Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur für EU-Staaten – nicht aber für Drittsaaten. Zu diesem Schluss kam der EU-Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Die Fluggesellschaft Swiss hatte geklagt, weil die EU Flüge in Drittstaaten im Jahre 2012 vom Emissionshandel befreit hatte, nicht aber Flüge in und aus der Schweiz.
Der EuGH begründet dies damit, dass die EU in der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen Spielraum benötige. «Die Union muss daher in der Lage sein, ihre politischen Entscheidungen zu treffen und nach Massgabe der von ihr verfolgten Ziele eine Differenzierung zwischen Drittländern vorzunehmen, ohne gehalten zu sein, alle diese Länder gleich zu behandeln», schrieben die Luxemburger Richter in ihrem Urteil. Dies könne zur Folge haben, «dass ein Drittland anders als andere Drittländer behandelt wird», hiess es weiter. Zudem beinhalte weder das Unionsrecht noch das Völkerrecht einen «allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung von Drittländern».
EU-Entscheid zum Emissionshandel
Im April 2013 hatten das EU-Parlament und die EU-Staaten beschlossen, den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten vorübergehend auszusetzen – und zwar für Flüge zwischen einem EU-Staat und den meisten Drittstaaten. Dies fand jedoch keine Anwendung für Flüge mit Ziel- und Startflughäfen in der Schweiz. Mit dem Handel dieser Zertifikaten wollte die EU den Gebrauch von Flugzeugen mit starkem Emissionsausstoss verteuern und so den Klimawandel bremsen.
Es gab jedoch heftigen Widerstand unter anderem aus den USA und China. Sie kritisierten, dass auch die Strecken ausserhalb der EU kostenpflichtig waren, wenn nur der Start- oder Landeort in Europa liegt. Darum hatte die EU nachgegeben und das System für die meisten Drittstaaten suspendiert.
Schweizer Sonderbehandlungen
Die Sonderbehandlung der Schweiz begründete die EU-Kommission damals damit, dass diese in klimapolitischen Fragen eine vergleichbare Haltung wie die EU einnehme. Ausserdem verwies sie auf die seit 2011 begonnenen Verhandlungen über eine Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU. Darauf hin hatte die Swiss International Air Lines AG geklagt. Der für die Angelegenheit zuständige britische Court of Appeal bat daher den EuGH zu prüfen, inwiefern das Prinzip der Gleichbehandlung für den EU-Beschluss aus dem Jahre 2013 auf die Schweiz zur Anwendung kommt.
In diesem so genannten Vorabentscheidungsverfahren entscheidet der EuGH über die Auslegung von EU-Recht. Die EuGH-Urteile sind für die Gerichte der EU-Staaten bindend. Die Swiss wollte sich zum Urteil nicht äussern. Man nehme das Urteil zur Kenntnis und müsse nun prüfen, das das für die Swiss bedeute. «Vor diesem Hintergrund sehen wir von weiteren Kommentaren zum jetzigen Zeitpunkt ab.»
(sda/mbü/jfr)