Die Strafverfolgungsbehörden und Swissmedic dürfen die Unterlagen prüfen, die im Rahmen von fünf Hausdurchsuchungen wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Heilmittelgesetz sichergestellt worden sind. Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden.
Die Hausdurchsuchungen fanden im September 2015 an fünf verschiedenen Standorten in den Kantonen Zürich, Thurgau und Aargau statt. Davon betroffen war auch die Seegarten-Klinik in Kilchberg ZH.
Verdacht: An Kindern experimentiert
Gemäss zwei publizierten Entscheiden des Bundesstrafgerichts besteht der Verdacht, dass Patienten der Klinik Fettgewebe entnommen wurde. Dieses soll bei einem anderen Unternehmen zu einem Injektionspräparat verarbeitet worden sein.
Die Präparate sollen nicht nur den Spendern selbst, sondern auch anderen Personen verabreicht worden sein. Es besteht auch der Verdacht, dass solche Präparate nach Italien gebracht worden sind. Dort soll in mindestens einem Fall ein Kind damit behandelt worden sein. Auch in Italien ist deshalb ein Verfahren in diesem Zusammenhang hängig.
Nicht versiegelt
Die Swissmedic stellte im Oktober 2015 ein Entsiegelungsgesuch, um die sichergestellten Akten und Präparate untersuchen zu können. Wie die beiden Urteile der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nun zeigen, war dies nicht nötig. Die Materialien waren gar nicht versiegelt, weil die entsprechenden Gesuche nicht oder zu spät gestellt wurden.
Präparate aus menschlichem und tierischem Gewebe, die keine lebenden Zellen enthalten, gelten als Arzneimittel. Sie unterstehen dem Heilmittelgesetz und dürfen nur mit einer Bewilligung von Swissmedic hergestellt und vertreiben werden.
(Entscheide BE.2015.6 und BE.2015.13 vom 29.02.2016 und 01.03.2016)
(sda/chb)