Steuern sind der Dauerbrenner in Schweizer Firmen. Tiefere Steuern und ein einfacheres Steuersystem stehen zuoberst auf ihrer Wunschliste. Doch statt auf Gesetzesnovellen zu warten, sollten Selbständige und Firmenchefs selber handeln. BILANZ zeigt, wie es geht.

Spartipps für alle Unternehmen

Tipp 1:
Steuern sorgfältig planen

Eines ist gewiss: Mit penetranter Regelmässigkeit trudeln Jahr für Jahr höhere Steuerrechnungen ins Haus. Sie sorgen in den Firmen für Ärger. Eine Umfrage von PricewaterhouseCoopers bestätigt dies. Wiewohl die Schweiz im internationalen Vergleich nicht schlecht abschneidet, wünschen 64 Prozent der hiesigen Familienfirmen eine Vereinfachung des Steuersystems und eine Reduktion der Fiskalbelastung. Sorge bereiten den Chefs nicht ein mangelnder Zugang zu den Märkten oder die ungenügende Vernetzung mit den Hochschulen. Die Steuern sind es, die Bauchgrimmen verursachen.

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Bei jedem unternehmerischen Handeln müssen die möglichen Steuerfolgen mitbedacht werden. Kritische Momente für jede Firma sind die Gründung, der Jahresabschluss und die Ablösung des Chefs. Aber auch unter dem Jahr werden viele Entscheidungen getroffen, die fiskalisch relevant sind: ein neues Spesenreglement, die Erneuerung oder Erweiterung der Produktionsanlagen, die Renovation des Firmengebäudes.

Achtung, Steuerfalle: Unternehmerische Entscheide dürfen nie nur aus steuerlichen Motiven getroffen werden.

Tipp 2:
Die Ehefrau mitarbeiten lassen

Die Kinder brauchen keine intensive Betreuung mehr, die Firma benötigt zusätzliche Kräfte, oder die Partnerin selbst möchte wieder in den Beruf einsteigen: Es gibt viele Gründe, die Ehefrau oder Partnerin zumindest in Teilzeit in der Firma mitarbeiten zu lassen. Dies hat immer steuerlich wohltuende Effekte. Auf der Firmenebene entstehen absetzbare Kosten wie ein zusätzlicher Lohn, Sozialversicherungsabzüge oder Spesenvergütungen. Aber auch Beiträge an die AHV, die Pensionskasse oder die Arbeitslosenversicherung haben direkte Steuerspareffekte. Einzahlungen in die Säule 3a oder der Einkauf in die Pensionskasse schenken erst recht ein. Wird die Partnerin in die Geschäftsleitung aufgenommen, steht ihr die Aufnahme in die Kaderversicherung offen – mit weiteren Abzugsmöglichkeiten.

Steuermildernd wirken auch die Sozial- und die persönlichen Abzüge, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Dazu zählen der Zweitverdienerabzug, die Kosten für eine Haushaltshilfe oder die Fremdbetreuung der Kinder. Sämtliche Kosten für den Wiedereinstieg können unter der Rubrik «Weiterbildung» abgesetzt werden. Die bei Ehepaaren besonders starke Progression brechen kann man auch, wenn der Firmenchef sich im Gegenzug selber den Lohn kürzt.

Achtung, Steuerfalle: Der Eintritt in die Pensionskasse ist nur bei einem Mindesteinkommen von 19 850 Franken möglich.

Tipp 3:
Mit dem Unternehmerlohn variieren

Vielfach realisieren Firmenchefs gar nicht, dass ihre eigenen Bezüge keine feste Grösse sind. Bei einer Einzelfirma entspricht der Lohn zwar dem Gewinn. Durch geeignete Massnahmen lässt sich dieser Gewinn indessen optimieren. Investitionen in die neue EDV oder in Büromöbel können mehr oder weniger abgeschrieben werden. Wird der Kauf des neuen Geschäftswagens vorgezogen, steigen die Kosten, und der Gewinn sinkt. Zeitgleich kann das Anlagevermögen auf eine vernünftige Höhe abgeschrieben werden. Bei einer AG oder einer GmbH wiederum fallen Lohn und Gewinn auseinander. Aufgrund der Doppelbesteuerung von Dividendeneinkommen ist deshalb der Lohn möglichst hoch und der Gewinn möglichst tief zu halten. Die Steuerbehörden akzeptieren allerdings zu hohe Löhne nicht. Den Massstab dafür bilden die Durchschnittslöhne für vergleichbare Jobs in der Branche und im Kanton. Aber auch das Eigenkapital und der Umsatz der Firma werden zu Vergleichszwecken herangezogen. Wie bei der Einzelfirma kann der Gewinn bei einer AG durch geschickte Investitionen und Abschreibungen reduziert werden.

Tipp 4:
Das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital optimieren

KMU möchten in ihrer grossen Mehrzahl möglichst unabhängig bleiben. Schulden meiden sie wie ein Vampir den Knoblauch. Doch dürfte das Amortisieren einer Verschuldung nicht in jedem Fall zu einem steuerlich günstigen Resultat führen. Schulden zu haben, bedeutet immer einen tieferen Gewinnausweis und weniger Vermögen – ergo tiefere Steuern.

Bei der Amortisation von Fremdkapital ist auf die Nettorendite, die Rendite nach Spesen und Steuern, zu achten. Sie sollte auf jeden Fall höher sein als die Fremdkapitalkosten. Die Amortisation ist also in jenen Fällen vorzuziehen, in denen die Verzinsung risikofreier Kapitalanlagen unter das Niveau der Fremdkapitalzinsen fällt. Nimmt diese dagegen zu, ist eine Erhöhung des Fremdkapitalanteils angezeigt – eventuell für die Finanzierung einer hochrentablen Kapitalanlage.

Achtung, Steuerfalle: Fremdkapital in Form von privaten Darlehen, eventuell sogar des Eigentümers, kann zur Unterkapitalisierung führen. Die Zinsen auf dem «verdeckten Eigenkapital» können nicht abgezogen werden.

Tipp 5:
Liegenschaften privat halten

Viele Unternehmer kaufen Liegenschaften und halten sie im Geschäftsvermögen der GmbH oder der AG, weil sie diese abschreiben können. Das ist vollkommen falsch, kommen doch gemäss BILANZ-Steuerratgeber «diese Abschreibungen bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft oder der Firma wieder zum Vorschein». Die Gewinne aus der Aufwertung einer Liegenschaft sind der Steuer unterworfen.

Besser ist es, seine Liegenschaft der eigenen Firma zu einem möglichst hohen Zins zu vermieten. Dabei sinkt die wirtschaftliche Doppelbelastung des Unternehmers. Ein Teil des Gewinns bezieht er als Mietzins – das heisst als Einkommen – ohne Belastung mit Sozialabgaben, der Mietzins kann zudem indexiert werden, und die Firma übernimmt erst noch die Unterhaltskosten. Ist die Liegenschaft dennoch im Firmenbesitz, so kann sie zur Beseitigung eines allfälligen Verlusts herangezogen werden. Sie wird erfolgswirksam bis zum Anschaffungspreis aufgewertet – ohne gravierende Steuerfolgen. Und sie kann später gewinnsenkend wieder abgeschrieben werden.

Spartipps bei der Firmengründung

Tipp 1:
Geschäftssitz richtig wählen

Selbstredend gilt auch hier, dass steuerliche Aspekte für die Wahl des Domizils zwar wichtig sind, aber nicht ausschlaggebend sein dürfen. Entscheidend sind unternehmerische Kriterien wie die Nähe zu den Kunden und Lieferanten, die Mietpreise für Büro- und Gewerbeflächen und deren Verfügbarkeit oder die Anbindung an den nationalen und den internationalen Verkehr. Gesichtspunkte der Repräsentation sind ebenfalls nicht zu unterschätzen. Der Anlageberater in einer Industriezone dürfte mit der Akquisition von Kunden eher Mühe haben als die Internetfirma am selben Ort.

Spielt der Standort weniger oder gar keine Rolle, so ist dem Firmensitz in einer Steueroase der Vorzug zu geben. Einzelfirmen sollten in Kantonen gegründet werden, die tiefe persönliche Einkommenssteuern erheben, da sie in jedem Fall dort zahlen. Bei einer AG oder GmbH ist ein Standort vorzuziehen, der eine tiefe Gewinn- und Kapitalsteuer aufweist.

Achtung, Steuerfalle: Da der Hauptaktionär einer AG an seinem Wohnsitz besteuert wird, sind auch bei dieser Wahl entsprechende Abklärungen vorzunehmen.

Tipp 2:
Steuernachlässe einfordern

Wer eine Firma gründet, kann beim Bund und in vielen Kantonen während maximal zehn Jahren markant Steuern sparen oder erhält sie gar ganz erlassen. Von Steuererleichterungen profitieren können neu gegründete Firmen wie auch solche, die ihre betriebliche Tätigkeit wesentlich ausbauen. Im Kanton Aargau wird zum Beispiel «eine prozentuale Reduktion der veranlagten Steuerbeträge» gewährt. Voraussetzung ist indessen, dass die neue Firma bestehende Unternehmen nicht direkt konkurrenziert. Auch müssen dabei zusätzliche Arbeits- und Ausbildungsplätze in der Region entstehen. Und das neue Unternehmen muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse des betreffenden Kantons sein.

Achtung, Steuerfalle: Ab 2010 bewilligt der Bund für gut entwickelte Regionen keine Steuernachlässe mehr.

Tipp 3:
Kapital- oder Personengesellschaft – die Qual der Wahl

Oftmals werden Unternehmen als Einzelfirma gegründet und später in eine AG oder eine GmbH umgewandelt. Das hat seine Gründe: Eine Einzelfirma kann formlos errichtet werden, die Gründungskosten entfallen weitgehend (Handelsregister, Stempel usw.), und es entsteht keine Doppelbesteuerung. Einzelfirmen können beim Rechnungswesen einen Minimalaufwand betreiben. Die Kosten für die Revision fallen ebenfalls weg. Zudem hat der Personengesellschafter die Wahl, ob er in die Säule 3a einzahlen oder sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen will. Dafür muss er auf dem Gewinn 9,5 Prozent an die AHV abliefern.

Für Selbständigerwerbende ist die Säule 3a enorm lukrativ: Sie können 31 824 Franken pro Jahr einzahlen und voll vom Einkommen beziehungsweise vom Gewinn abziehen. Berechnungen haben ergeben, dass Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften steuerlich besser wegkommen als AG und GmbH, und zwar sowohl wenn der gesamte Gewinn als Salär bezogen als auch wenn ein Teil davon einbehalten wird.

Achtung, Steuerfalle: Prinzipiell sollte die Gründung einer Einzelfirma in einem Tiefsteuerkanton erfolgen und diejenige einer AG in einem Kanton mit einer tiefen Teilbesteuerung der Dividende (siehe «Teilbesteuerung setzt sich durch» auf Seite 63).

Tipp 4:
Gründungskosten lückenlos erfassen

Sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung einer Firma sind lückenlos zu erfassen und im ersten Jahresergebnis gewinnsenkend zu verbuchen. Nur schon die Suche nach einem Geschäft und dessen Übernahme sind mit Kosten verbunden: Reisen, Inserate, Geschäftsessen. Die Anschaffung von Fachliteratur, Berufskleidern, Arbeitsgeräten, Einrichtungsgegenständen, Computern oder Büromaterial reduziert den Gewinn des ersten Geschäftsjahres weiter. Es gilt zu beurteilen, welche Anschaffungen bereits im ersten Jahr getätigt werden sollen und sich in Form von Abschreibungen und Finanzaufwand zu Buche schlagen. Geschickt gewählte Werbe-, Versicherungs- und Vorsorgekonzepte sind ebenfalls Elemente einer Steuersparstrategie in der Gründungsphase.

Achtung, Steuerfalle: Nicht alles Pulver bereits im ersten Jahr verschiessen! Aus steueroptimaler Sicht sollte sich diese Planung über mindestens drei bis fünf Jahre erstrecken.

Tipp 5:
Emissionsabgabe einsparen

Die Emissionsabgabe fällt nur bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH an. Sie ist einmalig zu entrichten und beträgt ein Prozent auf dem Aktien- oder Stammkapital. Bei Sacheinlagen wird die Steuer auf den eingebrachten stillen Reserven erhoben. Der Fiskus hat einen Freibetrag von 250 000 Franken vorgesehen. Die Abgabe ist lediglich auf dem diesen Betrag übersteigenden Teil geschuldet. Bei einem Stammkapital einer GmbH von einer Million Franken beträgt die Abgabe 7500 Franken. Diese wiederum kann unter dem Titel «Gründungskosten» voll abgesetzt werden.

Spartipps im Tagesgeschäft

Tipp 1:
Forschung und Entwicklung abschreiben

Forschung und Entwicklung (F&E) sind der Treibstoff für ein gedeihliches Wachstum des Unternehmens. Firmen mit einer starken Innovationskraft wachsen bekanntlich schneller und nachhaltiger als andere Unternehmen. F&E haben aber auch die wohltuende Wirkung, dass sie tiefere Steuern nach sich ziehen. Zwar können F&E aktiviert, das heisst auf der Aktivseite bilanziert werden. Aber: «Grundsätzlich ist es steuerlich vorteilhafter, F&E-Kosten direkt als Aufwand der Erfolgsrechnung zu belasten», empfiehlt der BILANZ-Steuerratgeber. Der höhere Finanzaufwand führt zu einem tieferen Reingewinn. Die Progression wird so erfolgreich unterlaufen. Für künftige F&E-Aufträge an Dritte können zusätzlich Rückstellungen gebildet werden. Sie sind auf zehn Prozent des Reingewinns und eine Million Franken begrenzt.

Tipp 2:
Kleine Abzugsmöglichkeiten nicht verschmähen

Selbständig Erwerbstätige folgen zwei Typologien. Die einen sammeln jeden Beleg, der irgendwie abzugsfähig ist. Andere wiederum gehen mit kleinen Beträgen, die sie abrechnen könnten, sehr salopp um.

Jedes Mittagessen mit Kollegen als Geschäftsaufwand zu verbuchen, ist aber nicht die erfolgversprechendste Variante, mit kleinen Beträgen Steuern zu sparen. Besser fährt, wer auch diesen Bereich planvoll angeht – zum Beispiel wer mit Steuervorauszahlungen gute Zinskonditionen bei Bund und Kantonen herausholt. Oder Beiträge an die Berufsorganisation wie die Architektenvereinigung SIA nicht vergisst und so die Progression bricht. Oder indem er seinen Kindern je 10 000 Franken schenkt, normalerweise ohne Steuerfolgen. In jenen Kantonen, die bei den Nachkommen noch Schenkungssteuern einfordern, kann der Freibetrag (meist 5000 Franken) ausgenützt werden. Dies gilt auch für Gelegenheitsgeschenke. Prinzipiell kann man auch Spenden an gemeinnützige Organisationen als Geschäftsaufwand abrechnen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, seinen Mitarbeitern einen einmaligen Bonus zu zahlen, was sich mit einem markanten Motivationsschub auszahlt.

Achtung, Steuerfalle: Gewisse Steuerbehörden rechnen Geldgeschenke der letzten fünf Jahre zusammen und besteuern sie.

Tipp 3:
Spesen und Fringe Benefits nutzen

Der neue Lohnausweis hat vielen Firmen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Jetzt muss alles angegeben werden, was dem Mitarbeiter neben dem Lohn ausgerichtet wird. Das privat gefahrene Geschäftsauto, die Essensgutscheine, der Aufenthalt im firmeneigenen Ferienhaus: Nichts bleibt dem Fiskus mehr verborgen. Fast nichts.

Sowohl bei den Spesen wie bei den Gehaltsnebenleistungen bleibt weiterhin ein erheblicher Spielraum – gerade für Unternehmer. Repräsentationsspesen von mehreren tausend Franken sind bei den Chefs grösserer Firmen durchaus belegbar und werden vom Fiskus auch akzeptiert. Es lohnt sich, ein Spesenreglement auszuarbeiten und dieses von den Steuerbehörden billigen zu lassen. Doch auch bei den Fringe Benefits bleibt Spielraum: Bis zu 5000 Franken kann den einzelnen Mitarbeitern ohne Steuerfolgen gutgeschrieben werden – vom Halbtaxabo über Reka-Checks und Firmengeschenke bis zum Gratisparkplatz ist einiges machbar. Nicht deklarationspflichtig sind auch Weiterbildungskosten für Mitarbeiter bis 12 000 Franken.

Tipp 4:
Arbeitgeber-Beitragsreserve bilden

Der Zwang, die Angestellten in der zweiten Säule zu versichern, hat neben höheren Lohnkosten durchaus seine positiven Seiten. Die Arbeitgeberbeiträge sind Kosten, die in der Erfolgrechnung aufscheinen und den Gewinn schmälern. Der Arbeitgeber zahlt gesetzlich vorgeschrieben 50 Prozent der Beiträge in die Pensionskasse. Es steht ihm aber frei, mehr zu zahlen, was viele auch tun. Von 14 Lohnprozenten an die Vorsorge berappen sie beispielsweise freiwillig 8 Prozent, die Arbeitnehmer dagegen 6.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber in guten Jahren Beitragsreserven oder freie Stiftungsmittel anlegen, die er in schlechten Zeiten für die Arbeitgeberbeiträge aktivieren kann. Die freien Stiftungsmittel können auch zum Erlass der Arbeitnehmerbeiträge verwendet werden. Der Bund begrenzt diese Rücklage allerdings auf den sechsfachen Betrag des jährlichen Arbeitgeberbeitrags oder 20 Prozent der Lohnsumme.

Achtung, Steuerfalle: Erfolgt die Verteilung dieser Mittel nicht nach objektiven Kriterien, ist sie vom Fiskus anfechtbar.

Spartipps beim Jahresabschluss

Tipp 1:
Steuerruling verschafft Sicherheit

Wie sollen eine betriebliche Umstrukturierung, die Abgangsentschädigung bei einer Frühpensionierung oder die Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen steuerlich bewertet werden? Um solche komplexen Transaktionen für sämtliche Seiten fiskalisch befriedigend zu lösen, haben viele Kantone ein Ruling-System eingerichtet. Beim Steuerruling werden die Steuerfolgen einer geplanten Transaktion im Voraus zwischen dem Steuerpflichtigen und der zuständigen Steuerbehörde besprochen. Darauf wird ein schriftlicher Vorentscheid gefällt, der für beide Seiten verbindlich ist. Für die Steuerpflichtigen nimmt die Rechtssicherheit damit erheblich zu.

Achtung, Steuerfalle: Die Steuergesetze werden durchs Steuerruling nicht ausser Kraft gesetzt.

Tipp 2:
Nichts dem Zufall überlassen

Der Jahresabschluss bietet vielfältige Möglichkeiten, den Steuerobolus zu optimieren. Alte, kaum verkäufliche Artikel sollten bei der Inventur gar nicht mehr bewertet werden. Betriebsmittel wie Büromaterial, Einrichtungen oder Werkzeuge sind kurz vor dem Bilanzstichtag einzukaufen. «Solche Vorräte sind nicht bilanzierungspflichtig, können aber bei einem allfälligen Verlust aktiviert werden», rät Walter Sterchi im Ratgeber «Steuerplanung KMU». Auch das Warenlager sollte im Dezember aufgefüllt werden. Es kann sofort um ein Drittel abgeschrieben werden und wird deswegen im Fachjargon auch Warendrittel genannt. Auch kann der Fakturierungszeitpunkt für Arbeiten und Lieferungen verschoben, angefangene Arbeiten können in der Buchhaltung unterbewertet werden. Geprüft werden muss auch, ob Wertberichtigungen angebracht sind – auf Fremdwährungen oder Wertschriften. Vorteilhaft ist auch, Revisionen und Reparaturen vor dem Bilanzstichtag auszuführen.

Achtung, Steuerfalle: Die Spartipps zum Jahresabschluss entfalten lediglich kurz- und mittelfristige Wirkung.

Tipp 3:
Abschreibungspraxis überdenken

Abschreibungen haben den Effekt, dass die Aktiven in der Bilanz weniger hoch bewertet sind. Sie sind indessen nicht dem Belieben der Unternehmen anheimgestellt. Die Sätze werden vom Fiskus vorgegeben. Bei der direkten Bundessteuer betragen diese 25 Prozent auf dem Geschäftsmobiliar, 30 Prozent auf Apparaten und Maschinen, 40 Prozent auf der EDV und den Büromaschinen.

Viele Kantone lassen auch Sofortabschreibungen zu, bei denen auf Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens die Differenz zwischen dem Anlage- und dem Endwert sofort abgeschrieben werden kann. Das Nachholen unterlassener Abschreibungen früherer Jahre wegen schlechten Geschäftsganges ist ebenfalls möglich. Spezialisten plädieren, bei den Abschreibungen aus Steuergründen die degressive und nicht die lineare Methode zu wählen. Die degressive sei zur Nivellierung der Gewinne am besten geeignet.

Achtung, Steuerfalle: Nicht alle Kantone lassen Sofortabschreibungen zu.

Tipp 4:
Rückstellungen für Risiken tätigen

Rückstellungen werden für künftige Aufgaben und Risiken getätigt, deren Höhe noch unbestimmt ist. Gemäss Bundesgericht dürfen sie nur «zur Sicherung von unmittelbar drohenden Verlustrisiken» vorgenommen werden. Rücklagen für Restrukturierungsmassnahmen können – in Absprache mit den Steuerbehörden – bis zu 20 Prozent des steuerbaren Gewinns ausmachen. Rückstellungen können aber auch für allfällige Garantiearbeiten, Prozessrisiken oder Gebäudesanierungen nötig werden und sind absetzbar. Selbstverständlich müssen sie begründet sein. Delcredere-Rückstellungen sind im Ausmass der gefährdeten Kundenforderungen erlaubt. Gemäss Experten sollten diese auf das Maximum hochgefahren werden. Eine Pauschalisierung wird im folgenden Umfang toleriert: 5 Prozent auf Forderungen im Inland, 10 Prozent auf Frankenforderungen im Ausland und 15 Prozent auf Fremdwährungsforderungen.

Spartipp bei der Firmenübergabe

Tipp:
Sämtliche Spartipps kombinieren

Ein Unternehmer, der sich aus dem Geschäftsleben verabschiedet, hat es in den meisten Fällen zu einem erheblichen Wohlstand gebracht. Er hat seine Einzelfirma rechtzeitig, also vor mehr als fünf Jahren, in eine AG umgewandelt. Er hat die stillen Reserven in der Firma sukzessive aufgelöst und in sein Privatvermögen übergeführt. Die Aktien der Familien-AG hat er mittlerweile gewinnbringend und steuerfrei verkauft. Umso mehr gilt für ihn, alle Spartipps im persönlichen und im unternehmerischen Bereich zu berücksichtigen und zu kombinieren (siehe auch BILANZ 19 und 20/2007).

Bei genauerer Betrachtung ist die Option nicht ganz abwegig, einen neuen Wohnsitz zu begründen. Die Steuerunterschiede zwischen den Kantonen sind derart gross, dass es fast fahrlässig wäre, nicht in ein Fiskalparadies zu ziehen. Für den besagten Unternehmer dürfte es zudem angezeigt sein, Anlagen mit viel Wertsteigerungspotenzial und geringer Rendite zu tätigen. Zur Verstetigung seines Alterseinkommens ist die Investition in Liegenschaften der geeignete Weg – und ein kreativer Einsatz der Unterhaltskosten drängt sich geradezu auf.

All diese Transaktionen führen zu einer substanziellen Verminderung seines Steueraufkommens. Denn: Nicht selten steigt der Grenzsteuersatz für sehr hohe Einkommen bis auf 50 Prozent. Dies zu verhindern, ist schon einige Überlegungen und Transaktionen wert.

Literatur

Thomas Fischer, Werner A. Räber: Steuerratgeber für Unternehmungen und Unternehmer. BILANZ Wirtschafts-Medien, Zürich 2000.
Walter Sterchi: Steuerplanung KMU. Cosmos Verlag, Muri 2005.
PricewaterhouseCoopers: Was bewegt schweizerische Familienunternehmen? Zürich 2007.