Zu den bemerkenswerten Aspekten des nicht rechtskräftigen Pariser Urteils in Sachen UBS gehört der Freispruch von Raoul Weil. Dieser Freispruch ist doch ein paar Gedanken wert. Er zeigt, worin der Unterschied zwischen strafwürdig und strafbar liegen kann. Gerichte sind keine Litigation-PR-Companies oder Agenturen zur Bewirtschaftung der Empörungskommunikation. Die Richter in Paris hielten in ihrem Urteil fest, das System bei der UBS sei vertikal gestaltet gewesen, also von oben nach unten. Raoul Weil war der oberste Leiter des Wealth Management – und er wurde freigesprochen. Wie kann das sein?

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Die Autorin

Monika Roth ist Professorin für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Luzern. Die Anwältin und Mediatorin führt auch ein eigenes Advokaturbüro, amtiert als Vizepräsidentin des Strafgerichts im Kanton Basel-Land und ist u.a. im Wissenschaftlichem Beirat der Fachzeitschrift «Risk, Fraud & Compliance». Monika Roth ist Kolumnistin in der «Handelszeitung».

Je grösser ein Unternehmen ist, desto mehr Arbeitsteilung gibt es. Kommt es in einer Firma zu strafrechtlich relevanten Vorfällen, so stellt sich die Frage, inwiefern nicht nur der unmittelbar handelnde Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, sondern auch weitere Personen – vor allem die hierarchisch Übergeordneten.

Ich habe Stimmen gehört, die sagen, dieser Freispruch mache keinen Sinn. Doch, eben schon: Man muss Raoul Weil in einem Strafverfahren nachweisen, welche Taten er konkret begangen haben soll, allenfalls durch Unterlassung. Gelingt dies nicht, so muss er freigesprochen werden.

Der Nachweis konkreter Taten

In der Anklageschrift findet sich eine Äusserung aus einer Einvernahme von Weil, die erstaunt. Als Head of Wealth Management International will er nicht gewusst haben, dass Konti auf Fantasienamen lauten konnten. Man hätte damals jeden Kundenberater entlassen, wenn ihm dies nicht bekannt gewesen wäre. Klar hat Weil auch sonst von allem nichts gewusst.

«Es gab ein Country Paper zu Frankreich. Aber es gab keine Übersetzung ins Französische. Man reibt sich die Augen.»

 

Erstaunlich sind auch die Einzelheiten, die der Anklageschrift zum Weisungswesen der UBS zu entnehmen sind. Gehen wir einmal davon aus, dass es stimmt, was hier ausgeführt wird – dann wäre das Folgende ein Beispiel dafür, wie man es garantiert nicht macht: Es soll ein «Country Paper» gegeben haben mit Instruktionen zum grenzüberschreitenden Geschäft mit Frankreich; dieses soll in den Versionen 2003 und 2005 nicht das Logo der UBS getragen haben, keinen Vermerk, wer es verfasst hat, keinen Hinweis auf ergänzende Weisungen. Und es gab keine Übersetzung dieses Papiers ins Französische. Man reibt sich die Augen.

Der Fall Heckler & Koch

Das alles ist eine Frage der Compliance, und für die operative Regeltreue ist die Geschäftsleitung zuständig. Versagt diese und kann einzelnen Managern keine strafrechtlich relevante Handlung bewiesen werden, so muss unter Umständen das Unternehmen herhalten.

Dieses Ergebnis ist nicht UBS-spezifisch. Gerade hat das Stuttgarter Landgericht den Waffenhersteller Heckler & Koch zu einer Millionenstrafe verurteilt – während der frühere CEO freigesprochen wurde, weil man ihm ein tatbestandsmässiges Verhalten nicht nachweisen konnte. So funktioniert eben Strafrecht.