Otto obsiegt gegen Otto's: Das Luzerner Kantonsgericht hat die Klage des Schweizer Discounters gegen die deutsche Otto Group abgewiesen. Otto's wollte verhindern, dass sein Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt. Der Restpostenhändler mit Sitz in Sursee LU fürchtete Umsatzeinbussen wegen Verwechslungsgefahr.
Der Schweizer Discounter hatte mit seiner Klage im Wesentlichen verlangt, es sei der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Detail- oder Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand zu verbieten. Weiter wollte er ihr untersagen, einen entsprechenden Domainnamen mit «.ch» zu benützen.
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass zurzeit keine Gefahr eines Markteintritts der Beklagten in den stationären Handel drohe, wie es im Urteil schreibt, das es am Donnerstag veröffentlichte. Deshalb bestehe an einem diesbezüglichen Verbot kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit trat es nicht auf die Klage ein.
Bezüglich des Onlinehandels in der Schweiz wies das Gericht die Klage ab. Der Kläger vermochte laut dem Gericht die von ihm behauptete schutzwürdige Position auf die Verwendung seiner Marke nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
Staatsvertrag in Kraft
Das Kantonsgericht entschied, dass sich die Beklagten für die aktive Benutzung ihrer Marke, die sie vor jener des Klägers eingetragenen hatte, auf einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz von 1892 berufen können. Dieser sei nach wie vor in Kraft. Daher gestanden die Richter den Beklagten die Gebrauchspriorität ihrer Marke in der Schweiz zu.
Die mit dem Entscheid vom 14. August 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen, mit welchen der deutschen Otto Group verboten wurde, die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand aufzunehmen, hob das Gericht auf.
Otto's muss Prozesskosten übernehmen
Der Schweizer Discounter muss sämtliche Prozesskosten des Hauptverfahrens und jene des Massnahmeverfahrens tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt 45'000 Franken.
Zudem muss er dem Beklagten für das Hauptverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von rund 49'000 Franken und für das Summarverfahren eine in der Höhe von 19'700 Franken bezahlen.
Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist noch nicht rechtskräftig. Wie Otto's-Chef Mark Ineichen auf Anfrage der Agentur Keystone-SDA sagte, will er das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.
Otto ist nicht gleich Otto
Bislang herrschte Koexistenz zweier ungleicher: Die 1949 in Hamburg gegründete Otto Group - heute nach Amazon zweitgrösste Online-Händlerin der Welt - expandierte bereits lange vor der Gründung von Otto's Schadenposten im Jahr 1978 in die Schweiz.
Der Schweizer Discounter betreibt heute als Detailhändler mit rund 2000 Mitarbeitern 100 Filialen. Seit 2007 gibt es auch einen Webshop, der bisher nur circa 1 bis 2 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht. Der Gruppenumsatz betrug 2015 rund 649 Millionen Franken.
«Die Otto-Marken in der Schweiz sind unantastbar, das stellt natürlich für Otto's ein Problem dar», hatte der Vertreter des deutschen Unternehmens Ende Oktober an der Hauptverhandlung vor Gericht gesagt. Der Vertreter des Schweizer Otto's war der Ansicht, dass die Verwechslungsgefahr offensichtlich sei. Er sagte abschliessend: «Otto's gehört die Schweiz, Otto der Rest der Welt.»
(sda/mbü)