Steuerspartipps für alle

Tipp 1:
Progression brechen

Das helvetische Steuersystem ist stark progressiv ausgerichtet. Wer mehr verdient, zahlt einen deutlich höheren Prozentsatz an Steuern – beim Bund wie in den Kantonen und Gemeinden. Insbesondere die mittleren und höheren Einkommen werden ungeniert zur Kasse gebeten. Dabei gilt: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Grenzsteuersatz. Dies ist der Prozentsatz, mit dem jeder zusätzlich verdiente Franken besteuert wird. Bei einem Satz von 35 Prozent werden von jedem weiteren verdienten Franken 35 Rappen wegbesteuert. Ein Verheirateter mit zwei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 60 000 Franken wird vom Bund mit 78 Franken belastet, bei 90 000 steigt die Steuer auf 526 Franken, und bei 150 000 Franken Bruttoverdienst werden rund 3000 Franken fällig. Nicht anders präsentiert sich die Sachlage bei Kantonen und Gemeinden. In Baden zahlt eine Familie mit einem Bruttolohn von 85 000 Franken rund 2000 Franken Staats- und Gemeindesteuern. Bei 105 000 Franken nimmt einem der kantonale Fiskus fast das Doppelte ab, und bei einem Verdienst von 125 000 Franken werden gut 6600 Franken fällig – Abgaben an Bund und die Kirche nicht eingerechnet.

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Die starke Progression ist für alle Steuerzahler ein permanentes Ärgernis. Grund genug, um bei den Steuern nicht nachlässig zu sein. Jeder mögliche Abzug, der in der Steuererklärung vergessen geht, wirkt sich direkt aufs persönliche Portemonnaie aus. Es gilt, alle steuerrelevanten Belege das ganze Jahr hindurch zu sammeln. Eine Spende an «Brot für alle», die regelmässige Fahrt mit dem Velo zur Arbeit, die neue Gartenschere, der Kaminfeger oder die neue Mischbatterie im Bad können von der Steuer abgesetzt werden. Auch kleine Beträge entlasten zusammengerechnet die Steuerrechnung ohne weiteres um ein paar hundert Franken.

Tipp 2:
Abzüge vollständig erfassen

Bei den Abzügen in der Steuererklärung herrscht mittlerweile ein undurchdringlicher Dschungel. In den letzten Jahren schuf der Fiskus permanent neue Abzugsmöglichkeiten, die viele Steuerzahler heillos überfordern. Auch ist die Praxis der kantonalen Steuerbehörden bei der Zulassung von Abzügen nicht immer über alle Zweifel erhaben. Obwohl vom Fiskus mehrheitlich vorgegeben, besteht bei den Abzügen grosses Sparpotenzial. Nicht selten geschieht es, dass die Pauschale abgezogen wird statt die effektiven Auslagen, welche die Pauschale deutlich übersteigen.
Beispiele: Bei den Kinderbetreuungskosten kann nicht nur das effektive Krippengeld abgezogen werden, sondern auch die Kosten für die Fahrt und die auswärtige Verpflegung. In gewissen Kantonen sind die Baukreditzinsen absetzbar, in anderen nicht. Dasselbe gilt für Beiträge an politische Parteien. In einigen Kantonen können sie nur abgesetzt werden, wenn die Partei im Kantonsparlament vertreten ist.

Wer bei den Abzügen nachlässig ist, muss ein unter Umständen deutlich höheres Einkommen versteuern. Es lohnt sich, planvoll vorzugehen und alle
relevanten Rechnungen und Quittungen akribisch zu sammeln. Denn: Bei 15 000 Franken Zusatzeinkommen und einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent resultieren um satte 4500 Franken höhere Steuern.

Tipp 3:
In einen steuergünstigen Kanton umziehen

Unbestreitbar wäre es unverantwortlich, nur wegen der Steuern in einen anderen Kanton zu ziehen. Doch erfahrungsgemäss wechseln fast 50 Prozent der 25- bis 44-Jährigen jährlich die Wohnung. Wer sich folglich ohnehin einen Umzug überlegt, sei dies aus beruflichen oder persönlichen Gründen, tut gut daran, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Zu hoch sind die Unterschiede zwischen Steuerhöllen und Steuerparadiesen.

In Bern zahlt eine traditionelle Familie mit zwei Kindern und einem Bruttosalär von 95 000 Franken horrende 6851 Franken Steuern. Zöge sie 30 Kilometer weiter westwärts nach Freiburg, so wären es noch 4154 Franken. Im Osten, im aargauischen Bremgarten, würde die Familie noch mit 3295 Franken belastet, während sie im Steuerparadies Freienbach SZ gerade mal 2110 Franken berappen müsste. Das Argument, dass dafür dort die Mieten umso teurer seien, was zumindest einen Teil des Steuervorteils zunichte mache, ist nur bedingt richtig. Auch in den steuergünstigen Gemeinden finden sich preiswerte Wohnungen – Geduld vorausgesetzt.

Achten sollte man beim Umzug auch auf den Termin. Die Steuerpflichtigen werden für das ganze Jahr dort besteuert, wo sie am 31. Dezember ihren Wohnsitz haben. Zieht man in einen steuergünstigeren Kanton, lohnt es sich, sein neues Domizil vor dem Jahresende zu beziehen. Nicht nur Familien sparen so mehrere tausend Franken Steuern.

Keine Regel ohne Ausnahme: Einzelne Kantone lassen dies für einen Wechsel innerhalb des Kantons nicht zu. Ausnahmen bestehen auch bei der Auszahlung von Pensionskassenleistungen und der dritten Säule, bei Auswanderung und beim Tod des Ehegatten. In den zwei zuletzt genannten Fällen wird auf den Zeitpunkt der Auswanderung respektive des Todes abgestellt.

Tipp 4:
Bei Scheidung oder Heirat den günstigsten Zeitpunkt wählen

Heiraten ist wieder en vogue, doch werden fast 50 Prozent der Ehen geschieden. Der Honeymoon wie der Scheidungsrichter können wesentliche Steuerfolgen auslösen, weil damit die gemeinsame beziehungsweise eine getrennte Besteuerung verbunden ist. In den meisten, aber nicht in allen Kantonen wird auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abgestellt. Bei Kantonen mit steuerlicher Heiratsstrafe lohnt es sich deshalb, die Trauung ins neue Jahr zu verschieben. Bei der Trennung dagegen sollte das Paar vor Silvester vor dem Richter erscheinen.

Bei der Heirat werden die Einkommen der beiden Ehegatten zusammengezählt, was sie nicht selten in die höchste Progression katapultiert. Ein Umzug in einen der Tiefsteuerkantone wie Zug, Schwyz, Obwalden oder Schaffhausen ist indessen nicht immer möglich. Angezeigt wäre aber der Wohnsitzwechsel in einen Kanton, der für Doppelverdiener das Vollsplitting anwendet. Dabei werden die beiden Einkommen zwar zusammengezählt, aber nur zu dem Tarif besteuert, der auf die Hälfte des Einkommens anwendbar ist. Das Resultat ist die Gleichstellung mit den Konkubinatspaaren. Ein Vollsplitting kennen die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Baselland und St. Gallen. Ein akzeptables Teilsplitting haben Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz und Thurgau. Der Bund und zwölf Kantone wenden nur einen Verheiratetentarif an, der aber in einzelnen Kantonen (Zug) einem Teilsplitting nahe oder gleichkommt.

Einen Steuersparkniff gibt es auch für geschiedene Frauen, in ihrer grossen Mehrheit Empfängerinnen von Kinderalimenten. Sie müssen diese bis zur Volljährigkeit des Kindes als Einkommen versteuern, während die Alimentenzahler die Unterstützungsleistungen von der Steuer absetzen können. Vereinbaren sie bei der Scheidung die Auszahlung einer Kapitalsumme statt der monatlichen Alimente, so ist diese steuerfrei.

Tipp 5:
Sämtliche Schulden und Schuldzinsen abziehen

Schulden haben Schweizerinnen und Schweizer oft dort, wo sie es am wenigsten erwarten. Bei einem Handwerker etwa, dessen Rechnung erst am 31. Dezember eingetroffen ist. Schulden wirken sich in der Steuerrechnung doppelt aus – beim Einkommen und beim Vermögen. Sämtliche Schulden und deren Zinsen können von der Steuer abgesetzt werden. Dies betrifft Hypotheken und Darlehen von Bekannten, Abzahlungsgeschäfte und andere Kleinkredite, aber auch die Ausstände bei Kreditkarten, offene Rechnungen wie die unbezahlten Krankenkassenprämien oder die offene Steuerrechnung, nicht jedoch Leasingzinsen. Leasing wird vom Fiskus wie die Wohnungsmiete behandelt. Auch Letztere ist in den meisten Kantonen nicht absetzbar – ausser in Baselland und Zug. Die Schuldzinsenregel schränkt den Abzug allerdings ein. Maximal möglich sind ein Betrag, der dem Vermögensertrag entspricht, plus eine Freigrenze von 50 000 Franken. Bei den Eigenheimbesitzern wird noch der Eigenmietwert dazugezählt. In der Praxis spielt diese Einschränkung indessen kaum eine Rolle.

Tipp 6:
Gesundheitskosten im Detail erfassen

Der Sohn braucht eine Brille, die Tochter eine Zahnspange, die Mutter ein künstliches Hüftgelenk – abzugsfähig sind alle Auslagen, die nicht durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung abgedeckt sind. Es können aber nur die Kosten geltend gemacht werden, die fünf Prozent des Reineinkommens (Bruttolohn minus Berufsauslagen und allgemeine Abzüge) übersteigen. Beträgt das Reineinkommen 40 000 Franken, dann sind alle Gesundheitskosten absetzbar, die 2000 Franken übersteigen. Anrechenbar sind Franchise und Selbstbehalt von Arztrechnungen, die man selbst bezahlt hat, Medikamente, Verbandszeug, Salben, zahnmedizinische Kosten, Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör, Massnahmen zur Rehabilitation, Spitex und andere medizinische Betreuung. Auch hier gilt es, alle Belege minutiös zu sammeln. Erfahrungsgemäss läppert sich eine ganz schöne Summe zusammen.

Tipp 7:
Tue Gutes und ziehe es von der Steuer ab

Die Schweizer sind bekanntlich spendierfreudig. Ruft die Glückskette, so kommen die Gelder. Was viele immer noch nicht wissen: Spenden an gemeinnützige Organisationen können von der Steuer voll abgesetzt werden – und zwar beim Bund wie auch in allen 26 Kantonen. Es können indessen nicht beliebige Organisationen bedacht werden. Sie müssen zertifiziert sein. Die Zewo-Liste ist bei den Steuerämtern einsehbar (siehe auch www.zewo.ch).
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Gesamtsumme mindestens 100 Franken beträgt. Der Höchstabzug schwankt zwischen 5 und 20 Prozent. Keine obere Grenze kennen nur Baselland und Schaffhausen. Umstritten sind die Abzüge an die Berufsorganisationen wie Gewerkschaften oder Fachorganisationen. Einige Kantone vertreten die Auffassung, dass sie in den Berufsauslagen unter der Rubrik «übrige Berufskosten» eingeschlossen sind, also nicht separat absetzbar sind. Andere wie der Kanton Aargau lassen einen Abzug grosszügig durch. Zuwendungen an Parteien werden zumindest beim Bund nicht mehr als Spenden akzeptiert und dürfen nicht mehr abgezogen werden, wie das Bundesgericht diesen Juli urteilte. Ob sich die Kantone daran halten, steht auf einem anderen Blatt.

Tipp 8:
Einkäufe in die Pensionskasse sind ergiebig

Ein Telefonanruf genügt. Und schon flattert der Einzahlungsschein ins Haus, mit dem man einen Einkauf tätigen kann. Zahlt ein Pensionsversicherter nur schon 6000 Franken in die Pensionskasse (PK) ein, so resultiert bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent eine Ersparnis von 1800 Franken. Dazu kommt die höhere Verzinsung der PK-Guthaben von derzeit 2,5 Prozent. Einkäufe sind möglich, wenn die Pensionskasse dies reglementarisch vorsieht und Beitragslücken bestehen, zum Beispiel, wenn der Versicherte längere Zeit im Ausland war oder bis dreissig studiert hat. Lücken können auch
bei ungebrochener Berufsbiografie dann entstehen, wenn in einer früheren Pensionskasse schlechtere Leistungen als bei der derzeitigen vorgesehen waren. Auch Beförderungen und damit verbundene Lohnerhöhungen schaffen Lücken im Vorsorgeplan.

Voraussetzung für einen sorglosen Einkauf ist eine gesunde PK mit besten Leistungen und einer erstklassigen Zinspolitik. Besteht eine Unterdeckung, sind die Pensionsleistungen bei der Pensionierung unterdurchschnittlich oder wird der überobligatorische Teil ungenügend oder gar nicht verzinst – dann ist von Einzahlungen abzusehen. Auf jeden Fall sind sie über mehrere Jahre hin zu verteilen, um die Progression optimal zu brechen.

Einkäufe sind seit der 1. BVG-Revision gewissen Einschränkungen unterworfen. Zum einen müssen die Vorbezüge zum Kauf von Wohneigentum zuerst zurückbezahlt werden, und das eingekaufte Altersguthaben darf während dreier Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Zum anderen besteht eine absolute Obergrenze: Die Pensionskasse darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.

Steuerspartipps für Junge

Tipp 1:
Aktiensparen mit langem Horizont

Junge Leute können anders disponieren als ältere, sie haben auch andere Prioritäten. Eines ist allen Steuerpflichtigen gemeinsam: Sie wollen nicht unnötig zu viel zahlen. Wer Aktien oder Aktienfonds kauft, versteuert nur die oft minimale Dividendenrendite, die Kursgewinne sind steuerfrei. Da Aktienkurse über einen längeren Zeitraum im Durchschnitt acht Prozent steigen, eignen sie sich vorzüglich als Steuersparvehikel. Wem einzelne Aktien zu riskant sind, der sollte auf breit diversifizierte Themenfonds setzen; wem diese ebenfalls zu riskant sind, der sollte sich Indexfonds zulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht zu hohe Gebühren anfallen, welche die Rendite schmälern.

Aus Steueroptik kaufenswert sind auch Immobilienfonds und Obligationen. Da Immofonds selbst besteuert werden, fallen für den Fondsbesitzer keine Einkommenssteuern an. Und wer eine Obligation kurz vor dem Zinstermin verkauft, zahlt auf den Marchzinsen ebenfalls keine Einkommenssteuer. Tut er dies zu oft, werden die Steuerbehörden misstrauisch und vermuten eine Steuerumgehung oder gar gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. In diesem Fall sind auch die Kursgewinne zu versteuern und auf diesen gar AHV-Beiträge abzuliefern. Also Vorsicht. Der Fiskus nimmt unter folgenden Bedingungen Gewerbsmässigkeit an: wenn regelmässige Käufe und Verkäufe getätigt wurden, wenn es sich um höhere Beträge handelt, die Gelder sehr schnell wieder angelegt werden, sie kreditfinanziert sind und der Anleger für andere Personen handelt.

Tipp 2:
Mit der dritten Säule Vermögen aufbauen

6365 Franken – bei Doppelverdienern 12 730 Franken: Sparen mit der Säule 3a schenkt ein. Jahr um Jahr kann ein gut verdienendes Ehepaar so Tausende von Steuerfranken sparen. Das Guthaben geniesst zudem einen Vorzugszins. Selbständige ohne Pensionskasse wiederum können 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens, höchstens aber 31 824 Franken privilegiert auf die Seite legen. Die Säule 3a kann man bei einer Bank oder einer Versicherung anlegen, wobei die Banklösung vorzuziehen ist. Bei der Bank kann der 3a-Sparer einzahlen oder nicht und die Höhe der Einzahlungen von Jahr zu Jahr variieren. Bei der Versicherung verpflichtet man sich zu regelmässigen Prämienzahlungen, berappt einen Risikoteil, und die Überschüsse sind auch nicht garantiert. Empfehlenswert ist das fondsgebundene 3a-Konto. Es bestehen verschiedene Produkte bis zu einem Aktienanteil von 50 Prozent. Das BVG lässt mehr Aktien nicht zu. Sie versprechen höhere Erträge, bergen aber auch Risiken.

Das Vermögen auf 3a-Konten ist bis zum Alter 60 gebunden (gilt noch bis Ende Jahr). Möglich sind zwei Konten pro Person, bei Ehepaaren also vier. Es ist von Vorteil, die Konten in verschiedenen Jahren aufzulösen, ansonsten müssen sie kumuliert versteuert werden. Das 3a-Vermögen wird in allen Kantonen und beim Bund zu einem Vorzugssatz besteuert. Ein vorzeitiger Bezug ist unter fünf Voraussetzungen möglich – bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, bei Wegzug ins Ausland, für den Kauf eines Eigenheims, zur Amortisation von Hypotheken (alle fünf Jahre) und zum Einkauf in die Pensionskasse.

Tipp 3:
Weiterbildung abziehen und den eigenen Wert steigern

Ein Sprachaufenthalt in Dublin, die Summer School an der Fachhochschule, der MBA in Harvard: Was alles als abzugsfähige Weiterbildung durchgeht, ist umstritten. Die Praxis der Steuerbehörden ist auch in diesem Fall nicht einheitlich, ihrem Ermessen sind fast keine Grenzen gesetzt. Ausbildung, dies steht jedenfalls fest, ist nicht abzugsfähig. Wer eine Lehre macht, die Uni besucht oder in der Provence Französisch lernt, weil er Molière endlich im Original lesen möchte, kann die damit verbundenen Kosten nicht abziehen. Weiterbildungskosten haben direkt mit der Berufstätigkeit, mit dem Erzielen von Einkommen, zu tun. Deshalb darf man sie abziehen, muss aber alles belegen. Auch Umschulungkosten für einen Berufswechsel können abgezogen werden, sofern ein äusserer Anlass besteht, etwa eine Krankheit oder eine Restrukturierung am Arbeitsplatz. Abgezogen werden können nicht nur die reinen Kurskosten, sondern auch die Fachliteratur, die auswärtige Verpflegung und die Anfahrt.

Tipp 4:
Wochenaufenthalt ist umstritten

Unregelmässige Arbeitszeiten oder gar Schichtbetrieb, ein weiter Heimweg oder regelmässiger Pikettdienst: Es gibt viele Gründe, nur übers Wochenende heimzukehren. Entscheidend ist, dass der Wochenaufenthalter sich aus beruflichen Gründen während fünf Tagen am Arbeitsort aufhält. Er muss belegen können, dass die tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, wobei auch hier für die Steuerbehören ein grosser Interpretationsspielraum besteht. Deren Praxis hat sich in den letzten Jahren dauernd verschärft. Besteht keine Familienbindung, dann wird rigoros am Arbeitsort besteuert. Das Steuerdomizil muss folglich weiterhin der Lebensmittelpunkt sein, wo die Kinder in die Schule gehen und sich der Freundes- und Familienkreis befindet. Dann kann der Wochenaufenthalter die ortsüblichen Kosten für ein Zimmer abziehen und für die Mahlzeiten 28 Franken pro Tag oder pauschal 6000 pro Jahr. Abzugsberechtigt sind auch die Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Tipp 5:
Kinderbetreuungskosten werden immer wichtiger

Doppelverdiener mit kleinen Kindern sind darauf angewiesen, alleinstehende Mütter sowieso – doch Abzug ist nicht gleich Abzug. Bei der Kinderbetreuung herrscht Wildwuchs unter den 26 Kantonen. Dies beginnt schon bei der Frage, bis zu welchem Alter der Kinder ein Abzug möglich ist: im Aargau bis 16 Jahre, in Bern und Zürich bis 15 Jahre, in Graubünden bis 14 und in Uri bis 12. In Glarus, Neuenburg, Schwyz und Tessin ist ein Abzug überhaupt nicht möglich. In anderen Kantonen (Obwalden, Appenzell Ausserrhoden) sind die effektiven Kosten absetzbar. Andernorts wiederum können die Betreuungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. In Bern beträgt dieser 1500 Franken, in Solothurn 2500, in Graubünden 2800, in Zug 3100, in Zürich 6000, in Schaffhausen 9000 und in Nidwalden 10 000 Franken – pro Kind. Die Kantone Luzern, Uri, Zug, Baselland, Appenzell Innerrhoden und Wallis lassen ebenfalls einen Höchstbetrag zu – unabhängig von der Kinderzahl. Im Wallis beträgt dieser 2100 Franken, und das Einkommen darf 79 560 Franken nicht übersteigen. Zum Bezug berechtigt sind Alleinerziehende, Invalide und Paare, die in ungetrennter Ehe leben.

Steuerspartipps für Selbständige

Tipp 1:
Die Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft umwandeln

Ein Arzt oder Chiropraktiker wird am Ort besteuert, wo sich seine Praxis befindet. Diese liegt oft in einer teuren Stadtgemeinde, während der Arzt selbst in der steuerlich günstigeren Agglomeration wohnt. Dies hat für ihn unnötig hohe Kosten zur Folge. Das muss nicht sein. Inzwischen ist es in vielen Kantonen, ausser beispielsweise in Zürich, möglich, eine Arzt- oder Zahnarztpraxis in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Dies hat den Vorteil, dass die Firma und der Eigentümer nicht mehr am selben Ort besteuert werden. Die Firma versteuert nur noch den Gewinn, sofern nach Auszahlung aller Löhne noch etwas übrig bleibt. Der Arzt wird zum Lohnempfänger und versteuert sein ganzes Erwerbseinkommen an seinem Wohnsitz. Er sollte sein Salär möglichst hoch ansetzen, um die Doppelbesteuerung bei der Auszahlung einer Dividende zu vermeiden. Umgekehrt sollte er seinen Lohn tief halten, wenn der betreffende Kanton die Dividenden steuerlich entlastet wie der Kanton Schwyz mit 75 Prozent Rabatt.

Tipp 2:
Sich einer Pensionskasse anschliessen

Der Eigentümer einer Firma, und sei diese noch so klein, kann sich selbstverständlich der Pensionskasse anschliessen, in der seine Angestellten versichert sind. Der Anschluss an eine Sammelstiftung ist dabei die am meisten gewählte Lösung. Wichtig ist nun aber, dass er seinen Lohn möglichst hoch ansetzt und zur Gänze bei der PK versichert. Dies gilt auch für den überobligatorischen Teil. Zu überlegen ist bei grösseren Firmen auch, ob sich für den Chef und das Management eine Kaderversicherung aufdrängen könnte. In diese können je nach Reglement noch höhere Beiträge einbezahlt werden, bis maximal 25 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes. Der maximal versicherte Lohn ist aber auf 795 600 Franken limitiert. Solche Versicherungslösungen dürfen indessen nicht unangemessen sein und den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht missachten. Erlaubt ist hingegen, bei derselben Kasse verschiedene Vorsorgepläne zu führen, also auch spezielle Kaderpläne.

Tipp 3:
Stille Reserven in die Pensionskasse einbringen

Jahr um Jahr finden in der Schweiz Zehntausende von Betriebsnachfolgen statt. Und in diesen Firmen sind riesige Beträge an stillen Reserven verborgen. Für den bisherigen Eigentümer stellt sich dabei die Frage, wie er diese Reserven für sich selbst fruchtbar machen kann. Nimmt er sie kurzerhand aus der Firma heraus, werden nicht nur hohe Steuern fällig. Er muss auch auf den ganzen Betrag 9,5 Prozent AHV zahlen. Um dies zu vermeiden, sollte er die Reserven Zug um Zug auflösen und sich parallel dazu in die Pensionskasse einkaufen. Dazu braucht es einen guten Kadervorsorgeplan, um ausreichend Einkaufspotenzial zu erreichen. Die Transaktion von Entnahme und Wiederanlage der stillen Reserven in der Pensionskasse kann so steuerneutral abgewickelt werden.

Tipp 4:
Immobilien gehören ins Privatvermögen

Für Selbständige kann es von Vorteil sein, ihre private Liegenschaft auch geschäftlich zu nutzen. Gegenüber der Steuerbehörde ist es wichtig, dass die beiden Bereiche klar getrennt sind: in den oberen beiden Stockwerken beispielsweise die Wohnräume und im Parterre die Praxis. Am einfachsten ist es dann, der eigenen Firma eine Miete zu verrechnen, die sich an den Geschäftsliegenschaften der Umgebung orientiert. Die übrigen Kosten wie Strom, Heizung, Wasser und Telefon werden anteilsmässig verrechnet. Die Geschäftsmiete muss zwar als Einkommen versteuert werden, dafür sinkt der Eigenmietwert für den Privatwohnungsteil. Wichtig ist, dass die Liegenschaft weniger als zur Hälfte geschäftlich genutzt wird, sonst wird sie von der Steuerbehörde als Geschäftsliegenschaft eingestuft. Die Vorteile dieses Vorgehens kommen bei einem allfälligen Verkauf erst recht zum Zuge. Beim Bund ist der Gewinn bei der Veräusserung einer Liegenschaft steuerfrei, in den Kantonen werden Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer fällig, wobei Letztere umso geringer ist, je länger die Haltedauer war. Liegenschaften im Geschäftsvermögen werden bei längerer Haltedauer ungleich höher besteuert – zusätzlich mit der Bundessteuer und AHV-Beiträgen.

Tipp 5:
Die Auszahlung von Dividenden geschickt steuern

Eigentümer von Aktiengesellschaften unterliegen zumindest beim Bund noch immer einer Doppelbesteuerung von Dividendeneinkommen (zuerst bei der Firma und dann bei sich selbst). Viele Kantone haben die wirtschaftliche Doppelbelastung in den letzten Jahren stark gemildert. Sie sind zur Teilbesteuerung übergegangen. Im Kanton Schwyz werden Dividenden im Privatvermögen nur noch zu 25 Prozent besteuert, in Glarus noch zu 20 Prozent. In mehreren Kantonen gilt die 50-Prozent-Regel. Der Bund will mit der Unternehmersteuerreform II nachziehen. Die Abstimmung ist auf den Februar 2008 angesetzt, die Reform tritt frühestens 2009 in Kraft. Wer ganz viele Steuerfranken sparen will, wartet bis zu diesem Zeitpunkt mit der Dividendenausschüttung zu. Stattdessen kann er sich von der Firma ein Darlehen gewähren lassen. Resultat: Die Schuldzinsen sind absetzbar. Ein anderer Sparkniff besteht darin, sich die Dividende erst kurz vor Jahresende ausschütten zu lassen. Die Verrechnungssteuer fällt dann erst im Folgejahr an und kann sofort zurückgefordert werden. Der Zinsverlust wird so minimiert.

Steuertipps für Eigenheimbesitzer

Tipp 1:
Hohe Hypothekarzinsen bedeuten tiefere Steuern

Der Besitz eines Eigenheims hat nicht nur einen hohen emotionalen Stellenwert. Das eigene Haus hilft auch essenziell, Steuern zu sparen. Zwar muss sich der Hausbesitzer den Eigenmietwert an sein Einkommen anrechnen lassen. Dieser beträgt aber lediglich rund 60 Prozent der Marktmiete. Zudem können die Hypothekarzinsen vollauf abgezogen werden. Die Hypozinsen plus die Unterhaltspauschale müssen jedoch den Eigenmietwert übersteigen, sonst gibt es keine Steuerersparnis. Unter diesen Gesichtspunkten ist also eine möglichst hohe Verschuldung anzustreben, die allerdings nicht zu finanziellen Engpässen des Eigentümers führen sollte. Eine direkte Amortisation ist also gerade bei jungen Leuten nicht angebracht, auch wenn die Bank dies fordert. Vorzuziehen ist eine indirekte Amortisation über ein Säule-3a-Konto. Der Gewinn ist ein doppelter – ein höherer Abzug bei den Schuldzinsen und beim Einkommen.

Tipp 2:
Mit den Unterhaltskosten die Steuern optimieren

Ein beliebtes Vehikel, die Steuern zu optimieren, sind die Unterhaltskosten. Die meisten Kantone lassen jedes Jahr die Wahl zwischen dem Abzug einer Pauschale und jenem der effektiven Kosten, die dann im Detail ausgewiesen werden müssen. Die Pauschale beträgt in den meisten Kantonen während der ersten zehn Jahre 10 Prozent des Eigenmietwerts, bei älteren Liegenschaften steigt sie auf 20 Prozent. Viele Hauseigentümer machen nun den Fehler, dass sie Jahr für Jahr etwa den gleichen Betrag als Unterhaltskosten geltend machen. Ein anderes Vorgehen drängt sich aber auf. Mit markanten fiskalischen Vorteilen verbunden ist, wenn der Hausherr einige Jahre ganz auf Unterhaltsarbeiten verzichtet und nur die Pauschale abzieht. Und darauf in einer einzigen Steuerperiode alle Arbeiten ausführen lässt. Die Steuerersparnis ist auf diese Weise weit höher. Bei enorm hohen Unterhaltsarbeiten, die mehrere zehntausend oder gar hunderttausend Franken kosten, sollte man die Kosten auf verschiedene Jahre verteilen und so auch die Steuerersparnis optimieren.

Vielen Eigentümern ist auch nicht klar, was sie alles abziehen können. Beispielsweise den Gartenunterhalt (ausgenommen das erstmalige Setzen von Bäumen und Sträuchern) oder die Sanierung des Estrichs, die neue Waschmaschine oder die neuen Fliesen im Bad, die Reparatur des Spülkastens im Gäste-WC oder den neuen Stewi im Garten. Aber auch einige wertvermehrende Investitionen sind abzugsfähig, wenn sie von der Denkmalpflege verordnet werden, dem Umweltschutz oder dem Energiesparen dienen.

Umstritten ist nach wie vor die Dumont-Regel des Bundesgerichts. Danach können die Unterhaltskosten bei einer Liegenschaft, die jahrelang nicht ordnungsgemäss unterhalten wurde, während fünf bis acht Jahren nicht abgezogen werden.

Tipp 3:
Kauf einer Liegenschaft in einem Zweitkanton

Seit Jahren steigen die Mieten unaufhörlich, und ein Ende ist nicht absehbar. Die Nachfrage nach Wohnungen ist ungebrochen, die Verkehrswerte der Häuser steigen. Mit einer Renditeliegenschaft in einem anderen Kanton lässt sich also ein schöner Profit realisieren, wenn sie in einem steuergünstigen Kanton wie Zug oder Schwyz liegt. Der Käufer profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer, denn herangezogen wird nicht der Verkehrswert der Immobilie, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent darunter liegt. Zudem werden die Liegenschaft selbst und ihr Ertrag am Standort besteuert und nicht am Wohnort des Eigentümers.

Tipp 4:
Ein Unternutzungsabzug ist möglich

Die Kinder sind ausgeflogen, der Partner zu seiner neuen Freundin gezogen oder gar gestorben. Von den sechs Zimmern sind nur noch drei in Gebrauch. In den Kantonen Graubünden, Nid- und Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Zug und Zürich kann in solchen Fällen ein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen dafür werden von den Steuerverwaltungen restriktiv ausgelegt. Es muss ein objektiver Grund vorhanden sein. Ein junges Paar, das ein Sechszimmerhaus gekauft hat und nun, bevor die Kinder da sind, nicht alle Räume braucht, kann keinen Abzug einfordern. Auch nur teilweise benötigte Gästezimmer sind nicht abzugsfähig. Ein zum Abzug berechtigendes Zimmer muss dauernd leer stehen, buchstäblich: Die Möbel sind ausgeräumt. Und es darf nicht als Abstellkammer benützt werden.

Steuertipps für Reiche

Tipp 1:
Bezüge in Aktien auszahlen lassen

Aktien und Optionen haben für die Firma, die sie ausgibt, nur Vorteile. Die Identifikation des Kaders mit dem Unternehmen nimmt zu, und zugleich ensteht eine Bindung für längere Zeit. Mitarbeiteraktien werden normalerweise mit einem Abschlag abgegeben. In diesem Fall wird nur die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Bezugspreis zum steuerbaren Einkommen gezählt. Nimmt der Marktwert weiter zu, so ist dieser Kursgewinn steuerfrei. Gibt die Firma an das höchste Kader Aktien gratis ab, die einer Verkaufssperre unterliegen, so sind diese nur mit einem Einschlag zu versteuern. Beträgt die Sperrfrist ein Jahr, so ist die Aktie nur zu 94,3 Prozent ihres Verkehrswertes zu besteuern, bei fünf Jahren sind es knapp 75 Prozent und bei zehn Jahren noch rund 55,8 Prozent. Werden solche nicht bezogenen Aktien durch einen Stellenwechsel wertlos, so lassen verschiedene Kantone (nicht aber der Bund) einen sogenannten Minuslohn zu, sofern die Aktien bei der Zuteilung im selben Kanton bereits versteuert worden sind. Es sind dies unter anderem die Kantone Aargau, beide Basel, Solothurn, Zug und Zürich.

Tipp 2:
Schmuck, Antiquitäten und Kunstwerke erwerben

Der Bentley in der Garage, die Harley-Davidson für die Plauschsonntage, das Pedrazzini-Boot auf dem Bodensee – all dies ist Jahr für Jahr sorgsam und zeitwertgerecht zu deklarieren. Nicht so der Hausrat und die persönlichen Gegenstände: Sie müssen nicht angegeben werden, und seien sie noch so wertvoll. Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen. Zu versteuern sind auch Vermögensgegenstände und Sammlungen (Briefmarken, Münzen), deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder die erhebliches Potenzial für eine starke Wertzunahme haben. Die Homevideo- und Musikanlage von B&O, die opulente Jugendstil-Statue im Vestibül, der Hodler an der Wand in der Bibliothek, das Diamant-Collier der Hausherrin – im eigenen Heim können Millionenwerte gehortet werden, und keinen kümmert es. So kann zwar kein Einkommen, aber Vermögen am Fiskus vorbeigesteuert werden. Die Millionen für die Hodlers, Warhols oder Cézannes lösen sich fiskal gesehen in Luft auf. Aber aufgepasst: Werden die Gemälde, die sämtliche Wände der Villa zieren, zur Sammlung, dann ist sie zu deklarieren – mithin zu versteuern.

Tipp 3:
Die Kinder beschenken

Die Vermögenskonzentration in der Schweiz ist enorm. Nur gerade 0,15 Prozent der Bevölkerung besitzen rund 20 Prozent des Vermögens – satte 210 Milliarden Franken. Insgesamt belaufen sich die Vermögen hierzulande auf über eine Billion Franken. Hohe Vermögen bringen hohe Erträge. Diese müssen versteuert werden, und das nicht zu knapp. Eine Schenkung an die Kinder oder an nahe Verwandte vermag hier Linderung zu bringen. Schenkungen an die Kinder und an den Ehegatten haben in praktisch allen Kantonen keine fiskalischen Wirkungen oder unterliegen einem günstigen Tarif. Luzern und Schwyz erheben gar keine Schenkungssteuer. Beide Seiten profitieren, da insgesamt eine geringere Belastung resultiert.

Steuertipps für Rentner

Tipp 1:
Einmaleinlage in eine Lebensversicherung – gestaffelt

Der Bund fördert die Altersvorsorge vielfältig. Darum sind die Erträge einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung, die Säule 3b, im Erlebensfall steuerfrei. Es lohnt sich, verschiedene Versicherungspolicen gestaffelt abzuschliessen, damit sie beispielsweise im Rhythmus von zwei Jahren zur Auszahlung gelangen. Zwingend ist, dass die Einmaleinlage vor dem 66. Altersjahr abgeschlossen wird und eine minimale Laufzeit von fünf Jahren hat. Die Auszahlung darf nicht vor Alter 60 erfolgen.

Tipp 2:
Kapital statt Rente oder beides gemischt

Geld aus der zweiten Säule kann auf verschiedene Weise bezogen werden. Zum Beispiel als Kapital zum Erwerb von Wohneigentum, aber auch zur Amortisation von Hypotheken. Dieses kann aufs Mal oder in Tranchen geschehen – je nach Bedarf. Der Gesetzgeber hat diese Bezüge indessen auf das angesparte PK-Kapital im Alter von 50 Jahren beschränkt. Sein Altersguthaben zu mindestens 25 Prozent als Kapital beziehen kann auch der Rentner. Der Gesetzgeber schreibt dies zwingend vor. Die Pensionskassen sind jedoch frei, einen Totalbezug zuzulassen. Dieser muss allerdings bei den meisten Kassen drei Jahre vor der Pensionierung angemeldet werden. Welche Variante die bessere ist, kann generell nicht gesagt werden, entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse. Je höher das Altersguthaben ist, desto eher drängt sich zumindest ein Teilbezug des Kapitals auf. Die Unterschiede von Rente und Kapitalleistung sind nicht unerheblich. Erstere muss voll versteuert werden, während die Kapitalleistung zu einem Vorzugssatz – je nach Kanton zwischen 6 und 22 Prozent – versteuert wird. Der Umzug in einen Kanton mit tiefem Satz dürfte sich lohnen, der Rentner spart dabei unter Umständen über 100 000 Franken.

Ob eine Rente bevorzugt werden soll, hängt nicht zuletzt von folgenden Umständen ab: Kann der Rentner mit relativ hohen Kapitalanlagen umgehen, und wie risikofähig ist er? Legt er das Geld nicht in Aktien an, sondern in sicheren Anlagen mit tiefer Rendite, besteht die Gefahr, dass es für den Unterhalt nicht lange genug reicht. Daneben kommt es aber auch auf die Lebensumstände an wie die Lebenserwartung des Rentners. Vergessen werden dürfen auch nicht die Bonität der Pensionskasse und die reglementarischen Leistungen.

Wird bei einem vorzeitigen Tod des Rentners kein Restkapital ausbezahlt oder ist der Umwandlungssatz, der Prozentsatz zur Umwandlung des Kapitals in die Rente, unüblich tief, dann dürfte ein Kapitalbezug im Vordergrund stehen.
Aufgepasst: Sind auch noch Konten der dritten Säule vorhanden, so müssen die verschiedenen Auszahlungen gut koordiniert werden.

Tipp 3:
Auswandern und PK austricksen

Viele Rentner möchten die goldenen Jahre an der spanischen Sonne oder der französischen Riviera verbringen. Doch der Euro ist teuer, das Geld zum Leben im Ausland knapp. Um zu mehr Geld zu kommen, gibt es ein einfaches Rezept, das es vorab dann bringt, wenn man das Pech hat, nicht gerade in einem Steuerparadies zu wohnen.

Man nehme ein bis zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung Wohnsitz im Ausland. Das Altersguthaben wird von der Pensionskasse darauf an eine Freizügigkeitsstiftung nach Wahl des Versicherten überwiesen, am besten auf ein Konto im Kanton Schwyz. Beim Bezug des Guthabens wird nun wegen Auslandwohnsitz statt der ordentlichen Steuer eine Quellensteuer am Sitz der Stiftung erhoben, und diese beträgt im Kanton Schwyz nur 2,5 Prozent. Dazu kommt die Quellensteuer des Bundes von maximal 2,3 Prozent. Das Rezept funktioniert allerdings nicht, wenn gemäss PK-Reglement eine Frühpensionierung möglich ist.

Verwendete Quellen

Heini Lüthy: Steuern leicht gemacht. Beobachter-Ratgeber, Zürich 2007.
Walter Sterchi: Steuerplanung KMU. Cosmos Verlag, Muri 2005.
Eidgenössische Steuerverwaltung: Steuermäppchen, Ausgabe 2007. www.estv.admin.dh