Der Franchisevertrag ist das rechtliche Rückgrat der Beziehungen zwischen Franchisegeber und -nehmer. Er sollte klar formuliert und detailliert genug sein, damit sich die Parteien ein ausreichendes Bild verschaffen können, insbesondere über die gegenseitigen Leistungspflichten, den Know-how-Transfer, finanzielle Abmachungen, das Marketingkonzept und über den Bezug von Systemware. Der Franchisevertrag ist gesetzlich nicht speziell normiert und wird bloss allgemein vom Schweizerischen Obligationenrecht erfasst. Ein detaillierter Vertrag schafft deshalb Rechtssicherheit. Bei der Vertragsgestaltung ist stets der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich zwei selbstständige Unternehmer gegenüberstehen. Dieser Umstand ist auch sozialversicherungsrechtlich relevant. Weder Franchisegeber noch -nehmer wollen, dass der Partner etwa als AHV-rechtlich unselbstständig angesehen wird.



Franchiseverträge werden typischerweise auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. Der Franchisenehmer muss die Möglichkeit haben, über eine minimale Vertragsdauer seiner Geschäftstätigkeit nachgehen zu können, um bei ordentlicher Vertragsabwicklung seine Investitionen amortisieren zu können.

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Vorvertragliche Aufklärung

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Franchisegeber seinen künftigen Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages über die Franchisezusammenarbeit zu informieren hat, wird aktuell in verschiedenen Ländern heiss diskutiert. Einzelne Länder kennen diesbezügliche spezifische gesetzliche Regelungen, etwa Italien, Frankreich, Spanien, Belgien oder Schweden. Auch in der Schweiz besteht in der Regel eine Pflicht des Franchisegebers, seinen Franchisenehmer über die wesentlichen Rahmenbedingungen einer Franchise vor Vertragsabschluss (am besten schriftlich) zu orientieren. Der Franchisenehmer muss einen fundierten Entscheid treffen können, ob er eine Franchise erwerben will oder nicht.

Schutz des Franchisesystems

Jedes Franchisesystem enthält «Soft factors», die neben Systemprodukten oder Infrastruktur zu den Erfolgsfaktoren eines Franchisesystems gezählt werden können. Dazu gehören Kennzeichnungen, das Erscheinungsbild oder das systemtypische Know-how. Typischerweise werden immaterielle Werte über Marken-, Urheber-, Patent- oder Designrecht geschützt. Ferner sollte ein Franchisegeber auch an den Schutz über das Wettbewerbsrecht oder über eine vernünftige vertragliche Regelung denken.

Sicherung attraktiver Standorte

Der Franchisegeber ist gut beraten, seine Standorte und damit die Grösse und Bekanntheit seines Systems über Standortsicherungsklauseln vertraglich zu schützen oder anderweitig Zugriff auf die Geschäftsräumlichkeiten zu erhalten. Damit kann verhindert werden, dass es nicht zwangsläufig zu einer Schliessung des Geschäfts kommen muss, wenn der Franchisevertrag mit einem Franchisenehmer beendet wird.

Datenschutz

Zunehmend bedeutsam wird die sogenannte informationelle Selbstbestimmung eines jeden Kunden. Gerade in Netzwerken wie bei Franchisesystemen wird deshalb der Datenschutz immer wichtiger.

Kartellrecht

Aktuelle Fälle der Wettbewerbskommission zeigen: Das Kartellrecht ist zu Recht ernst zu nehmen. Preisbindungen oder Gebietsabschottungen können mit empfindlichen Strafen belegt werden. Solche Wettbewerbsrechtsverletzungen sind deshalb im modernen Vertriebsrecht tabu.



Versicherungen

Wer franchisiert, verfolgt eine bestimmte moderne Unternehmens- und Entwicklungsstrategie. Damit einhergehen neue vielfältige Aufgaben eines Franchisegebers. Leistungen, die auch mit Verantwortung verbunden sind. Inwieweit zusätzliche Risiken, etwa im Produkthaftpflichtbereich oder auch mit Bezug auf neue betriebliche Leistungen, versichert werden können, sollte frühzeitig abgeklärt werden.



Beschaffungsseite

Ein Franchisesystem soll nicht nur auf der Absatzseite, sondern auch mit Bezug auf die Belieferungssicherheit optimal gestaltet sein. Dazu gehören entsprechende Abnahmeverträge mit den Systemlieferanten oder die rechtliche Organisation der Logistik.



Gesellschaftsstruktur und Steuerrecht

Oft sind gerade KMU noch nicht optimal «aufgestellt», was die Unternehmensstruktur und auch eine steuerrechtliche Planung anbelangt. Dies gilt insbesondere in internationalen Verhältnissen. Es empfiehlt sich, bei der Planung auch Fragen nach der Rechtsform, der Finanzierung des geschäftlichen Vorhabens, der entsprechenden Strukturierung und der steuerlichen Bedeutung von Franchiseverträgen (Lizenzgebühren) Beachtung zu schenken.



Die rechtliche Organisation eines Franchisesystems kann beinahe als Kaleidoskop beizeichnet werden. Je nach Ausrichtung der einzelnen Unternehmung, die franchisiert, ergeben sich vielfältige rechtliche Fragestellungen. Diesen ist bereits in der strategischen Planung Rechnung zu tragen.

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Christoph Wildhaber, Geschäftsführer, Schweizer Franchise Verband, Zürich; Partner, Streichenberg und Partner, Rechtsanwälte, Zürich.

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Fragestellungen: Internationale Verhältnisse



Besteht eine direkt die Franchisierung betreffende Gesetzgebung im Zielland?

Bestehen kartellrechtliche Regelungen, die Exklusivitätsvereinbarungen erschweren oder ausschliessen?

Gibt es gesetzliche Erschwernisse, welche vertragliche Wettbewerbsverbote betreffen?

Bestehen Einschränkungen betreffend der Vereinbarung von Vertragsgebieten?

Sind die Marken auch im Ausland geschützt?

Bestehen Restriktionen betreffend Import von Systemprodukten oder Infrastruktur?

Bestehen Restriktionen betreffend Zahlungen an den Franchisegeber?

Bestehen im Zielland spezifische Produkthaftungsregelungen?

Bestehen rechtliche Regelungen, welche vorschreiben, dass Verträge in einer bestimmten Sprache abgefasst werden müssen?

Gibt die Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Franchisenehmer einen Anspruch auf nachvertragliche finanzielle Leistungen durch den Franchisegeber?