Aus dem Nichts tauchte die LLB Fund Services auf und meldete einen Stimmrechtsanteil von 10,09% am Technologiekonzern OC Oerlikon. Wenige Tage später, am 9. Juli 2007, gab die Deutsche Bank bekannt, sie halte 53,51%. Und die Zürcher Kantonalbank (ZKB) meldete 22,72%. «Wird Oerlikon jetzt von Banken übernommen?», fragten sich Kleinanleger und ausländische Analysten erschrocken. Die Drähte bei Oerlikon glühten.

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Dutzende Male erklärte das Team um Oerlikon-Investor-Relations-Chef Frank Heffter, dass am 1. Juli 2007 eine revidierte Fassung der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel in Kraft getreten sei, welche die Offenlegungspflicht tangiere. «Die Anrufe gingen in den meisten Fällen aus dem Ausland ein», berichtet Heffter.

Innerhalb des Hauses sorgten die Meldungen der Finanzinstitute ebenfalls für leichte Verwirrung. «Wir haben deshalb auch intern kommuniziert», so Heffter. Mittlerweile hätte nicht nur die Zahl der Anrufe aus dem Ausland deutlich abgenommen. Auch in der Belegschaft sei Ruhe eingekehrt.



OC Oerlikon: «Macht wenig Sinn»

Frank Heffter kann die Beweggründe für die Verschärfung der Offenlegungspflichten prinzipiell nachvollziehen. Aber: «Für unser Unternehmen mit seiner aktuellen Besitzerstruktur machen die neuen Regeln wenig Sinn.» Denn die Meldungen über angeblich riesige Beteiligungen von Finanzinstituten hätten keinen direkten Zusammenhang mit denjenigen Investoren, die Oerlikon tatsächlich kontrollieren – denen nämlich, die Anteile in Aktien halten, welche im Aktionärsbuch eingetragen und damit stimmberechtigt sind.

So hält LLB Fund Services nur gerade 0,017% in Aktien. Der Löwenanteil, nämlich 9,97%, sind Call-Optionen, die keine Realerfüllung zulassen. In einem ähnlichen Verhältnis gestalten sich auch die Beteiligungen der ZKB und der Deutschen Bank. Bei Optionen ohne Realerfüllung, auch Cash-Settlement-Optionen genannt, werden am Ende der Laufzeit üblicherweise keine Aktien, sondern ein Barbetrag geliefert. Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass diese Derivate nicht zur Kontrollübernahme von Firmen eingesetzt werden (können), fielen sie nicht unter die Meldepflicht.

Dass es auch anders geht, bewies der Wiener Investor Ronny Pecik. Er baute über die bis zum 1. Juli 2007 nicht meldepflichtigen Cash-Settlement-Optionen grosse Beteiligungen auf, etwa beim Telekomzulieferer Ascom und beim Industriekonzern Sulzer. Sein Vorgehen war der Auslöser für die Reform, die im Rekordtempo durch die Räte gepeitscht wurde.

Ironischerweise ist es nun ausgerechnet OC Oerlikon, der die Reform mit Abstand am meisten Arbeit eingebrockt hat. Oerlikon wird von Peciks Investmentfirma Victory kontrolliert, die zuletzt 31,3%

in Aktien und 20,11% in Call-Optionen meldete.



Sulzer: «Mehr Transparenz»

Bei anderen Schweizer Unternehmen hält sich der Aufwand bei den Investor-Relation-Teams in Grenzen. Bei Sulzer etwa, wo Pecik gemeinsam mit dem russischen Industriellen Viktor Vekselberg eingestiegen ist und seit Ende April 2007 17,5% in Aktien und 14,4% in Optionen hält, stellt die Investor-Relations-Chefin Gabriele Weiher keinen nennenswerten Mehraufwand fest. Grundsätzlich begrüsst man die Verschärfung der Offenlegungspflichten. «Sie sollten künftig zu mehr Transparenz führen», hofft Weiher. Sulzer-Präsident Ulf Berg setzte sich nach dem Einstieg von Pecik und Vekselberg öffentlich für die Verschärfung der Meldepflichten ein.

Ruhig blieb es auch beim Elektro- und Automationskonzern ABB. «Wir haben wie bisher lediglich Kenntnis von den beiden Investoren Fidelitys und Investor ABs, die über 5% in Aktien halten», sagt Michel Gerber, Leiter Investor Relations bei ABB. Es hätten sich keine Anleger mit grösseren Positionen in Optionen gemeldet. «Offensichtlich sind wir für diese Gruppe von Investoren nicht sehr attraktiv», so Gerber.



UBS: Keine Umstellung

Bei anderen Blue-Chip-Unternehmen wie der Grossbank UBS bedeutet die Verschärfung der Offenlegungspflicht keine grosse Umstellung. «Wir erfassen bereits heute mit modernster IT global und konzernweit die relevanten Aktien- und Derivat-Bestände, um den länderspezifischen Offenlegungspflichten nachzukommen», sagt UBS-Sprecher Serge Steiner. Die Vorschrift selber mag Steiner nicht kommentieren.

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Rechtslage: Gesetz wird revidiert, Verordnung gilt schon

Gesetz: Das Parlament verabschiedete im Juni das revidierte Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Kern der Reform: Der Erstschwellenwert für die Meldepflicht von Beteiligungen wird von bisher 5 auf 3% gesenkt. Über- und Unterschreitungen des Werts innerhalb eines Tages – sogenannte Intraday-Geschäfte – müssen neu ebenfalls gemeldet werden. Für die Ermittlung der Schwellenwerte sind Aktien und Optionen zu addieren. Die Gesetzesrevision dürfte im Dezember 2007 in Kraft treten. Bisher hat jedenfalls niemand das Referendum ergriffen.

Verordnung: Zum BEHG existiert die Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV). Ein erster Teil wurde bereits von der Eidgenössischen Bankenkommission überarbeitet. Die neue Fassung der BEHV ist seit 1. Juli in Kraft. Neu sind neben Aktien auch Call-Optionen und Cash- Settlement-Optionen der Meldepflicht unterstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Optionen eine Realerfüllung zulassen oder nicht. Zudem wurde die Freigrenze von 5% für den Erwerb von

Optionen aufgehoben. Schliesslich werden neu Aktien und Optionen für die Ermittlung des Erstschwellenwerts addiert. Dieser Wert liegt, bis das revidierte BEHG in Kraft tritt, nach wie vor bei 5%. Eine zweite Teilrevision der BEHV wird für Dezember erwartet. Bis dahin sind noch einige Fragen zu klären. Etwa, ob auch Put-Optionen gemeldet werden müssen, also Veräusserungsrechte auf Aktien. Ein weiterer Punkt ist die Ausnahme von der Meldepflicht.