Bei den noch nicht erledigten Amtshilfegesuchen Frankreichs im Zusammenhang mit Daten von rund 40'000 Kunden der UBS hat die Grossbank keine Parteistellung und kann somit keine Beschwerde mehr führen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt einen entsprechenden Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Mittwochabend veröffentlichten Entscheid fest, dass die UBS kein schützenswertes Interesse an einer Verfahrensteilnahme mehr habe. Grund dafür sei, dass die UBS wegen der Datenlieferung an Frankreich bereits alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen habe.

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Lausanne gab grünes Licht für Datenlieferung

Zuletzt entschied das Bundesgericht im Juli vergangenen Jahres, dass die Datenlieferung an Frankreich zulässig sei. Es erachtete die Zusicherungen der französischen Behörden, dass die Informationen nicht im hängigen Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet würden, als ausreichend. Der UBS reichen die gemachten Zusagen jedoch nicht.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht machte die Grossbank geltend, ein französisches Gericht habe festgestellt, Amtshilfedaten aus dem Jahr 2015 seien rechtswidrig im Strafverfahren gegen die UBS verwendet worden. Inwiefern damit die Zusicherungen Frankreichs untergraben werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Parteistellung in Pilotverfahren

Die französischen Steuerbehörden reichten im Mai 2016 bei der Schweiz ein Gesuch um Amtshilfe ein. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der UBS im Oktober 2016 Parteistellung in acht Pilotverfahren ein.

Grundsätzlich haben Banken im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens einzig die Rolle des Informationsinhabers. Die Bank ist zwar Geheimnisträgerin, weil sie die Daten ihrer Kunden geheim halten muss. Das Bankgeheimnis schützt jedoch die Kunden und nicht die Banken.

Das Gesetz schliesst jedoch nicht aus, dass auch die Bank als Informationsinhaberin durch ein Amtshilfegesuch direkt betroffen sein kann und so ihre eigenen Interessen tangiert sein können.

Das Bundesgericht kann Stellung nehmen

Davon ging das Bundesverwaltungsgericht damals aufgrund des Strafverfahrens gegen die UBS in Frankreich aus. Da die diesbezüglichen Fragen unterdessen vom Bundesgericht geklärt wurden, besteht für die UBS kein Recht mehr auf Parteistellung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dieses muss es jedoch nur behandeln, wenn sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Die UBS nahm das Urteil zur Kenntnis, gab aber gegenüber der Nachrichtenagentur AWP keinen weiteren Kommentar dazu ab. (Urteil A-1510/2020 vom 7.7.2020)

(awp/mbü)