Der vorzeitige Ausstieg aus dem Berufsleben ist nicht billig: Wer sich mit einem versicherten Jahreseinkommen von 150000 Fr. ordentlich mit 65 Jahren pensionieren lässt, verfügt über ein Pensionskassenvermögen von rund 1,3 Mio Fr. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für einen vorzeitigen Ruhestand mit 60, reduziert sich das Pensionskassenkapital bereits auf etwa 1 Mio Fr. Möchte er seine Erwerbstätigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit 58 Jahren, aufgeben, schmilzt das Vermögen sogar auf knapp über 900000 Fr.
Das Beispiel zeigt deutlich, wie wichtig es ist, bei einer vorzeitigen Pensionierung ein detailliertes Budget zu erstellen. Dieses muss aufzeigen, welches der finanzielle Rahmen sein wird, den es in der Phase nach der Pensionierung zu decken gilt. Spätestens bei diesem ersten Schritt ahnen viele Pensionierungswillige, dass ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess nur mit einschneidenden finanziellen Konsequenzen möglich ist. So betragen etwa die Leistungskürzungen der AHV (1. Säule) bei einem allfälligen vorzeitigen Bezug der Altersrente 6,8% pro Vorbezugsjahr. Weil dieser Vorbezug wegen der hohen Lebenserwartung meist teuer zu stehen kommt, wird im Normalfall davon abgeraten. Hinzu kommen Kürzungen der Pensionskassenleistungen (2. Säule), die je nach Pensionskasse zwischen 5% und 7% pro Jahr betragen können.
Gleichzeitig bleiben der Frührentner und der nicht erwerbstätige Ehepartner bis zum ordentlichen Rentenalter AHV-pflichtig. Die AHV-Beiträge orientieren sich am Vermögen und dem mit einem Faktor von 20 vervielfachten Renteneinkommen. Der Maximalbetrag für ein Eherpaar beläuft sich auf über 20000 Fr. pro Jahr. Aber schon bei einem Vermögen von 1 Mio Fr., das mit einem Kapitalbezug bald einmal erreicht ist, müssen rund 1900 Fr. pro Jahr in die AHV einbezahlt werden. Vermieden werden kann diese Zuschusspflicht lediglich durch eine Berufstätigkeit des Ehepartners oder einer eigenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeit.
Frühzeitige Planung
Relevanter als die AHV ist der Einfluss der 2. Säule, die in den meisten Fällen den beträchtlicheren Teil einer Pension ausmacht. Da lange nicht alle Arbeitgeber finanzielle Unterstützung bei einer Frühpensionierung gewähren, sollten alle Möglichkeiten der 2. und auch der 3. Säule ausgeschöpft und deren steuerlichen Folgen miteinbezogen werden. Im Idealfall beginnt die Planung des neuen Lebensabschnitts sieben bis zehn Jahre vor der eigentlichen Pensionierung. Gesetzlich ist die vorzeitige Pensionierung sowohl für Männer als auch für Frauen frühestens ab Alter 58 möglich. Eine Person, die zum erstmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, sollte sich deshalb spätestens zwischen dem 50. und 53. Altersjahr mit dem Thema Frühpensionierung befassen. Zu diesem Zeitpunkt können noch grundsätzliche Weichen gestellt werden. Eine der wichtigsten ist der Entscheid über einen Renten- oder Kapitalbezug.
Eine wichtige Rolle im Planungsprozess, deren sich viele Erwerbstätige zu wenig bewusst sind, spielen aber auch Steueroptimierungsmöglichkeiten. Die attraktivste Form ist diejenige von Zuschüssen in die Pensionskasse. Aufgrund der Verschiebung der Lebensphasen weist das Pensionskassenguthaben vieler Leute teils beträchtliche Deckungslücken auf. In den meisten Schweizer Kantonen ist es darum möglich, bis zu drei Jahre vor der Pensionierung vollumfänglich steuerabzugsfähige Einkäufe in die Pensionskasse zu tätigen. So beträgt beispielsweise die Steuerersparnis bei einem Kapitaleinschuss von 400000 Fr. und einem Grenzsteuersatz von 35% stattliche 140000 Fr. Auch wenn das Vermögen zum Zeitpunkt des Kapitalbezugs zum reduzierten Satz von 15% besteuert wird, lässt sich eine attraktive Rendite errechnen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Einkauf von Beitragsjahren zeitlich zu nahe am Bezug der Altersleistungen in Form von Kapitalbezug liegt, da der Fiskus dann eine Steuerumgehung prüft.
Eine interessante Variante zur frühzeitigen Pensionierung ist eine Kündigung: Angenommen ein 62-jähriger Mann in der Stadt Zürich gibt seine Erwerbstätigkeit auf und lässt sich sein Pensionskassenvermögen von 1,135 Mio Fr. ausbezahlen, werden darauf rund 176000 Fr. Steuern fällig. Es bleibt ihm also ein Nettokapital von 959000 Fr. Hätte dieser gleiche Mann ein Jahr zuvor, also mit 61, seine Stelle gekündigt und das etwas geringere Kapital von 1,075 Mio Fr. über zwei Freizügigkeitskonten gestaffelt auszahlen lassen, hätte er lediglich 125000 Fr. Steuern bezahlen müssen.
Schliesslich muss auch die 3. Säule in eine sorgfältige Planung des vorzeitigen Ruhestandes miteinbezogen werden. Wichtig ist hier vor allem der Aspekt der Staffelung. Fällt nämlich die Auszahlung des Alterskapitals zusammen mit demjenigen der 3. Säule, muss alles im gleichen Jahr versteuert werden. Diese Klippe kann umschifft werden, indem verschiedene 3.-Säulen-Konten mit unterschiedlichen Laufzeiten geäufnet werden.
Andreas Wyder, lic.oec.HSG, Finanzplaner Bank Sarasin & Cie AG, Zürich.
Kaufkraft: Inflation beachten
Die Inflation betrug in der Schweiz in den 90er Jahren 2,13% in den 80er Jahren sogar 3,35%. Sie muss auch in die Berechnung der künftigen Einkommen einbezogen werden: Bei einer Lebenserwartung von 20 Jahren für einen 65-jährigen Mann und 25 Jahren für eine 64-jährige Frau muss die Eventualität in Betracht gezogen werden, dass sich die Preise innerhalb dieser Zeitspanne verdoppeln könnten. Während die AHV-Renten der Preisentwicklung laufend angepasst werden, ist das für die Pensionskassenrenten von Gesetzes wegen nicht nötig. Im schlimmsten Fall würde sich die Kaufkraft bei einer Inflation von jährlich 2% innerhalb von 35 Jahren halbieren. (hz)