) den statistischen Lohn eines Beschäftigten oder einer Beschäftigtenkategorie in Abhängigkeit von Branche, Betriebsgrösse, Region, Anforderungsniveau, Ausbildung, Alter, Dienstalter und beruflicher Stellung zu ermitteln.
Bisher sind Flückigers Arbeiten vor allem in der Westschweiz auf grosses Interesse gestossen. Das hat zwei Gründe: Zum einen akzeptierte das Bundesgericht Ende Dezember 2003 seine Methode in einem Lausanner Fall zur Erkennung von Lohndiskriminierung. Zu diesem gleichsam höchstrichterlichen Segen kommt zum andern hinzu, dass die Sozialpartner im Kanton Genf das heisst Staat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer Flückiger mit dem so genannten «Genfer Modell zur Berechnung der orts- und branchenüblichen Löhne» quasi offizialisiert haben. Wenn also im Kanton Genf von Lohndumping die Rede ist, weiss man, dass Flückiger die Bezugsgrösse ist.
Dieser Erfolg hängt nach den Worten Flückigers damit zusammen, «dass die Methode als ein Werkzeug akzeptiert wird, mit dem alle arbeiten können, egal, ob es sich um Arbeitgeber oder Gewerkschafter handelt». Weil er in seinen Berechnungen auch berücksichtige, dass die Saläre je nach Betriebsgrösse variieren, könnten auch die Unternehmer hinter seiner Arbeit stehen, ist Flückiger überzeugt.
Befürchtungen, seine Methode könnte lohntreibend wirken, weist Flückiger zurück: «Tests haben gezeigt, dass die Löhne nicht zu hoch dargestellt werden.» Angesichts der Differenziertheit würden seine Arbeiten auch nicht dazu beitragen, «einen schweizerischen Mindestlohn zu etablieren». Als positiv hingegen wertet er die Verbesserung der Lohntransparenz: «Dieser Effekt trägt zu einem besseren Funktionieren des Arbeitsmarktes bei.»
Nach dem Kanton Genf wenden auch die Waadt und Neuenburg bei der Bekämpfung von Lohnmissbräuchen Flückigers Methode an. Jura und das Wallis prüfen eine Einführung, während Zug, Basel-Stadt und Tessin in Genf ihr Interesse angemeldet haben. St. Gallen geht auf der Basis des Genfer Modells eigene Wege. Sowohl das St. Galler Modell als auch das Modell Flückiger werden demnächst der tripartiten Kommission des Bundes vorgestellt.
Vollzugsföderalismus in Reinkultur: Es ist denkbar, dass in der Wintersession 2004 bei den Beratungen über die Personenfreizügigkeit Flückiger auch in den eidgenössischen Räten zum Thema wird.
Weitere Informationen:
Office Cantonal de la Statistique (statistique@etat.ge.ch, 022 327 85 00): Hier kann das «Genfer Modell zur Berechnung der orts- und branchenüblichen Löhne» auf Deutsch bezogen werden. Die Aargauer Broschüre der orts- und berufsüblichen Mindestlöhne ist erhältlich über www.ag.ch/awa/default.htm.
Löhne in der Schweiz 2000: Der branchen- und berufsübliche Lohn, und was Missbrauch ist
Die folgende Tabelle zeigt den nach der Methode Flückiger berechneten branchen- und berufsübliche Monatslohn für Beschäftigte, die in Industriebranchen tätig sind. Er gilt für folgendes Profil:
- Ausbildung: Lehre
- Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt
- Berufliche Stellung: Keine Kaderfunktion
- Erfahrung: 5 Jahre
- Dienstalter: 0 Jahre
- Tätigkeitsgebiet: Fabrikation und Montage
Die 50%-Schwelle ist der so genannte Medianlohn, das heisst 50% der Beschäftigten verdienen mehr, 50% weniger. Der Medianlohn wird ergänzt durch eine obere (75%) und eine untere (25%) Schwelle. Das heisst, dass die 25% am besten und am schlechtesten entlöhnten Beschäftigungen von der Ortsüblichkeit ausgeschlossen werden. Für einen Arbeitnehmer mit der angegebenen Qualifikation ist das an der 50%-Schwelle angegebene Salär der in der Schweiz branchenübliche Lohn. Unter der 25%-Schwelle beginnt der Missbrauchsbereich. (syn.)