Die Welt der Steuern ist kompliziert, das gilt auch für Private-Equity-Transaktionen. Anhand eines Beispiels lassen sich die steuerlichen Risiken und Chancen bei einer Unternehmensakquisition am besten aufzeigen:
A ist Alleinaktionär einer AG. Im Rahmen seiner Nachfolgeplanung hat er sich entschieden, seine AG an ein Private-Equity (PE)- Haus zu verkaufen. Während Herr A ein Interesse daran hat, aus dem Verkauf seiner AG einen steuerfreien Gewinn zu erzielen, steht für das PE-Haus im Vordergrund, dass die Finanzierung der Transaktion, wenn möglich, auf Ebene der AG erfolgt, mit dem Effekt, dass die Schuldzinsen auf operativer Stufe anfallen.
Zudem wäre es wünschenswert, dass die Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig sind und somit den steuerbaren Gewinn der AG minimieren. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Aktien der AG (Share Deal) oder deren Betrieb (Asset Deal) übernommen werden sollen. Grundsätzlich qualifiziert der Gewinn aus der Veräusserung von Aktien, welche im Privatvermögen gehalten werden, als steuerfreier privater Kapitalgewinn. Das Steuerrecht kennt jedoch Ausnahmetatbestände. Eine dieser Ausnahmen ist die sogenannte «indirekte Teilliquidation». Eine solche liegt gemäss geltendem Recht vor, wenn eine Beteiligung von mindestens 20% an einer Gesellschaft aus dem Privatvermögen des Aktionärs ins Geschäftsvermögen des Käufers verkauft wird und innert einer Frist von fünf Jahren der gekauften Gesellschaft nichtbetriebsnotwendige und handelsrechtlich ausschüttbare Substanz entzogen wird.
Übernahme ist vorzuziehen
Im Gegensatz zum Aktienverkauf hätte der Verkauf des Betriebes als solchem durch die AG, gefolgt von entweder einer Ausschüttung des Verkaufserlöses an Herrn A oder allenfalls gar der Liquidation der AG, Steuerfolgen, sowohl bei der AG als auch auf bei Herrn A, da sowohl der Gewinn aus dem Verkauf des Betriebes als auch die anschliessende Ausschüttung bei der AG respektive Herrn A der Besteuerung unterläge.
Für das PE-Haus ist die Übernahme des Betriebes dem Kauf der Aktien vorzuziehen, da die gekauften Aktiven einschliesslich Goodwill zu ihrem wirklichen Wert eingebucht und zukünftig steuerwirksam abgeschrieben werden können. Zudem kann die Fremdfinanzierung direkt auf operativer Stufe angesiedelt werden, womit die Fremdkapitalzinsen steuerlich mit operativen Gewinnen verrechnet werden können.
Zurückkommend auf das Beispiel nehmen wir an, dass sich das PE-Haus verpflichtet, das ganze Aktienpaket (Share Deal) von Herrn A zu kaufen. Zu diesem Zwecke wird das PE-Haus wohl eine Akquisitionsgesellschaft errichten, welche zunächst mit dem notwendigen Eigen- sowie Fremdkapital ausgestattet wird. In einem zweiten Schritt erwirbt die Akquisitionsgesellschaft die Aktien der AG von Herrn A.
Da die Akquisitionsgesellschaft als Holdinggesellschaft qualifizieren wird, ist sie auf kantonaler und kommunaler Ebene von den Gewinnsteuern befreit. Auf Bundesebene kann auf den Dividenden der AG der Beteiligungsabzug
geltend gemacht werden, womit praktisch keine Gewinnsteuern anfallen. Aus steuerlicher Sicht suboptimal ist, dass die durch die Akquisitionsgesellschaft bezahlten Schuldzinsen «ins Leere» fallen, weil steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwand mit steuerfreien Dividendenerträgen verrechnet wird.
Da sich die Steuersituation optimieren lässt, wenn sich die Finanzierung auf der Stufe des operativen Geschäftes befindet, ist die Fusion von Akquisitionsgesellschaft und AG ins Auge zu fassen. Gemäss aktueller Praxis prüfen die Steuerbehörden den Erwerb einer Gesellschaft über eine eigens dafür errichtete Akquisitionsgesellschaft mit anschliessender Absorption des Kaufobjekts unter dem Aspekt der Steuerumgehung. Diese Prüfung hat meistens zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen verweigert wird. Einzig wenn klare betriebswirtschaftliche Gründe für die Fusion sprechen, wird die Steuerbehörde gewillt sein, den Schuldzinsenabzug zuzulassen.Das Ziel von Herrn A, einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, wird durch den Share Deal erreicht. Herr A ist dabei gut beraten, im Kaufvertrag ein zukünftiges Verhalten, das zur Besteuerung aufgrund indirekter Teilliquidation führen könnte, zu verbieten.
Indem das PE-Haus einem Share Deal zugestimmt hat, gibt es die aus einem Asset Deal resultierenden Steuervorteile auf. Sollte es keine geschäftsmässigen Gründe für die Fusion der Akquisitionsgesellschaft mit der AG geben, bleiben die bezahlten Schuldzinsen vorerst steuerlich ungenutzt. Allenfalls sind andere Möglichkeiten zu prüfen, um zumindest einen Teil der Schulden auf die operative Stufe zu verlegen und steuerwirksam in Abzug zu bringen (z.B. durch den Verkauf anderer Portfoliogesellschaften an die AG gegen Gewährung eines Darlehens).
Gibt eine Käuferin – wie im vorliegenden Fall – Steuervorteile zugunsten des Verkäufers auf, wäre der daraus resultierende Vorteil des Verkäufers bei der Kaufpreisbestimmung in Abzug zu bringen. Aufgrund des derzeit herrschenden Verkäufermarktes – und ein gewisses Mass an Verhandlungsgeschick vorausgesetzt – hat Herr A jedoch gute Chancen, dass er einen solchen Abschlag nicht hinnehmen muss.
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Barbara Brauchli Rohrer, Partner, M&A Leader TLS Switzerland,
PricewaterhouseCoopers, Zürich.