Durchschnittlich wechselt jeder Arbeitnehmer in seinem Berufsleben siebenmal die Stelle. Mit den Problemen in der zweiten Säule sind solche Stellenwechsel nicht mehr problemlos. Denn inzwischen fragen sich viele Berufstätige, welche Konsequenzen der Austritt aus einer Pensionskasse mit einer Unterdeckung hat. Oder wie sich der Eintritt in eine Pensionskasse mit ebendieser Situation auswirkt.
Ist bei einem Stellenwechsel der Verlust von Pensionskassenkapital vorprogrammiert?
Auch wenn der Deckungsgrad der Pensionskasse beim Austritt unter 100 Prozent liegt, erhält man seine volle Freizügigkeitsleistung, also das gesamte Alterskapital zurückerstattet.
Anders sieht die Situation bei so genannten Teilliquidationen aus. Wenn ganze Abteilungen schliessen oder Massenentlassungen stattfinden, schreibt das Gesetz die proportionale Kürzung der Freizügigkeitsleistungen vor. Diese Fälle sind allerdings selten. Viel öfter jedoch wechseln gesamte Firmen ihre Pensionskasse und berücksichtigen nicht, dass bei einer Unterdeckung daraus ein Verlust für alle Versicherten resultiert.
Während der Austritt aus der Pensionskasse beim Stellenwechsel generell unproblematisch ist, kann die Unterdeckung der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers erhebliche Konsequenzen haben. Neben der gängigen Frage zum Leistungsniveau und zum Anteil des Arbeitgebers an der Gesamtfinanzierung sollte man sich heute unbedingt auch nach der finanziellen Situation der Pensionskasse erkundigen. Liegt bei dieser der Deckungsgrad unter 100 Prozent, ist es wesentlich, den neuen Arbeitgeber zu fragen, wie er denn die Deckungslücke schliessen will. Je nach vorgesehener Massnahme wird man als Versicherter mehr oder weniger zur Kasse gebeten.
Kein Anlass zur Sorge besteht, wenn der Arbeitgeber zur Sanierung der Pensionskasse einen Kapitaleinschuss plant oder eine Defizitgarantie abgegeben hat. Soll die Deckungslücke hingegen mittels Zusatzbeiträgen oder tieferer Leistung geschlossen werden, ist man in jedem Fall materiell direkt betroffen. Wird zum Beispiel die Leistung durch niedrigere Verzinsung des Altersguthabens reduziert, trägt der Versicherte die gesamte Sanierungslast selbst. Bis der 100-prozentige Deckungsgrad wieder erreicht ist, kumulieren sich die dadurch entgangenen Zinsen. Aus einer Unterdeckung von zehn Prozent resultiert so ein Verlust von zehn Prozent auf dem ursprünglich eingebrachten Kapital aus der vorherigen Pensionskasse.
Etwas besser sieht die Rechnung für den Arbeitnehmer bei Zusatzprämien aus: Auch hier trägt er zum Ausgleich der Deckungslücke bei, teilt sich die Kosten jedoch zumindest mit dem Arbeitgeber. Der Verlust beträgt also maximal die Hälfte, bei einer höheren Finanzierung durch den Arbeitgeber ist es sogar noch weniger.
Welche Möglichkeiten hat man als Versicherter in der gegenwärtigen Situation? Im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht kein Handlungsspielraum, denn bei einem Stellenwechsel muss das Pensionskassenkapital zwingend auf die neue Pensionskasse übertragen werden. Ebenso wenig lassen sich die Sanierungsmassnahmen der Pensionskasse durch den Versicherten beeinflussen. Das Thema Unterdeckung kann nur in die Lohnverhandlungen integriert werden, sodass tiefere Verzinsungen oder Prämienerhöhungen kompensiert werden.
Nicht immer erlaubt aber die Arbeitsmarktsituation die Durchsetzung solcher Forderungen. Zudem geschieht bekanntlich auch nicht jeder Stellenwechsel freiwillig. Vor allem ältere Arbeitnehmer, die ein hohes Alterskapital angespart haben, sollten die möglichen finanziellen Konsequenzen abklären und die Vorteile eines Stellenwechsels sorgfältig abwägen.