Beim Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses für die Steuererklärung 2002 stellte sich manch einer die Frage, ob sich Börsenverluste nicht steuerlich nutzen lassen. Jedermann weiss, dass eine Firma Geschäftsverluste steuerlich geltend machen kann, und von diesem Steuervorteil möchte man privat auch profitieren. Leider ist die Sache nicht ganz so einfach.

Kapitalgewinne auf privatem, beweglichem Vermögen werden in der Schweiz beim Bund und in allen Kantonen grundsätzlich nicht besteuert. Zu privaten Kapitalgewinnen gehören in erster Linie die Gewinne aus dem Wertschriftenhandel, jedoch auch alle übrigen Kapitalgewinne aus dem Handel mit Kunstgegenständen, Weinraritäten, Briefmarken usw. Die private Spekulation mit beweglichen Sachen kann somit steuerlich attraktiv sein. Zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen sparen Sie zum Beispiel in der Stadt Basel bei einer maximalen Steuerprogression von 44 Prozent rund 54 Prozent staatliche Abgaben. Die Medaille hat allerdings eine Kehrseite: Wo nichts besteuert wird, kann auch nichts abgezogen werden.

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Wird der Wertschriftenhandel in einem Unternehmen betrieben, fliessen alle Verluste (wie auch alle Gewinne) in die Jahresrechnung ein, sie wirken sich also auf die Steuern aus. Mit Börsengeschäften realisierte Verluste können demnach mit den Gewinnen aus der übrigen Geschäftstätigkeit verrechnet werden ? bei Einzelfirmen und Personengesellschaften sogar mit dem gesamten privaten Einkommen, zum Beispiel auch mit den Mieterträgen.

Unter gewissen Umständen kommt der Private in die gleiche Situation. Aufwand und Verluste können Sie dann steuerlich abziehen, wenn Sie den Handel gewerbsmässig oder, in der Sprache der Steuerbeamten, «quasi gewerbsmässig» betreiben. Mit der fragwürdigen steuerlichen Fiktion der Quasi-Gewerbsmässigkeit hat die Steuerverwaltung die Möglichkeit, einen Privaten, der den Wertschriftenhandel als aktives Hobby betreibt, wie eine Einzelfirma zu besteuern. Damit werden Kapitalgewinne zum Einkommen gezählt und unterliegen der AHV-Pflicht. Kritisch wird es dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit dem Hauptberuf in einem Zusammenhang steht, beispielsweise wenn Sie Kenntnisse als Wertschriftenhändler bei einer Bank oder als Finanzberater privat einsetzen. Wesentliche Kriterien sind weiter die Häufigkeit der Transaktionen, das eingegangene Risiko, eine kurze Besitzesdauer und eine allfällige Fremdfinanzierung.

Gelten Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler, können Sie Verluste geltend machen. Falls sich die Steuerverwaltung mit Blick auf die Steuerausfälle dagegen sträubt, stellen Sie einen Antrag, wonach Sie als Gewerbsmässiger zu behandeln sind. Wird dem Antrag stattgegeben, können Sie Wertschriftenverluste mit Ihrem übrigen Einkommen verrechnen. Doch Vorsicht: Ihr zukünftiger Kapitalgewinn ist dann nicht mehr steuerfrei, sondern muss als Einkommen versteuert werden. Zudem werden Sie für dieses Einkommen als Selbstständigerwerbender AHV-pflichtig. Allerdings wird Ihrem Antrag nicht ohne weiteres entsprochen, denn die Steuerverwaltung hat kein Interesse an Ihrem Wertschriftenverlust und wird Argumente finden, weshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Eine Absage jedoch hat für Sie einen entscheidenden Vorteil: Das Thema Gewerbsmässigkeit dürfte kaum mehr aufs Tapet kommen, da sich die Steuerverwaltung sonst widersprüchlich verhielte.

Als kleines Trostpflaster bleibt Ihnen die Möglichkeit, gewisse mit der Vermögensanlage zusammenhängende Kosten steuerlich absetzen zu können. Die kantonale Praxis ist unterschiedlich, und die Details ersehen Sie aus der Wegleitung zur Steuererklärung, wobei die kantonale Regelung jeweils auch für den Bund gilt. In einigen Kantonen gelten neuerdings Abzugspauschalen; oft sind dies drei Promille des Steuerwertes der Wertschriften, im Maximum 6000 Franken.

Dagegen sind Vermögensverwaltungshonorare der Bank oder des Vermögensverwalters sowie Courtagen nicht abzugsfähig.