Das revidierte Gesetz wartet mit einigen sinnvollen Änderungen auf, die dem Gesellschafter mehr Handlungsfreiheit einräumen. Künftig kann eine Person alleine eine GmbH gründen und aufrechterhalten. Bisher waren dazu mindestens zwei Personen nötig. Führten früher viele Einpersonenunternehmen einen Verwandten oder Bekannten als «Stroh»-Gesellschafter mit beachtlicher Verantwortung auf, entfällt diese Bedingung nun. Die Geschäftsführung kann an Dritte vergeben werden. Zudem entfällt die bereits heute nicht mehr durchgesetzte jährliche Meldepflicht an das Handelsregisteramt über die Zusammensetzung der Gesellschafter. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann neu auch ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein.

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Flexibler Besitz

Das neue GmbH-Recht vereinfacht die Übertragung von Stammanteilen. Was bis anhin einer öffentlichen Beurkundung bedurfte, kann neu über eine schriftliche Abtretungsverpflichtung geregelt werden. Diese Vereinfachung wird ermöglicht, indem der minimale Stammanteil von 1000 Fr. auf 100 Fr. herabgesetzt wird und pro Gesellschafter neu mehrere Stammanteile erlaubt sind. Diese Anpassungen verringern den administrativen Aufwand bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse und vereinfachen die Nachfolgeregelung für die GmbH.

Genügte nach altem Recht die Liberierung von 10000 Fr. des Stammkapitals, muss dieses nun mit 20000 Fr. vollumfänglich einbezahlt werden. Dank dieser Anpassung löst sich die Haftungsproblematik, denn die subsidiäre Haftung aller Gesellschafter, die nach heutigem Recht bei nicht vollständig einbezahltem Kapital zum Zuge kommt, fällt weg.

Mehr Handlungsspielraum

Das revidierte GmbH-Recht orientiert sich in wichtigen Punkten am Aktienrecht und vergrössert so beispielsweise den Handlungsspielraum für den Unternehmer. War das maximale Stammkapital nach altem Recht auf 2 Mio Fr. festgelegt, fällt eine Begrenzung nach oben neu weg.

Dies erlaubt einem wachsenden Unternehmen, die Rechtsform der GmbH mit all ihren Vorteilen beizubehalten. Wächst das Unternehmen durch Übernahmen anderer GmbH oder werden Tochtergesellschaften gegründet, ermöglicht das neue GmbH-Recht die Gründung eines GmbH-Konzerns. Auch in den Rechnungslegungsvorschriften lehnt sich das neue GmbH-Recht an die Regelung gemäss Aktienrecht an. So ist die GmbH verpflichtet, ihren Gesellschaftern den Geschäfts- und Revisionsbericht zuzustellen.

Die GmbH ist, wie ihr Name verrät, für kleinere Firmen oder Einpersonenunternehmen attraktiv, die ihr Haftungsrisiko beschränken möchten. Die grundlegende Motivation, sich für eine GmbH anstelle einer Aktiengesellschaft zu entscheiden, entspringt jedoch der Absicht, eine personenbezogene Kapitalgesellschaft zu gründen. Ein wichtiger Vorteil dieser Rechtsform besteht darin, dass man mittels Statuten einen richtigen Vertrag unter den Gesellschaftern abschliessen kann. Diese individuellen Statuten regeln persönliche Pflichten und Rechte der Gesellschafter und lassen Spielraum für spezifische, auf das einzelne Unternehmen zugeschnittene Bestimmungen. Insbesondere bei mehreren Gesellschaftern empfiehlt es sich, nicht auf Standardstatuten abzustützen, sondern die Statuten spezifisch und auf den konkreten Fall zugeschnitten zu formulieren.

Revisionspflicht je nach Grösse

Im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsgesetz (RRG) untersteht die GmbH grundsätzlich der Pflicht zu einer ordentlichen Revision. Je nach Grösse gibt es Ausnahmen. In den meisten Fällen läuft es auf eine eingeschränkte Revision hinaus – wobei diese Bezeichnung etwas unglücklich gewählt ist. Denn die eingeschränkte Revision umfasst im Wesentlichen den heute bei KMU üblichen Prüfungsumfang und geht teilweise sogar darüber hinaus.

Der Aufwand ist also nicht unbedingt kleiner. Ein Verzicht auf Revision ist dort möglich, wo nicht mehr als zehn Vollzeitstellen vorhanden sind und sämtliche Gesellschafter auf die Revision verzichten. Allerdings muss sich ein Unternehmen hier vergegenwärtigen, welchen Nutzen eine Revision bringen kann, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist. Denn objektive, von einer Revisionsstelle bestätigte Zahlen, können in vielen Fällen (Finanzierung, Bewertung mit Blick auf Verkauf oder Nachfolgregelung, Kooperation mit Sozialbehörden etc.) Vorteile mit sich bringen.

Ziel erreicht

Die Neuerungen im GmbH-Recht haben ihr Ziel, nämlich die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Neugründungen und damit die Förderung des Unternehmertums erreicht. Dringend notwendig war zudem die Anpassung des Schweizer GmbH-Rechts an europaweit geltende Standards. Insgesamt ist die generelle Aktualisierung des GmbH-Rechts geglückt und praktikabel. Der überholte Gesetzestext aus dem Jahr 1937 wurde angepasst und den heutigen Bedürfnisse angepasst. Damit wurde für die kleinen und mittleren Unternehmen, die das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft darstellen, eine funktionierende Rechtsform mit einem angepassten Revisionskonzept geschaffen.

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Marco Willi, Präsident Schweizerischer Treuhänder-Verband STV, Sektion Zürich.

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GmbH

Wann angezeigt?

Hier sollten Sie handeln:

- Anpassung der Statuten an die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Ab dem 1. Januar 2008 läuft eine zweijährige Anpassungsfrist.

- Einzahlung der noch nicht geleisteten Stammanteile (Vollliberierung).

- Evaluation der Wahlmöglichkeiten und Entscheid über die Art der Revision.

- Entscheid über die Geschäftsführung (Gesellschafter oder Dritter).