Beim Entspannen an heissen Stränden, wenn Sonne, Meer und der südländische Charme den grauen Alltag vergessen lassen, keimt häufig der Wunsch auf, eine Zweitliegenschaft zu erwerben. Allerdings ist Vorsicht angesagt: Der Kauf einer Ferienliegenschaft sollte nicht aus einer meist vorübergehenden Euphorie heraus erfolgen, sondern muss gut überlegt und sorgfältig geplant sein, wenn nicht in Kürze der Frust überhand nehmen soll. Zeit und Mühe lohnen sich, sowohl die begehrte Immobilie als auch die Umgebung ausserhalb der Feriensaison mehrere Male in Augenschein zu nehmen. Bei nicht wenigen meiner Kunden überwiegen jedenfalls die negativen Berichte, und manch einer kehrte schon nach kurzer Zeit reumütig in die Schweiz zurück – um eine Erfahrung reicher, um einige Euros ärmer.

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Wenn Sie sich für einen Hauskauf im Süden entschieden haben, liegt es mir als Steuerberater am Herzen, dass Sie sich die notwendigen diesbezüglichen Überlegungen machen. Vor allem die Frage, wer Eigentümer der ausländischen Liegenschaft werden soll, muss wegen der meist hohen Erbschaftssteuern sorgfältig geprüft werden. Mit dem direkten Kauf der Liegenschaft auf den Namen der Kinder verhindern Sie die Erhebung einer Erbschaftssteuer beim Tod der Eltern. Halten Sie die Liegenschaft über eine Immobiliengesellschaft, beispielsweise offshore in Gibraltar oder Jersey, unterliegen die Aktien einer allfälligen Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz. Ist dieser in der Schweiz, wird in den meisten Kantonen bei der Vererbung an die Nachkommen keine Steuer erhoben.

Wenn das Haus im Süden schliesslich Realität geworden ist, sollten Sie nach Möglichkeiten suchen, aus der neuen Situation steuerlich Kapital zu schlagen. Dabei denke ich an einen steuergünstigen Bezug des Pensionskassenkapitals oder die schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuern. Sind Sie nicht mehr erwerbstätig und beabsichtigen, ohnehin die Mehrheit des Jahres im Süden zu verbringen, sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie Ihren Wohnsitz nicht überhaupt ins Ausland verlegen wollen. Mit den Einspa-rungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer können Sie unter Umständen Ihr Altersbudget wesentlich aufbessern. Zumindest ist dies dann der Fall, wenn Sie nach dem Wegzug ins Ausland in der Schweiz über keinen wesentlichen Liegenschaftenbesitz mehr verfügen, denn für diesen bleiben Sie in der Schweiz immer steuerpflichtig.

Voraussetzung für die Wohnsitznahme in einem EU-Staat ist die finanzielle Unabhängigkeit. Spanien verlangt zum Beispiel pro Person ein Monatseinkommen von rund 2000 Franken. Erhalten Sie die AHV noch nicht, können Sie zu diesem Zweck eine Leibrentenversicherung abschliessen. Meist wird das darüber hinaus anfallende Einkommen nicht deklariert und bleibt so vom Zugriff des Fiskus verschont. Zu beachten ist allerdings, dass die Schweiz auf Pensionskassenrenten, die ins Ausland fliessen, eine Quellensteuer erhebt, die nur dann zurückgefordert werden kann, wenn die Rente im Ausland deklariert wird.

Das perfekte Steuerparadies für die Zeit nach dem Erwerbsleben ist Italien: Sind Sie nicht erwerbstätig, zahlen Sie in Italien ganz legal lediglich eine Liegenschaftensteuer von wenigen Hundert Franken. Einkommens- und Vermögenssteuern entfallen, soweit Sie in Italien kein Einkommen erzielen.

Bleiben Sie in der Schweiz wohnhaft, sind Sie als Besitzer einer ausländischen Liegenschaft verpflichtet, diese in der Schweizer Steuererklärung zu deklarieren. Das Einkommen aus der ausländischen Liegenschaft wie auch das Vermögen werden für die Berechnung der Steuerprogression in der Schweiz berücksichtigt. Die Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven auf die Schweiz und das Ausland verteilt. Je nach Wert der ausländischen Liegenschaft verschlechtert sich damit Ihre Steuersituation in der Schweiz, vor allem dann, wenn die Finanzierung durch eine Hypothek auf dem Einfamilienhaus in der Schweiz erfolgt. Der Schweizer Fiskus ist auch nicht verpflichtet, Aufwendungen auf dem Ferienhaus, die der ausländische Fiskus nicht anerkennt, zu übernehmen.

Werner A. Räber BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg.