Beim Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen sind in den vergangenen Tagen von mehreren Obligationären der Credit Suisse Beschwerden im Zusammenhang mit der Notübernahme durch die UBS eingegangen. Unter anderem klagt die Migros-Pensionskasse, die 110 Millionen Franken verlor, mit vielen anderen gegen die Finma. Total geht es laut dem «Tages-Anzeiger» um 4,5 Milliarden Franken.
Die Obligationäre wehren sich gegen den Totalausfall ihrer nachrangigen AT1-Anleihen. Bis am Mittwoch seien vier Beschwerden zu den betroffenen CS-Anleihen beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und am (heutigen) Donnerstag seien «mehrere weitere» Beschwerden dazugekommen, sagte ein Gerichtssprecher am Donnerstag auf Anfrage von AWP. Da die Beschwerdefrist noch laufe, könnten weitere Beschwerden noch dazu kommen.
Um wie viele Beschwerden es sich momentan konkret handle, werde noch ausgewertet, sagte der Sprecher weiter. Wer die Kläger sind und wie gross der Umfang der betroffenen Anleihen ist, wollte das Gericht nicht erläutern. Über das Thema hat die Nachrichtenagentur «Bloomberg» am Donnerstag zuerst berichtet.
Anleihen über 16 Milliarden Franken
Die CS-Obligationäre gehen mit ihren Beschwerden gegen das Vorgehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) vor. Sie hatte im Rahmen der Notübernahme der CS durch die UBS die Abschreibung der nachrangigen, sogenannten Additional-Tier-1-Anleihen (AT1) angeordnet. Insgesamt wurden dadurch Anleihen im Gesamtumfang von rund 16 Milliarden Franken als wertlos erklärt.
Bereits am Wochenende wurde bekannt, dass beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zwei Klagen von Obligationären zum gleichen Thema eingegangen sind. Das EFD wollte gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA am Sonntag zum Inhalt dieser laufenden Verfahren keine Auskunft geben. Die «SonntagsZeitung» hatte darüber berichtet.
Die Anleihenbesitzer fordern, dass der Bund für die im Rahmen der angeordneten Übernahme der CS erlittenen Verluste haftet. Auch international hat die Abschreibung der hoch verzinsten Anleihen für viel Protest gesorgt. So erwägen laut Medienberichten auch Anleger in den USA und in Singapur Klagen gegen die Schweizer Behörden.
(sda/gku)
2 Kommentare
Wäre ich bei der Migros Pensionskasse angeschlossen, würde ich mich fragen, ob die Investition von 100 MCHF in ATA1 überhaupt von den regulatorischern Anlagevorschriften erlaubt ist.
Die Antwort ist vermutlich: Kommt darauf an, in welcher Anlagekategorie das Investment verwaltet wurde.
Wenn es zur Aktienquote gezählt wurde, dann vermutlich ja. Wenn es als Obligation verbucht wurde, dann ziemlich sicher nein, denn AT1 ist nicht nur nachrangiges FK, das in einer Krisensituation vermutlich gar nicht mehr bedient wird, sondern kann auch noch einseitig in EK gewandelt werden, was dessen Risikoexposition noch weiter erhöht. Und das war vorher bekannt. Wenn ein solches Investment also in die Anlageklasse "Obligationen" zugeteilt wird, dann ist das Management der Migros PK gefordert, zu untersuchen, ob hier nicht gegen Anlagerichtlinien vestossen wurde.
Und last but not least würde mich als Zuschauer in der ersten Reihe interessieren, wer die Vermögensverwaltung der Migros PK gemacht hat. Vielleicht die CS? Weil in einem solchen Fall schiene mir eine Klage deutlich erfolgsversprechender...
Die einzige Chance, die ich sehe, ist, dass AT1 in CS EK gewandelt und nicht abgeschrieben wird, d.h. dass vor der Übernahme der CS durch die UBS AT1 als Aktienkapital ausgegben wird. Mit dem Argument der Gleichbehandlung aller Aktionäre. Das würde bei 18 Mrd. AT1, rund 44 Mrd EK der CS und einem Übernahmepreis von rund 3.5 Mrd für die 44 Mrd EK der CS die Kosten auf rund 1.4 Mrd. erhöhen, was gleichzeitig die max. Kompensation für die Kläger sein würde.
Aber dann wird die UBS argumentieren, dass ohne ihre Risikoübernahme das AT1 wertlos verfallen wäre, der Bund hat ja klar bestätigt, dass die CS am Montag in Konkurs gegangen wäre. Gemäss Bestimmungen ist die Wandlung von AT1 in EK eben gerade kein Recht der FK Geber, sondern nur ein Recht des EK Gebers. Soll heissen, man hätte die CS auch in den Konkurs schicken können und dann die Konkursmasse ohne Bedienung der Schulden herauslösen können. Es hätte also keinen Weg gegeben, dass die AT1 Geber noch etwas erhalten hätten, egal was passiert wäre/wie man vorgegangen wäre. Und das ist komplett unabhängig davon, ob die Aktionäre noch was bekommen oder nicht. Insofern wäre eigentlich die einzige mögliche Klage nicht, dass die AT1 Kapitalgeber entschädigt werden, sondern, dass die Aktionäre nichs erhalten dürften. Da dies aber die Situation der AT1 Kläger nicht verbessert, dürften sie vermutlich hierfür noch nicht mal klageberechtigt sein, da sie weder direkt noch virtuell betroffen sind.