Nach Ansicht von Melchior Wathelet, Generalanwalt am EU-Gerichtshof (EuGH), muss das EU-Amt für geistiges Eigentum erneut prüfen, ob die Form des Kitkat-Riegels von Nestlé weiter als Marke geschützt bleiben darf. Nestlé habe keine hinreichenden Beweise für die Unterscheidungskraft der Marke vorgebracht, erklärte er Donnerstag in Luxemburg.
Das Amt (EUIPO) hatte das Produkt Kitkat 4 Finger auf Antrag von Nestlé 2006 als Unionsmarke eingetragen und ihm damit EU-weit Unterscheidungskraft zugesprochen.
Mitte Dezember 2016 stellte das EU-Gericht nach einer Klage des Konkurrenten Mondelez diese Entscheidung infrage: Es fehle der Beweis, dass die dreidimensionale Form der Schokolade von Konsumenten in allen relevanten EU-Ländern als eigene Marke erkannt werde. Dies sei nur in einigen - etwa in Deutschland und Frankreich - der Fall.
Herstellerin Nestlé, das EUIPO und Mondelez fochten das Urteil an. Nestlé und das Amt beschwerten sich darüber, dass der Markennachweis in jedem einzelnen EU-Staat erbracht werden müsse.
Mondelez hingegen kritisierte die Entscheidung des Gerichts, weil Nestlé die Unterscheidbarkeit der Marke in einigen Ländern nicht nachweisen konnte.
EuGH folgt meist Generalanwalt
Generalanwalt Wathelet schlug nun dem EuGH vor, die Einsprüche zurückzuweisen. Nestlé habe zwar für die meisten EU-Staaten Beweise für die Unterscheidungskraft vorgelegt. Diese reichten aber nicht aus, um auf andere EU-Länder schliessen zu können, betonte er.
Auch die vom Schokoladen-Konkurrenten Mondelez vorgelegten Argumente lehnte der Gutachter ab: Nur eine unterlegene Partei könne Widerspruch einlegen - das treffe nach der Entscheidung des EU-Gerichts gegen die Unionsmarke Kitkat aber nicht bei Mondelez zu.
Die Einschätzung des Generalanwalts ist für die EuGH-Richter nicht bindend, in den meisten Fällen folgen sie ihr aber.
(sda/mlo)