Das heisst, Sie erhalten den Status eines EU-Lieferanten. So können Sie Ihre Kunden in der EU unter gleichen steuerlichen Bedingungen wie Ihre Mitbewerber aus einem EU-Land beliefern. Es ist keine Einfuhrumsatzsteuer zu verauslagen, dadurch verbessert sich die Liquidität und Sie profitieren von Zinsvorteilen. Und da keine zeitaufwändigen Importabfertigungen im Bestimmungsland mehr vorgenommen werden müssen, erfolgt eine schnellere Auslieferung beim Empfänger.
Für in der Schweiz ansässige und aus der Schweiz liefernde Unternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben, kann Dachser Sie in Deutschland im Rahmen einer Fiskalvertretung steuerlich vertreten. Umgekehrt, mit einer Fiskalvertretung in der Schweiz, bietet Dachser ausländischen Unternehmen, welche aus dem Ausland an Schweizer Empfänger liefern wollen, die Möglichkeit, ihre Schweizer Kunden wie einen in der Schweiz ansässigen Mitbewerber zu beliefern.
EU-Verzollung
Findet unmittelbar im Anschluss an die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in einem Land der EU eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung statt, so ist die Ware im Rahmen einer EU-Verzollung (Verfahren 42) zollrechtlich anzumelden.
Voraussetzung zur Durchführung einer EU-Verzollung:
Steuerliche Registrierung des Einführers im Land der Zollabfertigung oder Verwendung eines Fiskalvertreters im Land der Zollabfertigung, sofern der Einführer selbst im Land der Zollabfertigung nicht steuerrechtlich registriert ist
Umgehende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Durchführung der Zollabfertigung in ein anderes EU-Land.
Pflichten im Land der Zollabfertigung:
- Abgabe der Umsatzsteuererklärung
- Abgabe der Zusammenfassende Meldung
- Abgabe der Intrastatmeldung
- Führen der steuerrechtlich erforderlichen Aufzeichnungen
Welche Vorteile bietet die EU-Verzollung:
- Keine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Land der Zollabfertigung, dadurch kurzfristiger Liquiditätsvorteil
- Gegebenenfalls günstigere Zollabfertigungsgebühren als im Bestimmungsland
- Gegebenenfalls schnellere Zollabwicklung als im Bestimmungsland
- In der Schweiz ansässige Exporteure können wie EU-Lieferanten auftreten
Bei Einsatz eines Fiskalvertreters:
Übernahme des administrativen Aufwands für die Abgabe der erforderlichen Meldungen (Intrastat, Zusammenfassende Meldung, Umsatzsteuererklärung) durch den Fiskalvertreter im Land der Zollabfertigung zum freien Verkehr
In folgenden Fällen kann keine Fiskalvertretung durchgeführt werden:
Generell bei unentgeltlichen Lieferungen (da es sich hierbei nicht um "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt) wie z.B.
- Unentgeltliche Warenproben/Muster
- Unentgeltliche Ersatzteile im Rahmen von Reparaturen oder Lohnveredelungen
- Unentgeltliche Lieferung im Rahmen von Gewährleistungen
- In den Fällen, in denen der Vertretene im Land der Fiskalvertretung ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt hat
Durchbruch bei der Gelangensbestätigung
Mit dem neuen Entwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wurde nahezu allen Kritikpunkten und Forderungen des DSLV (Deutscher Speditions- und Logistikverband) zur Gelangensbestätigung Rechnung getragen. So gilt die weisse Spediteurbescheinigung ab 1.7.2013 wieder als umsatzsteuerlicher Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen; sie kann als Sammelbestätigung quartalsweise ausgestellt werden und ist bei elektronischer Übermittlung auch ohne Unterschrift gültig. Zudem wurde die Rolle des Spediteurs bei der Beschaffung der Gelangensbestätigung deutlich entschärft, die Versicherung, über die Gelangensbestätigung zu verfügen und diese aufzubewahren, ist gänzlich entfallen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die ab dem 1. Juli 2013 gelten sollen:
Der Unternehmer kann den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet) mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar ergibt.
Die Gelangensbestätigung gilt als ein Belegnachweis unter mehreren, mit denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind.
Folgende Erleichterungen mit Blick auf die Gelangensbestätigung sollen durch die Änderung von § 17a UStDV rechtlich abgesichert werden:
- Ausstellung als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr
- Ausstellung in jeder Form; sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben
- Unterzeichnung durch den Unternehmer oder einen von ihm zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten (z.B. selbständiger Lagerhalter)
- Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift, wenn Abnehmer klar erkennbar
Zulassung weiterer – gleichberechtigter – Nachweise neben der Gelangensbestätigung
Bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer:
- Versendungsbeleg (insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief), der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, Konnossement oder ein anderer handelsüblicher Beleg (insbesondere Spediteurbescheinigung – inhaltlich an die Spediteurbescheinigung für Ausfuhrzwecke angepasst); die – bereits von der Verwaltung zugelassenen – Nachweise bei Beförderung durch Kurierdienste bzw. den Einlieferungsschein für Postdienstleistungen (zusätzlich Zahlungsbeleg)
- Bei Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer mit einem Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der dieser versichert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
- Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein entsprechender Beleg der Zollverwaltung
- Bei für den Straßenverkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugen in Abholfällen der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat
Weitere Erleichterungen bei der Spediteurbescheinigung:
Elektronische Übermittlung (ggf. ohne Unterschrift), Ausstellung auch als Sammelbescheinigung für Versendungen bis zu einem Kalendervierteljahr. Liegen keine ausreichenden Belege vor, ist die Steuerbefreiung zu versagen.
Ausnahme:
Es steht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet) erfüllt sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers zu verschleiern, um diesem eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.
Inkrafttreten der Neufassung von § 17a UStDV am 1. Juli 2013, um der Wirtschaft ausreichende Zeit zur Umstellung auf die geänderte Rechtslage zu bieten.