Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen, welches das bestehende Anlagefondsgesetz ersetzen soll, ist zurzeit im Entwurfsstadium und wurde vom Eidgenössischen Finanzdepartement zusammen mit dem Bericht der Expertenkommission zwecks Vernehmlassung veröffentlicht. Gemäss Vorschlag einer mit der Überprüfung der steuerlichen Aspekte beauftragten Arbeitsgruppe sollen die neuen schweizerischen Anlagestrukturen in Bezug auf die direkten Steuern wie schweizerische Anlagefonds behandelt werden, wobei sich noch heikle Fragen im Bezug auf die Erhebung der Verrechnungssteuer stellen. Auf ausländische Strukturen sollen hinsichtlich direkter Steuern die gleichen Grundsätze wie für Schweizer Fonds angewendet werden.

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Die Einführung eines einheitlichen Steuersystems für alle Formen der kollektiven Kapitalanlagen dürfte für den Investor die steuerlichen Planungsmöglichkeiten verringern, gleichzeitig aber das Risiko reduzieren, einen nicht sachgerechten Fonds auszuwählen. Tatsächlich ist die Performance nicht das einzige Kriterium für die Fondsauswahl. Die Steuerfolgen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Speziell wenn es sich um Investitionen in ausländische Anlagestrukturen handelt, sind jedoch die Grundsätze der schweizerischen Besteuerung unter dem gegenwärtigen System nicht immer klar.

So umfasst der Begriff «ausländische Anlagestrukturen» eine grosse Anzahl von Formen der kollektiven Kapitalanlage mit körperschaftlichen oder vertraglichen Strukturen, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden. Die juristische Form einer Anlagestruktur kann für den Anleger wichtige steuerliche Konsequenzen haben. Daher verlangt die Auswahl eine umfassende Steueranalyse. Grundsätzlich versuchen dabei die privaten Anleger vor allem einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, während Institutionelle eine Gewinnausschüttung vorziehen, um gegebenenfalls vom Beteiligungsabzug profitieren zu können. Pensionskassen, die steuerbefreit sind, versuchen vor allem, die mit einer Anlage verbundenen Kosten sowie die Steuerbelastung zu begrenzen.

Einkommenssteuern

Für einen nichtinstitutionellen Anleger, der seine ausländischen Anteile an einer Anlagestruktur in seinem Privatvermögen hält, hängt die schweizerische Besteuerung zunächst einmal von der Frage ab, ob die Anlagestruktur als «transparent» wie es die auf einer vertraglichen Struktur basierenden schweizerischen Anlagefonds sind oder als «nicht-transparent» betrachtet wird.

Diese Unterscheidung ist, wie aus folgendem Beispiel ersichtlich wird, wichtig: Gewisse Gesellschaften, die auf holländischem Recht basieren und an der Börse kotiert sind, werden durch schweizerische Steuerbehörden wie schweizerische «Investmentgesellschaften» qualifiziert. Solche Gesellschaften werden wie «nicht-transparente» Anlageformen behandelt. In diesem Fall wird der Schweizer Anleger erst im Moment der Ausschüttung der Erträge bzw. der durch die Investmentgesellschaft realisierten Kapitalgewinne besteuert. Er profitiert daher vollständig von einem Aufschub der Besteuerung. Dagegen sind die Ausschüttungen ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, ob Kapitalgewinne oder ordentliche Einkünfte, beim Anleger vollumfänglich steuerbar.

Darüber hinaus können die Steuerbehörden den Rückkauf der Aktien durch die Investmentgesellschaft im Gegensatz zu einem Verkauf an Dritte als direkte Teilliquidation qualifizieren. In diesem Fall wird beim Anleger die Differenz zwischen Rückkaufspreis und Nominalwert besteuert. Da der Nominalwert üblicherweise gleich null ist, muss der Anleger häufig den gesamten Rückkaufpreis versteuern. Der Vorgang des Rückkaufes kann sich daher als steuerlich kostspielig erweisen. In diesem Zusammenhang haben die Kantone Graubünden und Basel eine andere Betrachtungsweise, indem nur die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den Erwerbskosten (Gestehungskosten) der Beteiligungen besteuert wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich andere Kantone dieser Praxis anschliessen werden.

Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil erklärt, dass die Steuerbehörde nicht den gesamten Rückkaufpreis der Anteile, sondern nur die Differenz zwischen Rückkaufpreis und ursprünglichen Erwerbskosten besteuern darf. Um solche negative steuerlichen Konsequenzen eines Rückkaufs der Anteile zu verhindern, vermeiden es üblicherweise die privaten Anleger, ihre Anteile an die Investmentgesellschaft zurückzuverkaufen. Sie ziehen es vor, ihre Anteile an Dritte zu veräussern, etwa über die Börse oder an einen Fondsvertreiber, denn der Gewinn, der aus einem solchen Verkauf resultiert, wird als steuerfreier Kapitalgewinn behandelt.

Die Behandlung des Anteilsinhabers ist völlig anders, wenn die ausländische Anlagestruktur als «transparent» gilt, wie beispielsweise Fonds, welche eine vertragliche Struktur aufweisen. In diesem Fall ist die Besteuerung des Anlegers von der Ausschüttungspolitik des Fonds abhängig, das heisst von der Qualifikation als «Ausschüttungsfonds» oder als «Thesaurierungsfonds».

«Transparente» Strukturen

Anleger, die Beteiligungen oder Anteile eines Ausschüttungsfonds besitzen, werden auf den ordentlichen Erträgen besteuert, die durch den Fonds ausgeschüttet werden. Kapitalgewinne, die mittels separaten Coupons ausgeschüttet werden, sind dagegen nicht steuerbar. Bei der Übertragung der Beteiligungen oder der Fondsanteile realisiert der Anleger in seinem Privatvermögen einen steuerfreien Kapitalgewinn, unabhängig davon, ob die Beteiligungen an den Fonds selber oder an einen Dritten verkauft wurden.

Der Anleger befindet sich also in der gleichen Situation, als wenn er die Aktiven des Fonds direkt halten würde. Dabei profitiert er allerdings von zwei signifikanten Vorteilen: Erstens werden die realisierten Kapitalgewinne, trotz einer professionellen Verwaltung der Fondsaktiven, grundsätzlich dem Privatvermögen des Anlegers zugeordnet, wodurch sie von der Steuer befreit sind. Zweitens wird der Anleger auf denjenigen Teilen des ordentlichen Einkommens, das er wieder in den Fonds investiert, nicht besteuert. Er profitiert also von einem Aufschub der Besteuerung. Auf einen solchen Aufschub hätte er kein Recht, wenn er direkt in die zugrundeliegenden Aktiven investieren würde.

Bei Inhabern von Beteiligungen oder Anteilen an Thesaurierungsfonds ist die steuerliche Behandlung anders. In einem solchen Fall wird der Teil des wieder in den Fonds investierten Einkommens als zu bedeutend angesehen, als dass er von einem Aufschub der Besteuerung profitieren könnte. Daher werden diese Einkünfte beim Anleger besteuert, selbst wenn sie noch nicht ausgeschüttet worden sind. Im Gegensatz dazu bleiben die Kapitalgewinne steuerfrei. Ausserdem ist der vom Anleger realisierte Kapitalgewinn bei der Übertragung der Beteiligungen oder Fondsanteile wie beim Ausschüttungsfonds von der Steuer befreit, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Rückkauf oder um einen Verkauf an einen Dritten handelt.

Gemäss der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) und der Mehrheit der Schweizer Kantone führt die Tatsache, dass eine ausländische Anlagestruktur als juristische Person organisiert ist, nicht notwendigerweise dazu, dass die Steuerbehörden diese Anlagestruktur als «nicht-transparent» qualifizieren. In der Tat wird diese Anlagestruktur trotz der Rechtsform als juristische Person steuerlich wie ein «transparentes» Vehikel behandelt, wenn sie variables Kapital aufweist und wie zum Beispiel im Fall der luxemburgische Sicav-Fonds sowohl die Organisation als auch die Form einem schweizerischen Anlagefonds gleicht. In wenigen Kantonen wird ein anderes Vorgehen gewählt. Diese Kantone wenden eine formelle Betrachtungsweise an und behandeln die ausländischen Anlagestrukturen, die als juristische Person ausgestaltet sind, wie «nicht-transparente» ausländische Anlagegesellschaften.

Kursliste

In der Praxis wird die Qualifikation der ausländischen Anlagestrukturen durch die von der EStV publizierte Kursliste erleichtert. Die Kursliste informiert für eine grosse Anzahl von Anlagestrukturen, ob es sich um «nicht-transparente» Anlagegesellschaften (Rubrik: «ausländische Aktien») oder um «transparente» schweizerische bzw. ausländische Anlagefonds handelt. In letzterem Fall präzisiert die Kursliste, ob es sich bei den betroffenen Fonds um Ausschüttungsfonds (falls sie mindestens 70% ihres Nettoertrages ausschütten) oder um ausländische Thesaurierungsfonds handelt (Buchstabe «N» für ausländische Thesaurierungsfonds im Allgemeinen und/oder «O» für Thesaurierungsfonds in Form einer Sicav).

Zusätzlich zu diesen manchmal komplexen Regeln bei den direkten Steuern ergeben sich Probleme der Umsatzabgabe, eventuell der Quellenbesteuerung oder auch generell des Steuerwesens im Herkunftsland des ausländischen Anlagefonds. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Anwendbarkeit der von der Schweiz unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich oder Schweden von entscheidender Bedeutung.

Andrew Aeschbach, Direktor und Geschäftsführer, Robeco (Schweiz) AG, Zürich (Mitarbeit: Dr. iur. Francois Rayroux, LL.M., und Andrio Orler, LL.M., dipl. Steuerexperte, Anwälte, Lenz & Staehelin, Zürich).

Auslandsbanken: Vorschläge des Verbandes

Der Verband der Auslandsbanken in der Schweiz (VAS) unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagene Totalrevision des Anlagefondsgesetzes. Die damit vorgeschlagene Zulassung neuer Formen der kollektiven Kapitalanlagen erhöht die Attraktivität des hiesigen Fondsplatzes, heisst es in einer Stellungnahme des Verbandes. Abweichend vom Entwurf des Finanzdepartementes schlägt der VAS aber in bestimmten Punkten zusätzliche Änderungen vor, um das Ziel der EU-Kompatibilität und die bessere Positionierung des Fondsplatzes Schweiz als Vertriebs- wie auch als Produktionsstandort erreichen zu können:

Freistellung: Die Schweiz sollte die notwendigen Schritte unternehmen, mit wichtigen Fondsplätzen insbesondere Luxemburg eine generelle Freistellung der Fonds von Melde- und Bewilligungspflichten auf bilateralem Wege einzuführen. Damit würde die Heimlandkontrolle zumindest partiell auch praktisch relevant werden. (hz)