Angaben die Sie vom Absender benötigen:
- Ausfuhrpapiere
- Rechnung mit Schweizer Adresse/Importeur, Gesamtwarenwert und Frankatur (Incoterms)
MWST und Zoll:
- Für jede Ware die in die Schweiz eingeführt wird, muss grundsätzlich die Schweizer Mehrwertsteuer sowie Zoll bezahlt werden, unabhängig davon, ob die Ware von einer Firma oder einem Privatkunden bestellt wurde.
- Mit einer Ursprungserklärung (wie zum Beispiel Ursprungstext auf der Lieferantenrechnung, Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1, etc.) kann die Ware entweder zu einem reduzierten Zollansatz oder gar gänzlich zollfrei in die Schweiz eingeführt werden.
- Verfügen Sie über ein eigenes ZAZ-Konto (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung), wird die MWST sowie die Zollabgaben direkt auf dieses Konto belastet. Falls Sie über kein eigenes Konto verfügen, wird auf das Konto vom Spediteur verzollt und Sie erhalten eine Rechnung.
- Seit dem 01. Januar 2011 gibt es eine neue Schweizer Mehrwertsteuernummer. Sie setzt sich aus der UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) und dem Zusatz „MWST“ zusammen. Beispiel CHE-123.456.789 MWST und ist ab dem 01.01.2014 Pflicht. Bei einem neuen Antrag einer Schweizer Mehrwertsteuernummer wird bereits die neue Nummer zugewiesen.
- Die Frist für Beanstandungen beträgt bei Zollabgaben 60 Tage ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung. Bei der Festsetzung der Schweizer Mehrwertsteuer 5 Jahre (Rechtsmittelbelehrung auf jeder Veranlagungsverfügung in der Fusszeile vorhanden).
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